“Legal High” – NpSG

Entgegen ihrem Namen sind „Legal Highs“ gar nicht so legal. Durch das In-Kraft-Treten des „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“ kann sich die Einnahme oder der Besitz als strafbar erweisen. Lesen Sie im nachfolgenden Beitrag alles Wissenswerte rund um diese vermeintlich legalen, psychoaktiven Substanzen.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz:

Was sind „Legal Highs“? 

Legal Highs sind chemische Verbindungen, die zunächst legal hergestellt und verkauft werden. Diese psychoaktiven Stoffe werden oft unter dem Deckmantel von Badezusätzen, Lufterfrischern oder pflanzlichen Mischungen verkauft. Sie werden dann jedoch verwendet, um einen Rauchzustand zu erreichen, ähnlich wie bei Drogen. 

Formen von „Legal Highs“ 

Legal Highs sind in verschiedenen Formen erhältlich, darunter Pulver, Kapseln, Flüssigkeiten und Kräutermischungen. Sie werden oft in Headshops, Online-Shops, auf Rave-Partys und in bestimmten sozialen Kreisen verkauft. Da sie zunächst legal erhältlich sind, können sie leicht zugänglich sein – insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene, die nach alternativen Rauscherlebnissen suchen. 

Ist die Einnahme von Legal Highs strafbar? 

In Deutschland sind Legal Highs, insbesondere wenn sie psychoaktive Substanzen enthalten, nicht zwangsläufig legal. Die rechtliche Situation bezüglich dieser Substanzen ist komplex und unterliegt zunächst dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Gemäß dem BtMG sind Substanzen, die in diesem Gesetz aufgelistet sind, illegal. Das sind unter anderem Stoffe wie Cannabis, Ecstasy, Kokain und Heroin. Legal Highs können so (stofflich) konstruiert sein, dass sie nicht direkt unter das BtMG fallen. In diesem Fall können sie zunächst legal verkauft werden. Wenn jedoch die psychoaktiven Bestandteile der Substanz als gesundheitsschädlich eingestuft werden oder das Potenzial für Missbrauch besteht, können sie gemäß dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder anderen Vorschriften verboten werden. 

"Legal High" - NpSG

Das NpSG ermächtigt Behörden, neue psychoaktive Substanzen zu verbieten, bevor sie in das BtMG aufgenommen werden. Es verbietet den Handel, die Herstellung, den Erwerb und den Besitz von psychoaktiven Stoffen. Daher kann die Einnahme von Legal Highs, die unter das NpSG fallen, strafbar sein. 

Es ist wichtig zu beachten, dass die Gesetze und Vorschriften bezüglich Legal Highs regelmäßig aktualisiert werden, um auf neue Entwicklungen und den Wandel des Marktes zu reagieren. Daher sollten Personen, die Legal Highs konsumieren oder erwerben möchten, sich immer über die aktuelle rechtliche Situation informieren, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. 

Strafbarkeit nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) 

Nach § 4 Abs. 1 NpSG macht sich strafbar, wer vorsätzlich mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt, ihn einem anderen verabreicht oder einen solchen Stoff zum Zwecke des Inverkehrbringens herstellt oder verbringt. 

Um sich nach § 4 Abs. 1 NpSG strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1

1. mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder
2. einen neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens
a) herstellt oder
b) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. in den Fällen
a) des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
b) des Absatzes 1 Nummer 1 als Person über 21 Jahre einen neuen psychoaktiven Stoff an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder ihn ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder
2. durch eine in Absatz 1 genannte Handlung
a) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder
b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Tatobjekt: neuer psychoaktiver Stoff  

Es müsste sich um einen neuen psychoaktiven Stoff handeln. Ein neuer psychoaktiver Stoff ist ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage des NpSG genannten Stoffgruppen (§ 2 Nr. 1 NpSG).  

Tathandlung: Handeltreiben bzw. Inverkehrbringen bzw. Verabreichen 

Die Tat kann durch verschiedene Handlungsweisen des Täters herbeigeführt werden. 

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 macht sich der Täter strafbar, wenn er mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht. 

Handeltreiben umfasst die Weiterverbreitung; also jede selbstsüchtige Aktivität zur Förderung des Umsatzes. Inverkehrbringen ist das Vorrätig halten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere (§ 2 Nr. 4 NpSG). Der bloße Besitz reicht hingegen nicht aus. Verabreichen ist die unmittelbare Anwendung am Körper eines anderen ohne dessen aktive Mitwirkung. 

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 macht sich der Täter strafbar, wenn er einen neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. Herstellen ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen, Umwandeln, Abpacken und Umfüllen einschließlich Abfüllen (§ 2 Nr. 3 NpSG). Verbringen umfasst sämtliche Methoden des Einführens von solchen Stoffen aus dem Ausland nach Deutschland. Diese Überführung kann auf verschiedene Arten geschehen, einschließlich des Versands, der Lieferung oder der Onlinebestellungen von Drogen in Darknet-Märkten. 

Vorsatz 

Der Täter muss die Tat vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Handelt der Täter jedoch fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so macht er sich nur in den Fällen des Absatzes drei Nummer eins b oder Nummer zwei (§ 4 Abs. 5 NpSG) und in den Fällen des Absatzes eins Nummer eins strafbar (§ 4 Abs. 6 NpSG). 

"Legal High" - NpSG

Versuch 

Der Versuch ist nach § 4 Abs. 2 NpSG strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben. 

Strafantrag 

Bei der Tat handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Strafe  

Die Tat nach § 4 Abs. 1 NpSG wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.  

Eine Strafschärfung erfolgt hingegen nach § 4 Abs. 3 NpSG. Dabei muss der Täter eines der in diesem Absatz drei genannten „Regelbeispiele“ neben der „einfachen“ Tat verwirklichen. Es kann dann eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren verhängt werden, wobei eine Geldstrafe nicht möglich ist.  

Am häufigsten treten dabei die Regelbeispiele der Gewerbsmäßigkeit und der Bandentat auf.  

Von einer gewerbsmäßigen Begehungsweise spricht man, wenn sich der Täter durch eine fortgesetzte Begehung von Handlungen einen finanziellen Gewinn verschafft. Dieses Merkmal wird von der Staatsanwaltschaft häufig vorschnell angenommen, wenn sich mehrere Taten über einen längeren Zeitraum erstrecken. Eine Bande liegt hingegen vor, wenn sich mindestens drei Personen zusammenschließen, um zukünftig gemeinsam Straftaten zu begehen.  

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