Vor Haftantritt – Was passiert mit meiner Wohnung?
Zunächst muss geklärt werden, ob Sie während Ihres Haftantritts Ihre Wohnung behalten und weiter anmieten wollen oder ob eine Auflösung des Haushaltes notwendig ist.
Wollen Sie Ihre Wohnung behalten, sind sie grundsätzlich auch verpflichtet, für die Wohnung weiterhin Miete zu zahlen. Leben Sie allein, so können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Übernahme der Kosten beantragen. Geben Sie ihre Wohnung auf, müssen Sie insbesondere Ihre Wohnung kündigen und räumen. Auch Strom-, Telefon- und Internetverträge sowie Versicherungen und Abonnements müssen beendet und gegebenenfalls Nachsendeaufträge bei der Post eingerichtet werden.
Übernahme Mietkosten während Inhaftierung
Es besteht die Möglichkeit, dass das Sozialamt die Mietkosten während der Dauer der Haft übernimmt. Das kommt dann in Betracht, wenn die Höhe der Miete angemessen ist und die Haftdauer ca. sechs Monaten nicht überschreitet. Es dürfen keine weiteren Personen im Haushalt leben, die die Miete in dieser Zeit übernehmen könnten. Außerdem muss der Häftling eine gute Prognose dahingehend aufweisen, dass er die Miete nach der Haftentlassung selbst zahlen kann. Anträge zur Mietkostenübernahme können beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.
Wohnsitz während Inhaftierung
Behalten Sie Ihre Wohnung während der Haft, so ist nicht erforderlich, dass Sie Ihren Wohnsitz bei der Adresse der JVA ummelden. Post- und Paketsendung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen können auch in der JVA abgesendet und empfangen werden (vgl. §§ 31 ff. SächsStVollzG).
Wenn Sie ihre Wohnung aufgeben, können sich Fragen hinsichtlich der Ummeldung des Wohnsitzes ergeben. Grundsätzlich ist jeder verpflichtet, sich bei Umzug bei der jeweiligen Meldebehörde ab- bzw. anzumelden (vgl. § 17 BMG).
Für Personen, die durch ein Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, besteht keine Meldepflicht hinsichtlich des Wohnens in der JVA, wenn der Vollzug der Freiheitsentziehung drei Monate nicht überschreitet oder die betroffene Person im Inland gemeldet ist und der Vollzug die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet (§ 27 Abs. 4 BMG). Sie müssen sich also nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG).
Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen oder Sie Ihre Wohnung neben der Haft nicht behalten können, müssen Sie sich vor Beginn der Inhaftierung von Ihrem bisherigen Wohnort abmelden und mit der Adresse der JVA als Ihren neuen Wohnsitz anmelden. Hierfür erhalten Sie in der Regel Formulare über den Sozialen Dienst der jeweiligen JVA.
Die Stadt Leipzig hat den „Mobilen Bürgerkoffer“ ins Leben gerufen. Mit dem „mobilen Bürgerservice“ kann die Verwaltung ihre Dienstleistungen wie das An- und Ummelden der Wohnung oder die Beantragung des Personalausweises an verschiedenen Standorten außerhalb der Behörde anbieten. Hier wird insbesondere den Insassen der JVA die Möglichkeit geboten, Einwohnermeldeangelegenheiten zu erledigen.