Cannabis Legalisierung

Die Legalisierung von Cannabis in Deutschland ist ein kontrovers diskutiertes Thema, das die Gemüter seit langem spaltet. Befürworter argumentieren, dass eine regulierte Freigabe positive Auswirkungen auf die Kriminalitätsrate, die Gesundheitsversorgung und die Steuereinnahmen haben könnte. Gegner hingegen äußern Bedenken hinsichtlich potenzieller Gesundheitsrisiken und eines möglichen Anstiegs des Cannabiskonsums. Vor diesem Hintergrund bleibt die Frage nach…

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz:

Was ist Cannabis?

Cannabis ist eine Pflanzengattung, die zur Familie der „Cannabaceae“ gehört. Die bekannteste Art dieser Gattung ist „Cannabis sativa“. Die Pflanze enthält mehrere chemische Verbindungen, darunter Cannabinoide, von denen Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) die Bekanntesten sind.

THC ist die psychoaktive Substanz, die für die berauschende Wirkung von Cannabis verantwortlich ist. CBD hingegen hat keine berauschenden Effekte und wird für verschiedene medizinische Anwendungen erforscht.

Weltweit findet Cannabis Anwendung in Bereichen wie Medizin, Industrie und Freizeitgestaltung. In einigen Ländern ist der Besitz und Konsum von Cannabis illegal, während es in anderen Ländern für medizinische oder auch für den Freizeitgebrauch legalisiert wurde. Die rechtliche Lage variiert von Land zu Land und kann sich im Laufe der Zeit ändern.

Derzeitige Rechtslage

Der Konsum von Cannabis ist in Deutschland direkt nicht strafbar. Allerdings sind der Besitz, der Kauf und der Verkauf von Cannabis illegal und können strafrechtlich verfolgt werden. Es gibt jedoch einige Ausnahmen:

  • Medizinisches Cannabis: Seit 2017 dürfen Ärzte in Deutschland Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben. Patienten, die ein solches Rezept besitzen, dürfen Cannabis aus der Apotheke beziehen und konsumieren.
  • Geringe Mengen: In vielen Bundesländern wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn es sich um eine geringe Menge Cannabis für den Eigenverbrauch handelt. Was genau als “geringe Menge” definiert wird, variiert jedoch je nach Bundesland.
  • CBD-Produkte: Cannabidiol (CBD) ist eine nicht-psychoaktive Komponente von Cannabis. Produkte, die nur CBD enthalten und einen sehr niedrigen THC-Gehalt haben (in der Regel weniger als 0,2%), sind in Deutschland legal und frei verkäuflich.

Trotz dieser Ausnahmen ist es wichtig zu betonen, dass der Umgang mit Cannabis in Deutschland viele rechtliche Grauzonen und Risiken birgt. Es ist immer ratsam, sich über die aktuellen Gesetze und Regelungen in Ihrem speziellen Bundesland zu informieren.

Warum ist es (noch) verboten?

Cannabis enthält psychoaktive Substanzen wie THC, die eine berauschende Wirkung haben und das Bewusstsein, die Wahrnehmung und die kognitive Funktion beeinflussen können. Viele Befürworter des Verbots argumentierten, dass der Missbrauch von Cannabis die öffentliche Gesundheit gefährden könnte und möglicherweise zu einer Abhängigkeit führen kann (sog. „Rauschpotential“).

In der Vergangenheit wurde Cannabis in vielen Ländern als Teil einer subkulturellen Bewegung angesehen, die von den etablierten gesellschaftlichen Normen abwich. Dies führte zu einer Stigmatisierung und einem negativen Image der Pflanze.

In den 1960er und 1970er Jahren unterzeichneten viele Länder internationale Abkommen wie das „Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel“ von 1961 und das „Übereinkommen über psychotrope Substanzen“ von 1971, die den Handel und Konsum von Cannabis verbieten.

