Grundsatz
Grundsätzlich gilt nach § 3 Strafgesetzbuch (StGB), dass das deutsche Strafrecht nur für die Taten gilt, die im Inland begangen wurden. Das bedeutet, dass deutsche Gerichte nur das deutsche Strafrecht anwenden.
Ausnahmen
Bei Fällen mit Auslandsbezug gelten die besonderen Regelungen des §§ 4 bis 9 StGB. Hiernach bedarf die Tat einen bestimmten vom Gesetz geregelten Anknüpfungspunkt, um das deutsche Strafrecht anwenden zu können. Es muss also eine besondere Verbindung zum deutschen Rechtsraum bestehen. Folgende Anknüpfungspunkte sieht das Gesetz vor:
Anknüpfungspunkt: Tatort
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen (§ 4 StGB).
Anknüpfungspunkt: bestimmte Straftat
Daneben gilt das deutsche Strafrecht, unabhängig vom Tatort, für bestimmte, vom Gesetz aufgezählte Taten nach § 5 StGB, die im Ausland begangen wurden, aber bestimmte inländische Rechtsgüter gefährden. Das sind insbesondere Hoch- und Landesverrat, Widerstand gegen die Staatsgewalt oder bei Straftaten gegen die öffentliche Ordnung.
Anknüpfungspunkt: bestimmte Straftat
Das deutsche Strafrecht gilt auch für bestimmte, vom Gesetz aufgezählte Taten nach § 6 StGB, die im Ausland begangen wurden und gegen international geschützte Rechtsgüter gerichtet sind. Das sind insbesondere Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen, Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr oder auch den Menschenhandel.
Anknüpfungspunkt: Staatsangehörigkeit des Opfers bzw. des Täters
Nach § 7 Abs. 1 StGB gilt das deutsche Strafrecht auch für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen wurden.
Nach § 7 Abs. 2 StGB gilt das deutsche Strafrecht auch für Taten, die ein deutscher Staatsbürger im Ausland begangen hat.
Besonderheit: Universalitätsprinzip
In Bezug auf Auslandstaten ist insbesondere das Prinzip der Universalität von Bedeutung. Dieses Prinzip besagt, dass bestimmte schwerwiegende Straftaten, wie beispielsweise Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, von jedem Staat verfolgt werden können, unabhängig davon, wo sie begangen wurden und wer die Beteiligten sind (vgl. § 1 des Völkerstrafgestezbuches). Deutsche Gerichte können daher auch für derartige Straftaten zuständig sein, selbst wenn sie im Ausland begangen wurden.
Besonderheit: ausländische Urteile
Eine weitere wichtige Frage im Zusammenhang mit Auslandstaten betrifft die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland. Hier gelten bestimmte Voraussetzungen und Verfahren, die im Rahmen von internationalen Abkommen oder bilateralen Vereinbarungen geregelt sind. Diese ermöglichen es deutschen Gerichten, ausländische Urteile zu überprüfen und gegebenenfalls in Deutschland zu vollstrecken.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Beurteilung von Auslandstaten im deutschen Strafrecht mit verschiedenen rechtlichen und praktischen Herausforderungen verbunden ist. Dazu gehören unter anderem die Unterschiede in den Rechtssystemen und Rechtskulturen verschiedener Länder, Schwierigkeiten bei der Beweisführung und die Frage der Rechtsprechungshoheit.