Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen ist nach § 166 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag. 

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz:

Was ist eine „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“? 

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter den öffentlichen Frieden stört, in dem er den Inhalt von religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen (Abs. 1) oder Religionsgemeinschaften bzw. Weltanschauungsvereinigungen sowie deren Einrichtungen und Gebräuche (Abs. 2) beschimpft. 

Wann ist eine „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt den öffentlichen Frieden. 

Um sich nach § 166 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Tatobjekt: Bekenntnis 

Der Straftatbestand kann nur an religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen verübt werden. Ein Bekenntnis ist die Gesamtheit aller Werte und Normen, die jemand als absolut gültig und für sich verbindlich empfindet, sodass er danach sein Leben ausrichtet. Dabei ist nur der Inhalt eines Bekenntnisses geschützt. 

Bei religiösen Bekenntnissen steht die Anerkennung eines Gottes im Zentrum. Weltanschauliche Bekenntnisse konzentrieren sich hingegen auf ein allgemein gültiges Sinnverständnis – zum Beispiel der Marxismus, der Materialismus und der Monismus. 

Tathandlung: Beschimpfen 

Der Täter müsste ein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis beschimpft haben. Darunter ist eine besonders gravierende, herabsetzende Äußerung zu verstehen. Diese muss öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften geschehen und zusätzlich geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Beschimpfung kann sich im Rahmen von § 166 StGB gegen den Inhalt von Bekenntnissen oder gegen Institutionen und organisatorische Formen richten. 

Vorsatz 

Der Täter muss die Beschimpfung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Versuch 

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar. 

Strafantrag 

Bei der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Strafe  

Die Beschimpfung nach § 166 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.  

Sonderfall: Blasphemie 

Blasphemie bedeutet so viel wie „schmähen“, „verhöhnen“ oder „lästern“. Heute steht der Begriff vorrangig für die Gotteslästerung. Blasphemie oder blasphemische Äußerungen sind demnach (öffentliche) Gottes lästernde bzw. verhöhnende Worte. Das kann beispielsweise das Verspotten religiöser Symbole oder auch das Fluchen mit religiösen Bezügen sein. Ist Blasphemie strafbar? In Deutschland ist die Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen nach § 166 StGB strafbar, wenn die Äußerungen dazu geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Daneben können aber auch die Störung der Religionsausübung (§ 167 StGB) sowie die Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) in Betracht kommen, die ebenfalls strafbar sind. 

Häufige Fragen

  • Besteht eine Strafbarkeit bei jedweder abfälligen Äußerung bezüglich Religion?

    Der § 166 StGB will davor schützen, dass der öffentliche Frieden nicht von Beschimpfungen, die gegen eine Religion gerichtet sind, gestört wird. Die Äußerung müsste also überhaupt geeignet sein den öffentlichen Frieden zu stören, was nicht oft der Fall sein dürfte. Allerdings darf hier nicht übersehen werden, dass immer noch eine Beleidigung gemäß §§ 185 ff. StGB vorliegen könnte.

  • Ist Blasphemie in Deutschland strafbar?

    Kurz gesagt: Ja! Aber nur, wenn die Äußerungen dazu geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören.

  • Wie lässt sich § 166 StGB und die Kunstfreiheit vereinbaren?

    Wenn die Beschimpfung im Sinne des § 166 StGB in einem Kunstwerk enthalten ist, können nicht die gleichen Maßstäbe gelten. Vielmehr muss das Tatbestandsmerkmal “Beschimpfen” restriktiv (einschränkend) ausgelegt werden, um die Kunstfreiheit – die aus Art. 5 Abs. 3 GG hervorgeht – ausreichend zu würdigen. Daher ist unter anderem bei Zeichnungen, (Lied-)Texten und Theaterstücken Zurückhaltung geboten. Vor allem bei Karikaturen und Satiren ist die Verfremdung und Übertreibung charakteristisch. Diese Überspitzungen müssen in gewissen Rahmen von Personen, die die Ironie auf Grund ihrer Bekenntnis nicht verstehen oder akzeptieren wollen, hingenommen werden.

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