Pfefferspray als gefährliches Werkzeug

Getrieben von einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis, legen sich viele Mitbürger ein Pfefferspray bzw. CS-Gas zu. Der Kauf eines solchen Abwehrsprays wird mitunter von vielen Medien angeraten. Verschwiegen wird allerdings, dass nicht nur der Einsatz, sondern schon das bloße Mitführen von Pfefferspray strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz:

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst erneut festgestellt, dass es sich bei einem Pfefferspray um ein “gefährliches Werkzeug” handelt.

Im Urteil vom 20.09.2017 (1 StR 112/17) heißt es hierzu:

Das Pfefferspray ist ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasstes Tatmittel. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob es sich um eine „Waffe“ (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 244 Rn. 4; Mitsch, JR 2009, 297, 299) oder um „ein anderes gefährliches Werkzeug“ (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 3 StR 186/12, NStZ-RR 2012, 308 [bzgl. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB], wohl auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377 Rn. 4) handelt. Für die Eigenschaft als „Waffe“ im strafrechtlichen Sinne (zum Begriff grundlegend BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 203 ff.) könnte sprechen, dass mit Pfefferspray gefüllte Dosen als tragbare Gegenstände gemäß § 1Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG (i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2.) sogar als Waffen im waffenrechtlichen Sinn in Betracht kommen (MünchKomm-StGB/Heinrich, 2. Aufl., Band 8, WaffG § 1Rn. 117; Gade/Stoppa, Waffengesetz, Anlage 1 Rn. 105 f.; siehe auch Mitsch aaO). Jedenfalls handelt es sich aber um ein „anderes gefährliches Werkzeug“ (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 3 StR 186/12, NStZ-RR 2012, 308 [bzgl. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB]), weil das in der Dose enthaltene Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (zum Maßstab BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 5 StR 286/12, NStZ 2012, 571 f. mwN; grundlegend Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 57, 257, 269 Rn. 32).

Diese Rechtsauslegung ist konsequent. Wer ein Pfefferspray verwendet, weiß, dass er damit erhebliche Verletzungen verursachen kann. Bei einem Pfefferspray handelt es sich daher ebenso um ein “gefährliches Werkzeug” wie bei einem Schlagstock, einem Stein oder einem Baseball-Schläger.

Pfefferspray als gefährliches Werkzeug

Von der “einfachen Körperverletzung” zur “gefährlichen Körperverletzung”

Die Einordnung von Pfefferspray als “gefährliches Werkzeug” führt dazu, dass bei vielen Delikten eine erheblich höhere Strafe angedroht wird. So wird eine Tat, die ohne Pfefferspray ansonsten nur als “einfache Körperverletzung” geahndet werden kann,  durch den Einsatz des Sprays zu einer “gefährlichen Körperverletzung” heraufgestuft.

Während bei einer “einfachen Körperverletzung” noch Geldstrafen als strafrechtliche Sanktion möglich sind, wird eine “gefährliche Körperverletzung” stets mit einer Mindesfreiheitsstrafe von sechs Monaten geahndet. Das Höchstmaß beträgt 10 Jahre.

Wird das Pfefferspray eingesetzt, um einen Angriff abzuwehren, ist allerdings immer zu prüfen, ob der Einsatz nicht durch Notwehr gerechtfertigt war.

Diebstahl mit Waffen

Noch drastischer ist die erhöhte Strafandrohung bei einem vorgeworfenen Diebstahl.

Bereits das bloße Mitführen eins Pfeffersprays genügt, um einen “Diebstahl mit Waffen” zu begründen. Während der einfache Diebstahl mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet wird, wird der “Diebstahl mit Waffen” nach § 244 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren geahndet.

Der BGH hat im o.g. Urteil hierzu (erneut) klargestellt, dass bereits das Mitsichführen den gesetzlichen Tatbestand erfüllt und die erhöhte Strafandrohung rechtfertigt.

Aus den zu den Taten und dem Nachtatgeschehen getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte das Pfefferspray während der gesamten Ausführungsphase des Diebstahls am Laptop bei sich geführt hat. Für dieses Merkmal genügt – wie bei der weitgehend inhaltsgleichen Qualifikation aus § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 – 1 StR 580/96, BGHSt 42, 368, 371; Fischer aaO § 244 Rn. 27), wenn der Täter den fraglichen Gegenstand bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sich der Gegenstand derart in räumlicher Nähe befindet, dass ein Zugriff ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne nennenswerte Schwierigkeiten möglich ist; dafür genügt in räumlicher Hinsicht Griffweite (näher BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – 1 StR 394/16, StraFo 2017, 378 Rn. 7 mwN [zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG]). Ausweislich des festgestellten tatsächlichen Geschehens zu Tat B.II.1. hatte der Angeklagte das Pfefferspray zeitlich kurz vor dem Diebstahl in Richtung des Zeugen P. eingesetzt. Die Dose mit dem Pfefferspray warf er erst weg, nachdem er mit dem an sich genommenen Laptop aus dem Fenster des vom Zeugen bewohnten Zimmers gesprungen war (UA S. 14). Das belegt die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Qualifikation gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB.

Pfefferspray als gefährliches Werkzeug

Fazit

Viele Mandanten sind überrascht, wenn sie nach einer vermeintlichen “einfachen Schlägerei” oder einem “einfachen Ladendiebstahl” plötzlich eine Vorladung oder eine Anklage mit dem Vorwurf der “gefährlichen Körperverletzung” oder des “Diebstahls mit Waffen” erhalten.

Dogmatisch fügt sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofes und die Einordnung von Pfefferspray als “gefährliches Werkzeug” in die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung ein. Sofern ein Tatnachweis geführt werden kann, wird die mögliche Verteidigungsstrategie darin liegen, auf einen “minder schweren Fall” hinzuwirken, um hierüber mildere Sanktionsmöglichkeiten zu eröffnen.

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