Was dürfen Zivilpolizisten?

Die Konfrontation mit der Polizei kann immer und überall geschehen. Ein unvorhergesehenes Aufeinandertreffen kann unschöne Folgen nach sich ziehen. Vor allem dann, wenn man sich „in Sicherheit wiegt“, die Polizisten auf den ersten Blick nicht erkennt und eine Straftat begeht. Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles rund um das Thema Zivilpolizei bzw. Zivilstreife – insbesondere,…

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz:

Was sind Zivilpolizisten?

Zivilpolizisten sind Polizisten, bei denen die Polizeieigenschaft nicht erkennbar ist. Sie sind also im Dienst, tragen aber keine Polizeiuniform, sondern „normale“ (Alltags-)Kleidung.

Was ist die Zivilstreife im Vergleich zur Zivilpolizei?

Der Begriff der Zivilpolizei dient als Oberbegriff und umfasst alle Polizisten, die in Zivil – also ohne Uniform arbeiten. Dazu gehören insbesondere der Personenschutz und die Kriminalpolizei (Kommissare). Die Zivilstreife gehört auch zu der Zivilpolizei, beschreibt aber Polizisten, die in Zivil und in einem Zivilfahrzeug durch die Gegend fahren.

Wie kann man Zivilpolizisten erkennen?

Da Zivilpolizisten weder Uniform noch in einem Polizeiwagen fahren, sind sie nur schwer erkennbar. Merkmale können je nach Land, Region und Polizeibehörde variieren. An diesen Merkmalen können Sie Zivilpolizisten, insbesondere aber Zivilstreifen, trotz dessen erkennen:

Was dürfen Zivilpolizisten?

  • in der Regel zwei Polizisten in schlichter („normaler“) Kleidung
  • farblich unauffällige Fahrzeuge (silber, schwarz)
  • typische Fahrzeuge: VW Passat, Opel Astra, BMW, Mercedes
  • deutlich längere Funkantenne des Fahrzeuges als üblich
  • LED-Tafel an der Hinterseite des Fahrzeuges
  • kleine Kamera am Rückspiegel des Fahrzeuges
  • Funksprechanlage an der Mittelkonsole im Fahrzeug

Welche Aufgaben haben Zivilpolizisten?

Der Aufgabenbereich der Zivilpolizei umfasst insbesondere:

  • das Ergreifen von präventiven (vorbeugenden) Maßnahmen
  • die Verfolgung von Straftaten (Ermittlungen)
  • den Streifendienst
  • die Durchführung von Verkehrskontrollen
  • die Observation von Personen und Objekten
  • der Schutz von Personen (z. B. Zeugen oder Opfer)
  • die Vollstreckung von Haftbefehlen

Warum gibt es Zivilpolizisten?

Der Einsatz von Zivilpolizisten beruht auf polizeitaktischen Überlegungen. Menschen verhalten sich in der Regel im Umfeld von Polizisten verkehrsgerecht und ordnungsgemäß. Sind die Polizisten jedoch nicht offentsichtlich erkennbar, können Straftaten schnell beendet werden. Die Tarnung ermöglicht es also, Straftaten auf frischer Tat zu ertappen. Außerdem könnten verdächtige oder gesuchte Personen bei Erkennen von Polizeibeamten die Flucht ergreifen. Der Einsatz von Zivilpolizisten dient demnach einer effektiveren Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.

Zivilstreifen kommen insbesondere auf Autobahnen zum Einsatz. Auch hier dient die „Tarnung“ als normaler Kraftfahrer zur Ermittlung von Verkehrsverstößen. Die getarnten Fahrzeuge haben hierfür Geschwindigkeitsmess- und Videoaufnahmesysteme, die von außen nicht sichtbar sind. Die Personen, die einen Verkehrsverstoß begangen haben, werden sodann mittels einer Winkerkelle oder Blaulicht aus dem Verkehr gezogen.

Welche Befugnis haben Zivilpolizisten?

Zivilstreifen haben grundsätzlich dieselben Befugnisse wie die uniformierten Polizisten. Je nachdem welche polizeilichen Aufgaben die Zivilpolizisten wahrnehmen, können weitere gesetzliche Grundlagen greifen. Außerdem müssen sich Zivilpolizisten bei einer Maßnahme ausweisen, da ihre Polizeieigenschaft nicht schon an der Uniform erkennbar ist.

