Digitale Drogenmärkte: Rechtsrahmen und Strafbarkeit des Online-Drogenkaufs

Das Internet bietet eine Vielzahl an Möglichkeiten – auch den Kauf von illegalen Drogen. Immer mehr Menschen nutzen das Internet bzw. das Darknet, um online Betäubungsmittel zu erwerben. Doch der Kauf von Drogen im Internet wirft einige rechtliche Fragen auf. In diesem Artikel werden die rechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit Drogenkäufen über das World Wide…

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz:

Wie macht man sich strafbar, wenn man im Internet Drogen bestellt? 

Die Strafbarkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Betäubungsmittelgesetz (kurz: BtMG). Nach § 29 BtMG sind zunächst der Anbau, die Herstellung, der Handel und der Besitz von Betäubungsmitteln (kurz: BtM) verboten. 

Darüber hinaus werden nach wie vor insbesondere im Zusammenhang mit der Bestellung von Drogen im Internet sämtliche Aktivitäten wie die Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe und der Erwerb ohne entsprechende Erlaubnis nach § 3 BtMG unter Strafe gestellt. Das Betäubungsmittelgesetz umfasst dabei sämtliche Formen von Drogen, darunter Cannabisprodukte, Amphetamine, Kokain bzw. Crack, Heroin und Ecstasy. 

Einfuhr 

Die Einfuhr von Drogen umfasst sämtliche Methoden des Überführens von Rauschmitteln aus dem Ausland nach Deutschland. Diese Überführung kann auf verschiedene Arten geschehen, einschließlich des Versands, der Lieferung oder der Onlinebestellungen von Drogen in Darknet-Märkten. 

Handel 

Der Drogenhandel umfasst den Erwerb und den Verkauf von illegalen Drogen, während Handeltreiben jede selbstsüchtige Aktivität zur Förderung des Drogenumsatzes darstellt. Dabei ist wichtig zu betonen, dass kein tatsächlicher Verkauf der Drogen erfolgen muss, um als Drogenhändler strafrechtlich verfolgt zu werden. Zudem können diese Aktivitäten auch sporadisch oder vermittelnd sein. 

Digitale Drogenmärkte: Rechtsrahmen und Strafbarkeit des Online-Drogenkaufs

Besitz von Drogen  

Der Besitz von Betäubungsmitteln ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar. Dies bedeutet, dass die Droge sich unter der Kontrolle des Täters befindet, und dieser dabei sowohl ein Bewusstsein als auch den Willen hat, diese zu besitzen. Der Wille zielt darauf ab, sich selbst die Möglichkeit zu verschaffen, das Betäubungsmittel ungehindert zu nutzen oder darauf Einfluss zu nehmen. 

Spielt die Menge von Drogen eine Rolle? 

Die entscheidenden Faktoren in Bezug auf den spezifischen Straftatbestand und das Strafmaß sind die vom Ermittler aufgefundenen Mengen an Betäubungsmitteln. Im Betäubungsmittelrecht gibt es gesetzlich drei unterschiedliche Mengenbegriffe bzw. Kategorien: 

  1. Geringe Menge 
  1. Nicht ausdrücklich genannte normale / einfache Menge 
  1. Nicht geringe Menge 

Die Beurteilung erfolgt jeweils auf Basis der Wirkstoffmenge und nicht aufgrund des tatsächlichen Gesamtgewichts der Substanzen. 

Geringe Menge 

Eine geringe Menge bezieht sich auf Kleinstmengen, die höchstens drei Konsumeinheiten entsprechen, wobei eine Konsumeinheit ausreicht, um bei einem Gelegenheitskonsumenten einen Rauschzustand herbeizuführen. Sollte diese Menge während einer Durchsuchung oder ähnlichen Maßnahmen entdeckt werden und unter bestimmten Voraussetzungen gemäß den § 29 Abs. 5 BtMG bzw. § 31a BtMG vorliegen, kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung oder Strafe absehen oder das Verfahren einstellen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass ein solcher “Eigenverbrauch” im Allgemeinen nicht straffrei ist, wie oft angenommen wird. 

Normale Menge 

Die normale Menge befindet sich in einem Bereich zwischen der geringen und der nicht geringen Menge. Obwohl sie nicht gesetzlich festgelegt ist, wird allgemein anerkannt, dass sie die Straftatbestände des Grunddelikts gemäß § 29 BtMG erfüllt und daher strafrechtlich verfolgt werden kann. Es ist zunächst unerheblich, um welche Art von Droge es sich konkret handelt; diese Information spielt erst bei der Bestimmung der Strafe eine Rolle. 

Digitale Drogenmärkte: Rechtsrahmen und Strafbarkeit des Online-Drogenkaufs

Nicht geringe Menge 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für die Festlegung der nicht geringen Menge gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 30a Abs. 1 und Abs. 2 BtMG spezifische Grenzwerte für verschiedene Betäubungsmittel festgelegt. Beispielsweise gelten folgende Grenzwerte: 

  • Für Cannabisprodukte beträgt die nicht geringe Menge 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC). Dies entspricht etwa 75 Gramm Marihuana oder 50 Gramm Haschisch, basierend auf einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt. 
  • Bei Heroin liegt die nicht geringe Menge bei 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit und des erhöhten Abhängigkeitspotenzials entspricht dies sogar weniger als 1,5 Gramm Heroinbase. 
  • Für Kokain beträgt die nicht geringe Menge 5 Gramm Kokainhydrochlorid, was etwa 11,5 Gramm Kokain entspricht. 

Diese Grenzwerte dienen als Maßstab zur Unterscheidung zwischen geringfügigem Besitz oder Handel und schwerwiegenden Drogenvergehen im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes. 

Wie kommt es zu einer Strafanzeige? 

Das Darknet ist keineswegs ein rechtsfreier Raum. Im Grunde genommen besteht die Möglichkeit, dass eine dritte Person bei den Strafverfolgungsbehörden, sei es der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, eine Strafanzeige erstattet, sobald sie Kenntnis davon erlangt, dass im Darknet Betäubungsmittel bestellt wurden. 

In den meisten Fällen werden Straftaten im Darknet jedoch in der Regel durch eigene Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft aufgedeckt, wodurch sie auf den Besteller aufmerksam werden. Zur Durchführung solcher eigenen Ermittlungen verfügen Polizeibehörden häufig über spezialisierte Ermittlungseinheiten. 

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