In der Vergangenheit wurden oft falsche oder übertriebene Informationen über die Auswirkungen von Cannabis verbreitet, was zu einer breiten Ablehnung der Pflanze führte. Ängste vor einer angeblichen “Einstiegsdroge” zu härteren Drogen spielten ebenfalls eine Rolle.

Es ist wichtig zu betonen, dass in den letzten Jahren immer mehr Länder begonnen haben, ihre Ansichten über Cannabis zu überdenken. Viele haben medizinisches Cannabis legalisiert oder den Besitz sowie den Konsum für den Freizeitgebrauch entkriminalisiert oder sogar vollständig legalisiert, da neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die potenziellen Nutzen und Risiken der Pflanze ans Licht kommen und die öffentliche Meinung sich ändert.

Strafbarkeiten

Der Besitz, der Kauf und der Verkauf von Cannabis sind in Deutschland illegal und können strafrechtlich verfolgt werden. Die Strafbarkeiten richten sich nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), der in den §§ 29 bis 30b BtMG einzelne strafbare Handlungen aufführt.

Grundsätzlich gilt: Ohne eine behördliche Genehmigung nach §§ 3 bis 11 BtMG sind der Erwerb, der Besitz, die Produktion, der Anbau, das Inverkehrbringen und nahezu alle anderen Tätigkeiten in Bezug auf Betäubungsmittel strafrechtlich relevant.

Das BtMG

Das Betäubungsmittelgesetz legt fest, welche Substanzen als Betäubungsmittel gelten und regelt den Umgang mit ihnen, einschließlich Herstellung, Handel, Besitz, Einfuhr, Ausfuhr, Verschreibung und Anwendung. Ziel des Gesetzes ist es, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu verhindern und den medizinischen sowie wissenschaftlichen Gebrauch dieser Substanzen zu regeln.

Das BtMG unterscheidet zwischen verschiedenen Betäubungsmittelgruppen, die unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen unterliegen. Es gibt in Deutschland Substanzen, die generell verboten sind, sowie solche, die unter bestimmten Bedingungen für medizinische Zwecke verwendet werden dürfen.

Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen geahndet werden, abhängig von der Schwere des Verstoßes und der Menge der betroffenen Substanzen. Darüber hinaus enthält das Gesetz auch Regelungen zur Behandlung von Betäubungsmittelabhängigen und zur Prävention von Drogenmissbrauch.

Cannabis Legalisierung

Wichtige Definitionen einzelner Handlungen

  • Handeltreiben: jede eigennützige, auf ein finanzielles Eigeninteresse gerichtete Tätigkeit
  • Zubereitung: ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen (§ 2 Abs.1 Nr. 2 BtMG)
  • Herstellen: Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Stoffen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)
  • Anbau: Aufzucht von Betäubungsmitteln mit landwirtschaftlichen Mitteln (endet mit der Ernte)
  • Nicht geringe Menge (§ 29a BtMG): bezieht sich nicht auf das Gewicht des Betäubungsmittels als solches, sondern auf dessen enthaltenen Wirkstoff

Sonderregelung: (nicht) geringe Menge

Der Begriff der „geringen Menge“ ist in § 29 Abs. 5 BtMG und in § 31a BtMG genannt, und wird regelmäßig mit dem Begriff „Eigenkonsum“ gleichgesetzt.

Hierbei wird auf die Anzahl der Konsumeinheiten abgestellt. Eine geringe Menge wird dann angenommen, wenn die aufgefundenen Betäubungsmittel zum einmaligen bzw. höchstens dreimaligen Konsum geeignet sind.

Liegt eine „geringe Menge“ an Betäubungsmitteln vor, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen bzw. das Gericht von einer Bestrafung absehen. Der Besitz, der Anbau oder der Erwerb von geringen Mengen Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum ist daher nicht (!) per se straflos.

