Beschwerde

Gegen Beschlüsse und Verfügungen eines Gerichts kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Was die Beschwerde ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Wirkungen sie hat, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 304 StPO

    (1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

    (2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

    (3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

    (4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

    1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
    2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
    3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
    4. die Akteneinsicht betreffen oder
    5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
    § 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

    (5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Was ist eine „Beschwerde“?

Bei der Beschwerde (§§ 304 ff. StPO) handelt es sich um ein Rechtsmittel im Strafverfahren. Sie richtet sich gegen Beschlüsse und Verfügungen eines Gerichts – nicht jedoch gegen Urteile, da gegen diese nur die Berufung (§§ 312 ff. StPO) oder die Revision (§§ 333 ff. StPO) eingelegt werden kann.

Die Beschwerde kann von jedem eingelegt werden, der durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist – beispielsweise der Beschuldigte, der Strafverteidiger, der Nebenkläger oder die Staatsanwaltschaft, aber auch Zeugen und Sachverständige.

Die Beschwerde ist darauf gerichtet, den Beschluss oder die Verfügung eines Gerichts im Sinne des § 304 StPO erneut in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Sie ist also im Hinblick auf den Regelungsumfang vergleichbar mit einer Berufung gegen Urteile.

Im Gegensatz zur Berufung oder Revision hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, das durch eine zulässig eingelegte Beschwerde die Rechtskraft des Beschlusses bzw. der Verfügung nicht gehemmt wird – die angefochtene Entscheidung kann also trotz dessen vollzogen werden (§ 307 Abs. 1 StPO). Eine Vollziehung erfolgt nur dann nicht, wenn die Hemmung ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist oder der Vollzug der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht ausgesetzt wird (§ 307 Abs. 2 StPO).

Regelungsgegenstand: Beschluss bzw. Verfügung

Die Beschwerde ist gegen Beschlüsse zulässig, die von dem Gericht im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassen wurden. Ein Beschluss ist eine Entscheidung des Gerichts ohne eine vorherige mündliche Verhandlung.

Beispiele für Beschlüsse sind: 

  • Eröffnungsbeschluss, mit dem die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird (§ 207 StPO)
  • Beschluss über (vorläufige) Einstellung (§§ 153, 153a StPO)
  • Aussetzung der Hauptverhandlung (§ 228 StPO)
  • Ablehnung eines Beweisantrages (§ 244 StPO)
  • Entscheidung über Unterbringung des Beschuldigten (§ 81 StPO)
  • Entscheidung über körperliche Untersuchung des Beschuldigten (§ 81a StPO)
  • Entscheidung über Postbeschlagnahme (§ 100 StPO)
  • Entscheidung über Durchsuchung (§ 105 StPO)
  • Entscheidung über vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO)

Die Beschwerde ist ferne auch gegen Verfügungen zulässig, die von dem Gericht erlassen wurden. Das sind Anordnungen des Richters insbesondere im Hinblick auf die Prozess- und Verfahrensleitung.

Beispiele für Verfügungen sind: 

  • Bestimmung eines Termines zur Hauptverhandlung (§ 213 StPO)
  • Anordnung einer Ladung (§ 214 StPO)
  • Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 141 StPO)
  • Aufhebung der Bestellung („Abberufung“) eines Pflichtverteidigung (§ 143 StPO)

Eine Abgrenzung zwischen einem Beschluss und einer Verfügung kann manchmal schwierig sein. Eine genaue Zuordnung ist jedoch im Rahmen der Zulässigkeit unerheblich, da eine Beschwerde gegen beide Regelungsgegenstände möglich ist.

Beschwerde

Form und Frist der Beschwerde

Die Einlegung einer zulässigen Beschwerde ist an die Form- und Fristvorschriften der Strafprozessordnung (StPO) gebunden.

Form der Beschwerde

Die Beschwerde muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Ausgangsgericht eingelegt werden (§ 306 Abs. 1 StPO).

Möglich ist daher die Einlegung per Post oder Fax ebenso wie die persönliche Vorsprache auf der Geschäftsstelle des Gerichts. Ein Telefonat genügt nicht.

Eine Begründung kann beigefügt werden, ist aber nicht zwingend erforderlich.

Frist der Beschwerde

Bei der einfachen Beschwerde nach § 304 StPO muss keine Frist eingehalten werden.

Im Gegensatz dazu erfordert die sofortige Beschwer nach § 311 StPO eine Einlegung binnen einer Woche ab Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung.

