Ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt trifft viele Unternehmer, Geschäftsführer und Vorstände völlig unvorbereitet. Oft beginnt es mit einer unangekündigten Prüfung des Zolls oder der Deutschen Rentenversicherung, und plötzlich steht der Vorwurf einer handfesten Straftat im Raum. Der Gesetzgeber geht bei diesem Delikt mit großer Härte vor, da es in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung der Mittel für die Sozialversicherung schützt. Doch auch wenn die Lage auf den ersten Blick erdrückend wirken mag, bietet das komplexe Geflecht aus Arbeits-, Sozial- und Strafrecht einem erfahrenen Verteidiger zahlreiche Ansatzpunkte, um Sie strategisch sicher durch das Verfahren zu führen.
Was ist das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt?
Der Straftatbestand des § 266a StGB bestraft Arbeitgeber, die gesetzlich oder vertraglich geschuldete Beiträge nicht an die zuständigen Stellen abführen. Das Gesetz unterteilt dieses Verhalten in drei wesentliche Handlungsstränge, die sich in ihrer rechtlichen Bewertung und ihrem Unrechtsgehalt teilweise deutlich unterscheiden. Dreh- und Angelpunkt der Strafbarkeit ist dabei stets das besondere Vertrauensverhältnis, das dem Arbeitgeber bei der treuhänderischen Abwicklung von Geldern zugeschrieben wird.
Wer als Täter für diese Vorschrift überhaupt infrage kommt
Täter dieser Straftat kann ausschließlich ein Arbeitgeber oder eine ihm rechtlich gleichgestellte Person sein, wie beispielsweise der Auftraggeber eines Heimarbeiters. Diese scheinbar simple Voraussetzung birgt in der Praxis enorme Sprengkraft. Die Bestimmung, wer strafrechtlich als Arbeitgeber gilt, richtet sich maßgeblich nach dem Sozialrecht, welches wiederum auf das Arbeitsrecht verweist. Es kommt hierbei nicht auf die formale Vertragsgestaltung an, sondern auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung und die „gelebte Beziehung“ zwischen den Parteien.
Wer bei einer juristischen Person, beispielsweise einer GmbH, die Fäden in der Hand hält, trägt auch die strafrechtliche Verantwortung, da eine juristische Person selbst nicht strafrechtlich belangt werden kann. Dies betrifft in erster Linie die formell bestellten Geschäftsführer. Doch auch wer nur als sogenannter faktischer Geschäftsführer agiert, also die Geschicke des Unternehmens tatsächlich leitet, ohne offiziell bestellt zu sein, rückt in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden. Selbst ein rein formeller Geschäftsführer, der intern gar nichts zu sagen hat (ein sogenannter Strohmann), bleibt strafrechtlich in der Pflicht und kann sich nicht einfach auf seine fehlende Kompetenz berufen.

Auf welche Weise der Tatbestand konkret verwirklicht wird
Das Gesetz gliedert das Vorenthalten und Veruntreuen in drei Kernbereiche. Der in der Praxis mit Abstand häufigste Fall ist die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a Abs. 1 StGB. Hierbei reicht es für eine Strafbarkeit bereits aus, dass der Arbeitgeber die Beiträge schlichtweg bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle, in der Regel die Krankenkasse, überweist. Es handelt sich um ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt. Der Arbeitgeber behält hierbei treuhänderisch jenen Teil des Bruttolohns ein, den eigentlich der Arbeitnehmer an die Sozialkassen schuldet, und leitet diesen nicht weiter.
Der zweite Fall betrifft die Nichtabführung von Arbeitgeberbeiträgen nach § 266a Abs. 2 StGB. Anders als beim Arbeitnehmeranteil reicht das bloße Nichtzahlen der eigenen Arbeitgeberanteile hier jedoch nicht für eine Strafbarkeit aus. Der Gesetzgeber verlangt zusätzlich ein aktives Täuschungsverhalten oder ein pflichtwidriges Verschweigen. Der Arbeitgeber macht sich hier nur strafbar, wenn er der Einzugsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen macht oder diese pflichtwidrig in Unkenntnis lässt, und infolgedessen die Beiträge nicht zahlt.