Neuregelung

Zum derzeitigen Stand (08/2023) liegt ein veröffentlichter Referentenentwurf der aktuellen Bundesregierung zur Legalisierung von Cannabis vor. Dahingehend hat sich die Bundesregierung auf Eckpunkte geeinigt und das sog. Zwei-Säulen-Modell beschlossen.

1. Säule: Eigenanbau von Cannabis

Der vorgestellte Entwurf konzentriert sich auf die erste Säule, welche den Eigenanbau von Cannabis thematisiert. Demnach soll erlaubt werden, Cannabis privat zu kultivieren (anzubauen). Ebenso ist der Anbau in nicht-profitorientierten Gemeinschaften vorgesehen.

Innerhalb solcher Vereinigungen oder Clubs darf Cannabis ausschließlich an volljährige Mitglieder ausgegeben werden, wobei die Menge auf maximal 25g täglich bzw. 50g monatlich begrenzt ist. Für Heranwachsende (18 bis 21 Jahre) gilt, dass der THC-Gehalt 10% nicht überschreiten darf. Darüber hinaus müssen die Vereinigungen Auflagen zu Jugendschutz und Prävention beachten.

Auch die Abgabe von Samen und Stecklingen ist unter bestimmten Bedingungen gestattet, wobei die Höchstmenge bei sieben Samen oder fünf Stecklingen pro Monat liegt.

Privatpersonen wird der Besitz von bis zu 25g Cannabis zum Eigenverbrauch gestattet, und sie dürfen bis zu drei Cannabispflanzen oder Nutzhanfpflanzen anbauen.

Schließlich ist der Cannabiskonsum in Fußgängerzonen (zwischen 7 und 20 Uhr), in der Nähe von Minderjährigen oder in einem Radius von 200 Metern um Schulen und ähnlichen Einrichtungen untersagt.

2. Säule: regionaler Modellversuch

Nach der Sommerpause (09/2023) ist die Vorstellung eines Referentenentwurfs zur zweiten Säule geplant. Diese befasst sich mit einem regionalen Modellversuch, der in ausgewählten Gebieten für einen Zeitraum von fünf Jahren durchgeführt werden soll. Unternehmen sollen in diesem Rahmen die Produktion, den Vertrieb und die Abgabe von Genusscannabis gestattet werden. Hierbei werden insbesondere die Effekte auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt analysiert.

Cannabis Legalisierung

Aktuelles 

Es gibt Neuigkeiten bezüglich der Cannabisgesetzgebung, die sowohl die Verschiebungen des Starttermins als auch Lockerungen und Verschärfungen mit sich bringen (Stand: Februar 2024). 

Unter den Lockerungen fallen die Verkleinerung der Konsumverbotszonen und der Wegfall von Mindestabständen, wobei der Konsum nun nur noch in Sichtweite der Einrichtungen untersagt wird. Zudem wurden die Mengen für den Eigenbesitz und -anbau erhöht, wobei die erlaubte Menge aus dem Eigenanbau auf 50 Gramm gestiegen ist. Strafandrohungen bei geringfügiger Überschreitung wurden gelockert und das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme beibehalten. Im Bereich der Verschärfungen wurde die Mindeststrafe für das “Dealen” an Minderjährige erhöht und mehr Ermittlungsbefugnisse eingeräumt. Es wird auch klargestellt, dass keine Abgabe an ausländische Studierende erfolgen darf. In Bezug auf Cannabis im Straßenverkehr soll es eine Angleichung der Reglungen zum Fahren unter Cannabiseinfluss an die Regelungen zum Fahren unter Alkoholeinfluss geben.  

Das Inkrafttreten der Regelungen erfolgt gestaffelt, wobei ab dem 1. April bereits die Regelungen zum privaten Eigenanbau und zulässigen Besitzmengen sowie die Entkriminalisierungen gelten, während die Bestimmungen zu den neuen Anbauvereinigungen erst ab dem 1. Juli 2024 in Kraft treten. 

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