Arten der Beschwerde

Es gibt drei verschiedenen Arten von Beschwerden, die in der Strafprozessordnung im Hinblick auf deren Inhalt unterschieden werden:

  • Einfache Beschwerde (§ 304 StPO): grundsätzlich gegen alle von einem Gericht erlassenen Beschlüsse und Verfügungen zulässig
  • Sofortige Beschwerde (§ 311 StPO): nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich eine solche Beschwerde anordnet
  • Weitere Beschwerde (§ 310 StPO): nur bei Verhaftung, einstweilige Unterbringung oder Vermögensarrest zulässig

Ablauf der Beschwerde

Der Ablauf einer Beschwerde sieht regelmäßig wie folgt aus:

  1. Beschluss bzw. Verfügung: Das Gericht erlässt einen Beschluss oder eine Verfügung im Sinne des § 304 StPO, wobei der Beschwerdeführer hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
  2. Einreichung der Beschwerde: Der Beschwerdeführer reicht die Beschwerde mündlich oder zu Protokoll bei der zuständigen Geschäftsstelle und gegebenenfalls innerhalb der vorgesehenen Frist ein.
  3. Begründung der Beschwerde: Der Beschwerdeführer kann die Gründe für die Beschwerde darlegen.
  4. Prüfung durch das Gericht: Das Gericht überprüft den Gegenstand der Beschwerde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
  5. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft: In geeigneten Fällen hat die Staatsanwaltschaft das Recht, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen, § 309 Abs. 1 StPO.
  6. Entscheidung des Gerichts: Das Gericht fällt eine Entscheidung über die Beschwerde (§ 309 StPO). Ist die Beschwerde begründet, so erlässt das Gericht gleichzeitig auch eine neue Entscheidung hinsichtlich des Streitgegenstandes.
  7. Beschwerde gegen Entscheidung: Gegen die Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde kann eine „weitere Beschwerde“ im Sinne des § 310 StPO eingereicht werden, wenn sie eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder einen Vermögensarrest betrifft.

Wie können wir Ihnen bei einer Beschwerde helfen?

Die Einlegung einer Beschwerde erfährt im bereits laufenden Strafverfahren eine entscheidende Rolle. Während dieses Verfahrens steht der Verteidiger für Ihre Rechte ein, sodass er der Verteidigung entsprechend und im gebotenen Fall selbstständig eine Beschwerde einlegen wird.

Wir sind eine bundesweit tätige, und auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei in Leipzig. Wir stehen Ihnen als Rechtsanwalt und Strafverteidiger kompetent und diskret im gesamten Strafverfahren zur Seite. Unsere hohe Spezialisierung gewährleistet eine effektive und zielgerichtete Verteidigung unserer Mandanten.

Was ist eine Beschwerde?

Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel im Strafverfahren, bei der Beschlüsse und Verfügungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft werden.

Was sind “Beschlüsse”?

Ein Beschluss ist eine Entscheidung des Gerichts ohne eine vorherige mündliche Verhandlung.

Was sind “Verfügungen”?

Eine Verfügung ist eine Entscheidung des Gerichts insbesondere hinsichtlich der Prozess- und Verfahrensleitung.

Wer kann eine Beschwerde einlegen?

Die Beschwerde kann von jedem eingelegt werden, der durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt (”beschwert”) ist. Das können zum Beispiel der Beschuldigte, der Strafverteidiger, der Nebenkläger oder die Staatsanwaltschaft sein.

Gilt das Verböserungsverbot “reformatio in peius” für eine Beschwerde?

Kurz gesagt: Nein! Die Beschwerde kann auch dazu führen, dass die Entscheidung nachteilig abgeändert wird.

Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel im Strafverfahren, bei der Beschlüsse und Verfügungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft werden.

Ein Beschluss ist eine Entscheidung des Gerichts ohne eine vorherige mündliche Verhandlung.

Eine Verfügung ist eine Entscheidung des Gerichts insbesondere hinsichtlich der Prozess- und Verfahrensleitung.

Die Beschwerde kann von jedem eingelegt werden, der durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt (”beschwert”) ist. Das können zum Beispiel der Beschuldigte, der Strafverteidiger, der Nebenkläger oder die Staatsanwaltschaft sein.

Kurz gesagt: Nein! Die Beschwerde kann auch dazu führen, dass die Entscheidung nachteilig abgeändert wird.

Häufige Fragen

  • Was ist eine Beschwerde?

    Ein Beschluss ist eine Entscheidung des Gerichts ohne eine vorherige mündliche Verhandlung.

  • Was sind “Verfügungen”?

    Eine Verfügung ist eine Entscheidung des Gerichts insbesondere hinsichtlich der Prozess- und Verfahrensleitung.

  • Wer kann eine Beschwerde einlegen?

    Die Beschwerde kann von jedem eingelegt werden, der durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt (”beschwert”) ist. Das können zum Beispiel der Beschuldigte, der Strafverteidiger, der Nebenkläger oder die Staatsanwaltschaft sein.

  • Gilt das Verböserungsverbot “reformatio in peius” für eine Beschwerde?

    urz gesagt: Nein! Die Beschwerde kann auch dazu führen, dass die Entscheidung nachteilig abgeändert wird.

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