Das Ende von § 217 StGB: BVerfG urteilt über Nichtigkeit und Verfassungsverstöße

Der § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) in seiner alten Fassung (in Kraft getreten am 10.12.2015) stellt die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe und ist ein bedeutendes Gesetz im Bereich der Sterbehilfe. Diese Bestimmung hat in den letzten Jahren eine kontroverse Debatte in der Gesellschaft ausgelöst und wirft wichtige ethische und juristische Fragen auf. In…

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 217 StGB a.F. Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

    (1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

Die Entscheidung des BVerfG: Verfassungswidrigkeit 

Der § 217 StGB ist mit dem Urteil vom 26.02.2020 durch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (kurz: BVerfG) für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden. Folgende Gründe wurden für diese Entscheidung genannt: 

1. Selbstbestimmtes Sterben

Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wurde durch diese Norm unterlaufen. 

Durch diese Verankerung im Grundgesetz (kurz: GG) ist das individuelle Recht gewährleistet, eigenverantwortlich die Entscheidung zu treffen, das eigene Leben bewusst und gewollt zu beenden und dabei gegebenenfalls auf die Unterstützung Dritter zurückzugreifen. 

 

„Die Entscheidung, das eigene Leben zu beenden, ist von existenzieller Bedeutung für die Persönlichkeit eines Menschen. Sie ist Ausfluss des eigenen Selbstverständnisses und grundlegender Ausdruck der zu Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähigen Person. Welchen Sinn der Einzelne in seinem Leben sieht und ob und aus welchen Gründen sich eine Person vorstellen kann, ihr Leben selbst zu beenden, unterliegt höchstpersönlichen Vorstellungen und Überzeugungen. Der Entschluss betrifft Grundfragen menschlichen Daseins und berührt wie keine andere Entscheidung Identität und Individualität des Menschen.“ (BVerfG, NJW 2020, 905, Rn. 209)

Das Ende von § 217 StGB: BVerfG urteilt über Nichtigkeit und Verfassungsverstöße

Dabei wurde festgestellt, dass der Mensch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht nur bei bestimmten Krankheits- oder Lebensphasen hat, sondern stets und uneingeschränkt.  

 

„Art. 1 I GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird.“ (BVerfG, NJW 2020, 905, Rn. 210) 

 

Besonders schwierig hierbei ist es, einen angemessenen Ausgleich zwischen der Autonomie Suizidwilliger und dem hohen Rechtsgut Leben zu finden. Dieses Spannungsfeld muss von dem Gesetzgeber aufgelöst werden. Jedoch kann der § 217 StGB nicht diesen Anforderungen genügen. Der § 217 wollte vermeiden, dass durch das Angebot eine zu schnelle, uninformierte Entscheidung getroffen wird. Jedoch gibt es nach dem Stand der Wissenschaft keinen Beweis, dass das Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe zu mehr Druck auf alte und kranke Menschen führt. Darüber hinaus führt das strafrechtliche Verbot dazu, dass faktisch nicht mehr selbstbestimmt entschieden werden kann, ob man eine solche assistierte Selbsttötung in Anspruch nehmen möchte. 

Die Regelung des § 217 StGB anerkennt zwar grundsätzlich die Verfassungskonformität der Straflosigkeit von Selbsttötung und nicht geschäftsmäßiger Beihilfe. Jedoch ist das Verbot nicht isoliert zu betrachten, sondern wirkt in Verbindung mit bestehenden Gesetzen und Umständen. Dies führt dazu, dass das Recht auf Selbsttötung in weiten Teilen faktisch eingeschränkt ist, da die Fortsetzung der Straffreiheit bei nicht geschäftsmäßiger Suizidhilfe, die Entwicklung von Palliativmedizin und Hospizdiensten sowie die Verfügbarkeit von Suizidhilfeangeboten im Ausland nicht ausreichen, um die Beschränkungen der individuellen Grundrechte, die aus dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung resultieren, auszugleichen. Daher kann der Einzelne nicht auf diese Alternativen verwiesen werden, ohne sein Recht auf Selbstbestimmung zu verletzen.

2. Berufsfreiheit

Darüber werden Personen, die Suizidhilfe anbieten in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingeschränkt.  

Das Ende von § 217 StGB: BVerfG urteilt über Nichtigkeit und Verfassungsverstöße

Zusammenfassung 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber die Suizidhilfe nicht regulieren kann. Allerdings muss sichergestellt werden, dass das individuelle Recht auf selbstbestimmtes Sterben ausreichend berücksichtigt wird. Das Urteil betont, dass es immer noch kein Recht auf Suizidhilfe gibt, da diese Unterstützung nicht als staatliche Verpflichtung angesehen wird. Weder der Staat noch einzelne Gesundheitsdienstleister können daher zur Suizidhilfe gezwungen werden. 

Es wird jedoch deutlich gemacht, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht auf spezifische Situationen wie schwere oder unheilbare Krankheiten oder bestimmte Lebensphasen beschränkt ist. Die Beweggründe einer Person, sich das Leben zu nehmen, werden nicht bewertet oder gerechtfertigt. Die Selbstbestimmung ist das entscheidende Kriterium für die Akzeptanz der Suizidhilfe. 

Dennoch können moralische Überlegungen eine Rolle bei der persönlichen Entscheidung spielen, ob Suizidhilfe geleistet wird oder nicht. Ein Arzt kann beispielsweise für sich selbst festlegen, ob er Suizidhilfe leisten möchte und gegebenenfalls nur in bestimmten Krankheitssituationen. Dies stellt einen bedeutsamen Paradigmenwechsel in Bezug auf die Suizidhilfe dar. 

Die Tötung auf Verlangen ist jedoch immer noch nach § 216 StGB strafbar. Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich einen anderen Menschen auf dessen Verlangen tötet. 

Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 216 StGB stellt sich insbesondere in den Fällen, in denen eine Person den autonomen Entschluss fasst, ihr Leben zu beenden, jedoch aufgrund von beispielsweise schweren Krankheiten, ohne externe Unterstützung nicht dazu in der Lage ist. Angesichts ihres Grundrechts auf Selbstbestimmung, das auch das Recht auf einen selbstbestimmten Tod einschließt, wäre es schwerlich zu vereinbaren, wenn die Person, die bei diesem Suizid assistiert, aufgrund von Tötung auf Verlangen strafrechtlich verfolgt wird. Daher hat der Bundesgerichtshof eine verfassungskonforme Auslegung des § 216 StGB in seinem Beschluss vom 28.6.2022 (Aktenzeichen: 6 StR 68/21) gefordert, wodurch diese Strafvorschrift in solchen Situationen nicht zur Anwendung käme. 

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