Muss ich meinen Ausweis immer dabei haben?

Der Gedanke, man müsse sich immer und überall ausweisen können, und zu jeder Zeit seinen Ausweis dabei haben, hält sich hierzulande hartnäckig. Ja, es gibt in Deutschland eine Ausweispflicht. Aber nein, man muss den Ausweis nicht ständig mit sich tragen. Die Ausweispflicht in der Bundesrepublik entspricht keiner Mitführungspflicht.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz:

Die gesetzliche Ausweispflicht

Die Ausweispflicht schreibt lediglich vor, dass jeder Staatsbürger mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein gültiges Ausweisdokument besitzen muss. Solche gültigen Dokumente sind entweder der Personalausweis oder der Reisepass. Ob man davon nur eines oder beides besitzt, und welches Dokument das ist, ist dabei unerheblich. Es ist also jedem selbst überlassen, ob man einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis oder eben beides hat. Problematisch kann es nur werden, wenn diese Dokumente nicht mehr gültig sind, und man es verpasst, sich vorher ein neues zu besorgen.

Diese Ausweisplicht ist in § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) festgelegt. Wer nun kein gültiges Ausweisdokument besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, was entsprechend mit einer Geldbuße bis zu 3000,- Euro geahndet werden kann.

Das Gesetz schreibt aber lediglich vor, dass man im Besitz eines Ausweisdokumentes sein muss – nicht aber, dass man dieses ständig bei sich führe muss.

Muss ich meinen Ausweis immer bei mir führen?

Nein.

Allerdings: Von diesem Grundsatz gibt es natürlich – wie so oft – Ausnahmen.

Grenzkontrollen

Am relevantesten sind dabei Kontrollen bei Grenzübertritten und im Grenzbereich. Auch wenn wir im Schengenraum von offenen Grenzen verwöhnt sind, so kommen Grenzkontrollen immer noch vor.

Muss ich meinen Ausweis immer dabei haben?

Werden Sie bei einem Grenzübertritt kontrolliert, müssen Sie sich auch ausweisen können. Üblicherweise reicht für die Einreise in viele Länder mittlerweile die Vorlage des Personalausweises. Ein extra Reisepass wird zumindest auf dem europäischen Kontinent in den wenigsten Staaten verlangt. Das gilt für den Schengenraum und auch für Länder wie etwa die Ukraine oder Serbien.

Mitführungspflicht bestimmter Berufsgruppen

In bestimmten Branchen besteht eine Mitführungspflicht von Ausweisdokumenten. Welche Branchen das betrifft, ist in § 2 a des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) geregelt. Laut Absatz 1 der Vorschrift betrifft dies folgende Personengruppen:

(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:

    • im Baugewerbe
    • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
    • im Personenbeförderungsgewerbe
    • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
    • im Schaustellergewerbe
    • bei Unternehmen der Forstwirtschaft
    • im Gebäudereinigungsgewerbe
    • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
    • in der Fleischwirtschaft

Überprüfungen in diesen Bereichen sind nicht selten und münden gegebenenfalls in Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit oder Sozialbetrug.

Ausweispflicht nach dem Waffengesetz

Daneben muss gemäß § 38 Waffengesetz (WaffG) einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, wer eine Waffe führt.

Ausweiskontrolle bei allgemeinen Verkehrskontrollen?

Sie werden es vermutlich bereits einmal erlebt haben: „Allgemeine Verkehrskontrolle – Ausweis, Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte“. Aber ist das überhaupt korrekt?

Sobald Sie Verkehrsteilnehmer sind, können Sie ohne einen konkreten Verdacht kontrolliert werden. Dabei muss der Verkehrsteilnehmer gemäß § 36 Absatz 5 Satz 4 StVO den Anordnungen der Polizei auch Folge leisten und unter anderem den Führerschein (den Sie bereits aufgrund von § 4 Absatz 2 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mitzuführen verpflichtet sind) vorzeigen.

Die Pflicht ein weiteres Ausweisdokument mitzuführen und vorzulegen, ergibt sich aus dieser Vorschrift jedoch nicht. Lediglich die Pflicht zur Angabe der Personalien, die auch mündlich erfolgen kann, lässt sich gegebenenfalls aus § 36 Absatz 5 Satz 4 StVO herauslesen.

Ausweispflicht gegenüber der Polizei und Sicherheitsdiensten?

Wie bereits erläutert, brauchen Sie keinen Ausweis mit sich zu führen. Entsprechend kann von Ihnen auch nicht verlangt werden, ein solches Dokument vorzulegen. Das gilt auch bei Kontrollen durch die Polizei. Nach den verschiedenen Polizeigesetzen der Bundesländer und der StPO kann die Polizei jedoch berechtigt sein, Identitätsfeststellungen durchzuführen. Übrigens darf Ihre Identität in Deutschland gemäß § 23 I Nr. 3 Bundespolizeigesetz (BPolG) „im Grenzbereich bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern“ durch die Bundespolizei festgestellt werden. Ebenfalls ist eine Identitätsfeststellung etwa auf Bahnhöfen, Flughäfen oder Regierungsgebäuden zulässig (§ 23 I Nr. 4 BPolG).

Muss ich meinen Ausweis immer dabei haben?

Sollten sie sich vehement weigern, Ihre Personalien preiszugeben oder bestehen Zweifel an der Wahrheit dieser Angaben, kommen weitere Maßnahmen durch die Polizei in Betracht. So kann eine erkennungsdienstliche Maßnahme oder gar ein Festhalten der Person erfolgen. Wer die Angabe seiner Personalien  verweigert, begeht daneben eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG.

Private Sicherheitsdienste haben dagegen kein Recht derartige Maßnahmen durchzuführen. Sie führen lediglich das Hausrecht des Auftragsgebers aus. Ein privater Sicherheitsdienst darf bei dringendem Tatverdacht die Personalien einer Person zwar aufnehmen, kann die Person aber nicht dazu zwingen den Ausweis vorzuzeigen. Besteht ein dringender Tatverdacht können Wach- und Sicherheitsdienste eine Person jedoch festhalten, bis die Polizei eintrifft, welche gegebenenfalls wiederum eine Identitätsfeststellung durchführen wird.

Zusammenfassung

Ein Ausweisdokument müssen Sie in Deutschland nicht dabeihaben.

Die Daten auf Ihren Ausweispapieren gehen also bis auf wenige Ausnahmen niemanden etwas an. Manchmal macht der Ausweis in der Tasche das Leben aber etwas einfacher. So kommt es im Alltag häufig vor, dass der Ausweis als „Pfand“ für einen ausgeliehenen Gegenstand verlangt oder man diesen vorzeigen muss, um bestimmte Lokalitäten zu betreten. Auch in diesen Fällen müssen Sie den Ausweis weder vorzeigen, noch herausgeben. Trotzdem werden Sie in der Praxis dann wohl leider nicht in ihren Lieblingsclub kommen.

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