Von dieser grundsätzlichen Ausweispflicht der Zivilpolizisten gibt es jedoch eine Ausnahme. Würde der Zweck der polizeilichen Maßnahme durch das Ausweisen beeinträchtigt oder der Polizist gefährdet, so ist er von dieser Pflicht ausgenommen.

Die Befugnisse der Polizei ergeben sich aus den jeweiligen Landespolizeigesetzen. In der gesamten Bundesrepublik sind insbesondere folgende Gesetze relevant:

  • Bundespolizeigesetz (BPolG)
  • Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
  • Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
  • Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
  • Strafprozessordnung (StPO)
  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

In Sachsen ergeben sich die länderspezifischen Befugnisse der Landespolizei Sachsen aus dem Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG) bzw. dem Sächsischen Polizeibehördengesetz (SächsPBG). Diese definieren unter anderem welche Maßnahmen von den jeweiligen Polizisten vorgenommen werden können, um drohende Schädigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Wie kann ich mich wehren?

Erfolgt eine Maßnahme durch einen nicht uniformierten Polizisten muss dieser seinen Dienstausweis vorzeigen (vgl. § 11 sächsPVDG). Kommt er dieser Pflicht nicht nach, dann kontaktieren Sie die Notrufnummer der Polizei 110 und lassen sich gegebenenfalls die Identität bestätigen.

Weitere Möglichkeiten zur Abwehr polizeilicher Maßnahmen sind:

  • Aussage verweigern (Schweigen Sie!)
  • Dienstausweis verlangen und Daten notieren (ggf. Strafanzeige und Strafantrag stellen)
  • ggf. Zustimmung verweigern (ausdrücklich; Schweigen reicht hier nicht aus!)

Was dürfen Zivilpolizisten?

Welche Unterschiede gibt es zu „Polizisten außer Dienst“?

„Polizisten außer Dienst“ sind Polizisten, die sich außerhalb ihrer Dienstzeit bewegen und auch keine Aufgaben als Zivilpolizisten wahrnehmen. Sie agieren also als „normale“ Privatperson.

Nach § 163 StPO haben die Beamten des Polizeidienstes die Pflicht, Straftaten zu erforschen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Nach dem Legalitätsprinzip sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet, bei Verdacht einer Straftat von Amts wegen einzuschreiten. Wie sich Polizisten außerhalb ihres Dienstes – also in ihrer Freizeit verhalten müssen, ist umstritten.

Die Rechtsprechung prüft die Verfolgungspflicht eines Polizisten außerhalb des Dienstes im Sinne einer Abwägungslehre. Ein Einschreiten bei privater Kenntniserlangung von Straftaten ist danach nur notwendig, wenn es sich um Straftaten handelt, die „von Art und Umfang die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgemeinschaft in besonderem Maße berühren“ [BGHSt 12, 277 (280 f.)]. Es müssen also die öffentlichen Belange an der Verfolgung der Straftat dem privaten Interesse des Polizisten an dessen Privatsphäre überwiegen. Vor allem Dauerdelikte und Delikte mit Wiederholungsabsicht sind hier inbegriffen – insbesondere aber auch schwere Straftaten wie Mord, Totschlag, Raub oder Erpressung sowie Hoch- und Landesverrat.

Kommt ein Polizist seiner Verfolgungspflicht nicht nach, so kann er sich wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen nach §§ 258, 258a, 13 StGB strafbar machen. Hier droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist nicht möglich. Es sollte unbedingt ein erfahrener Strafverteidiger kontaktiert werden, da neben der Freiheitsstrafe in der Regel auch Disziplinarmaßnahmen eingeleitet werden.

Bitte beachten Sie, dass die genaue rechtliche Interpretation und Anwendung dieser Bestimmungen von Fall zu Fall variieren kann und eine individuelle Rechtsberatung in solchen Angelegenheiten ratsam ist. Die Kanzlei KUJUS Strafverteidigung steht Ihnen hierbei gerne zur Seite.

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