Der dritte und in der Praxis seltenere Fall betrifft die Nichtabführung sonstiger Arbeitsentgeltanteile nach § 266a Abs. 3 StGB. Hier geht es nicht um klassische Sozialabgaben, sondern um Beträge, die der Arbeitgeber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Pflicht für den Arbeitnehmer einbehält, etwa für vermögenswirksame Leistungen, betriebliche Altersvorsorge oder aufgrund einer Lohnpfändung. Werden diese Beträge nicht an den Dritten abgeführt und der Arbeitnehmer darüber nicht unverzüglich informiert, macht sich der Arbeitgeber strafbar.
Welche Rolle das eigene Wissen und Wollen spielt
Eine Verurteilung wegen § 266a StGB setzt immer voraus, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Es reicht hierbei allerdings der sogenannte Eventualvorsatz aus: Der Täter muss die Nichtabführung der Beiträge zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.
Besonders interessant für die Verteidigung ist die Frage, was passiert, wenn sich ein Unternehmer gar nicht bewusst war, dass er rechtlich als Arbeitgeber gilt – etwa, weil er fest davon ausging, einen echten freien Mitarbeiter zu beschäftigen. Die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Position von Beschuldigten hier deutlich gestärkt: Wenn ein Unternehmer aufgrund der Umstände fälschlicherweise davon ausgeht, nicht in der Position eines Arbeitgebers zu sein, liegt ein sogenannter Tatbestandsirrtum vor. Dies kann den Vorsatz entfallen lassen und eine Strafbarkeit gänzlich ausschließen, sofern der Unternehmer die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts nicht nachvollzogen hat.
Welche Strafe droht beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt?
Die Konsequenzen einer Verurteilung sind weitreichend. Der Grundtatbestand sieht für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt einheitlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das konkrete Strafmaß hängt im Einzelfall stark von der Höhe der vorenthaltenen Beiträge, der Dauer des Tatzeitraums und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ab.
Handelt es sich jedoch um einen besonders schweren Fall nach § 266a Abs. 4 StGB, verschärft sich der Strafrahmen drastisch auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt beispielsweise vor, wenn Beiträge in großem Ausmaß vorenthalten werden, was von der Rechtsprechung zumeist ab einem Schaden von 50.000 Euro angenommen wird. Ebenso droht diese harte Strafe, wenn der Täter aus grobem Eigennutz handelt, als Mitglied einer Bande agiert oder fortgesetzt nachgemachte oder verfälschte Belege verwendet, um die wahren Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern.
Neben der reinen Kriminalstrafe drohen gravierende Begleiterscheinungen. Der Staat wird im Regelfall die zwingende Einziehung von Taterträgen anordnen, was bedeutet, dass die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge vom Beschuldigten abgeschöpft werden. Zudem droht Geschäftsführern ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr der Verlust ihrer Fähigkeit, eine GmbH zu leiten (Inhabilität), sowie der Ausschluss des Unternehmens von öffentlichen Aufträgen.
Gibt es Möglichkeiten, einer Strafe zu entgehen?
Das Gesetz baut für den in finanzielle Schieflage geratenen Arbeitgeber eine „goldene Brücke“. Unter strengen Voraussetzungen kann das Gericht von einer Bestrafung absehen oder diese sogar zwingend aufheben. Dies setzt eine Art Selbstanzeige voraus: Der Arbeitgeber muss der Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit der Beiträge oder unverzüglich danach schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beträge mitteilen und darlegen, dass ihm eine fristgerechte Zahlung trotz ernsthaften Bemühens unmöglich war. Werden die Beiträge dann innerhalb einer von der Einzugsstelle gesetzten angemessenen Frist nachgezahlt, entfällt die Strafe gemäß § 266a Abs. 6 Satz 2 StGB sogar zwingend. Da hierbei formale Fallstricke lauern und eine strenge Prüfung der Unmöglichkeit erfolgt, sollte ein solcher Schritt idealerweise nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung unternommen werden.
