Was ist die „Tätige Reue“?
Die tätige Reue bezieht sich auf die Situation, in der ein Täter nach der Begehung einer Straftat freiwillig – also aus selbstbestimmten Motiven – Maßnahmen ergreift, um den Schaden seiner Tat zu begrenzen oder rückgängig zu machen.
Gesetzliche Verankerung
Die tätige Reue kommt nicht bei jeder Straftat in Betracht. Vielmehr gibt das Gesetz selbst die einzelnen Straftaten vor, bei denen eine tätige Reue verbunden mit einer Strafmilderung oder Straffreiheit möglich ist. Beispiele für eine im Gesetz verankerte tätige Reue sind:
- Hochverrat (§§ 81, 82 StGB) nach § 83a StGB
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) nach § 142 Abs. 4 StGB
- Geldwäsche (§ 261 StGB) nach § 261 Abs. 8 StGB
- Subventionsbetrug (§ 264 StGB) nach § 264 Abs. 6 StGB
- Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) nach § 264a Abs. 3 StGB
- Kreditbetrug (§ 265b StGB) nach § 265b Abs. 2 StGB
- Brandstiftungsdelikte (§§ 306, 306a, 306b, 306d StGB) nach § 306e StGB
- Herbeiführung einer Explosion (§ 307 StGB) nach § 314a StGB
Voraussetzungen
Die Tatbestandsvoraussetzungen der tätigen Reue ergeben sich aus dem jeweiligen Gesetz. In der Regel muss der Täter hierfür freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgeben oder die drohende Gefahr abwenden bzw. wesentlich mindern.
Ein klassisches Beispiel dafür liegt vor, wenn der Täter ein Haus in Brand gesetzt hat und freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Oder auch, wenn der Täter, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, innerhalb von 24 Stunden freiwillig die Feststellung der Tat nachträglich ermöglicht.
Rechtsfolge
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer tätigen Reue vor, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von der Strafe absehen.
Unterschied: Tätige Reue – Rücktritt
Der Unterscheid zwischen einer tätigen Teue und einem Rücktritt liegt in der Anwendbarkeit und in der Rechtsfolge.
Ein Rücktritt ist bei jedem Delikt möglich, dessen Versuchsstadium erreicht wurde, aber noch nicht beendet bzw. vollendet wurde. Die tätige Reue ist im Gegensatz zum Versuch auch noch nach Vollendung der Tat möglich, muss aber gesetzlich für das jeweilige Delikt verankert sein.
Im Ergebnis führt ein Rücktritt immer zur Straffreiheit, wohingegen die tätige Reue abgesehen von der Straffreiheit auch nur zur Strafmilderung führen kann.