Vorenthalten von Arbeitsentgelt – § 266a StGB

In der Arbeitswelt bedarf es ein gewisses Maß an Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sollte dieses jedoch missbraucht werden, kann es zu der Straftat „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ gem. § 266a StGB kommen. Was genau darunter zu verstehen ist und welche Strafen drohen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Vorenthalten von Arbeitsentgelt
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt trifft viele Unternehmer, Geschäftsführer und Vorstände völlig unvorbereitet. Oft beginnt es mit einer unangekündigten Prüfung des Zolls oder der Deutschen Rentenversicherung, und plötzlich steht der Vorwurf einer handfesten Straftat im Raum. Der Gesetzgeber geht bei diesem Delikt mit großer Härte vor, da es in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung der Mittel für die Sozialversicherung schützt. Doch auch wenn die Lage auf den ersten Blick erdrückend wirken mag, bietet das komplexe Geflecht aus Arbeits-, Sozial- und Strafrecht einem erfahrenen Verteidiger zahlreiche Ansatzpunkte, um Sie strategisch sicher durch das Verfahren zu führen.

Was ist das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt?

Der Straftatbestand des § 266a StGB bestraft Arbeitgeber, die gesetzlich oder vertraglich geschuldete Beiträge nicht an die zuständigen Stellen abführen. Das Gesetz unterteilt dieses Verhalten in drei wesentliche Handlungsstränge, die sich in ihrer rechtlichen Bewertung und ihrem Unrechtsgehalt teilweise deutlich unterscheiden. Dreh- und Angelpunkt der Strafbarkeit ist dabei stets das besondere Vertrauensverhältnis, das dem Arbeitgeber bei der treuhänderischen Abwicklung von Geldern zugeschrieben wird.

Wer als Täter für diese Vorschrift überhaupt infrage kommt

Täter dieser Straftat kann ausschließlich ein Arbeitgeber oder eine ihm rechtlich gleichgestellte Person sein, wie beispielsweise der Auftraggeber eines Heimarbeiters. Diese scheinbar simple Voraussetzung birgt in der Praxis enorme Sprengkraft. Die Bestimmung, wer strafrechtlich als Arbeitgeber gilt, richtet sich maßgeblich nach dem Sozialrecht, welches wiederum auf das Arbeitsrecht verweist. Es kommt hierbei nicht auf die formale Vertragsgestaltung an, sondern auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung und die „gelebte Beziehung“ zwischen den Parteien.

Wer bei einer juristischen Person, beispielsweise einer GmbH, die Fäden in der Hand hält, trägt auch die strafrechtliche Verantwortung, da eine juristische Person selbst nicht strafrechtlich belangt werden kann. Dies betrifft in erster Linie die formell bestellten Geschäftsführer. Doch auch wer nur als sogenannter faktischer Geschäftsführer agiert, also die Geschicke des Unternehmens tatsächlich leitet, ohne offiziell bestellt zu sein, rückt in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden. Selbst ein rein formeller Geschäftsführer, der intern gar nichts zu sagen hat (ein sogenannter Strohmann), bleibt strafrechtlich in der Pflicht und kann sich nicht einfach auf seine fehlende Kompetenz berufen.

Vorenthalten von Arbeitsentgelt - § 266a StGB

Auf welche Weise der Tatbestand konkret verwirklicht wird

Das Gesetz gliedert das Vorenthalten und Veruntreuen in drei Kernbereiche. Der in der Praxis mit Abstand häufigste Fall ist die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a Abs. 1 StGB. Hierbei reicht es für eine Strafbarkeit bereits aus, dass der Arbeitgeber die Beiträge schlichtweg bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle, in der Regel die Krankenkasse, überweist. Es handelt sich um ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt. Der Arbeitgeber behält hierbei treuhänderisch jenen Teil des Bruttolohns ein, den eigentlich der Arbeitnehmer an die Sozialkassen schuldet, und leitet diesen nicht weiter.

Der zweite Fall betrifft die Nichtabführung von Arbeitgeberbeiträgen nach § 266a Abs. 2 StGB. Anders als beim Arbeitnehmeranteil reicht das bloße Nichtzahlen der eigenen Arbeitgeberanteile hier jedoch nicht für eine Strafbarkeit aus. Der Gesetzgeber verlangt zusätzlich ein aktives Täuschungsverhalten oder ein pflichtwidriges Verschweigen. Der Arbeitgeber macht sich hier nur strafbar, wenn er der Einzugsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen macht oder diese pflichtwidrig in Unkenntnis lässt, und infolgedessen die Beiträge nicht zahlt.

Der dritte und in der Praxis seltenere Fall betrifft die Nichtabführung sonstiger Arbeitsentgeltanteile nach § 266a Abs. 3 StGB. Hier geht es nicht um klassische Sozialabgaben, sondern um Beträge, die der Arbeitgeber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Pflicht für den Arbeitnehmer einbehält, etwa für vermögenswirksame Leistungen, betriebliche Altersvorsorge oder aufgrund einer Lohnpfändung. Werden diese Beträge nicht an den Dritten abgeführt und der Arbeitnehmer darüber nicht unverzüglich informiert, macht sich der Arbeitgeber strafbar.

Welche Rolle das eigene Wissen und Wollen spielt

Eine Verurteilung wegen § 266a StGB setzt immer voraus, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Es reicht hierbei allerdings der sogenannte Eventualvorsatz aus: Der Täter muss die Nichtabführung der Beiträge zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.

Besonders interessant für die Verteidigung ist die Frage, was passiert, wenn sich ein Unternehmer gar nicht bewusst war, dass er rechtlich als Arbeitgeber gilt – etwa, weil er fest davon ausging, einen echten freien Mitarbeiter zu beschäftigen. Die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Position von Beschuldigten hier deutlich gestärkt: Wenn ein Unternehmer aufgrund der Umstände fälschlicherweise davon ausgeht, nicht in der Position eines Arbeitgebers zu sein, liegt ein sogenannter Tatbestandsirrtum vor. Dies kann den Vorsatz entfallen lassen und eine Strafbarkeit gänzlich ausschließen, sofern der Unternehmer die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts nicht nachvollzogen hat.

Welche Strafe droht beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt?

Die Konsequenzen einer Verurteilung sind weitreichend. Der Grundtatbestand sieht für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt einheitlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das konkrete Strafmaß hängt im Einzelfall stark von der Höhe der vorenthaltenen Beiträge, der Dauer des Tatzeitraums und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ab.

Handelt es sich jedoch um einen besonders schweren Fall nach § 266a Abs. 4 StGB, verschärft sich der Strafrahmen drastisch auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt beispielsweise vor, wenn Beiträge in großem Ausmaß vorenthalten werden, was von der Rechtsprechung zumeist ab einem Schaden von 50.000 Euro angenommen wird. Ebenso droht diese harte Strafe, wenn der Täter aus grobem Eigennutz handelt, als Mitglied einer Bande agiert oder fortgesetzt nachgemachte oder verfälschte Belege verwendet, um die wahren Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern.

Neben der reinen Kriminalstrafe drohen gravierende Begleiterscheinungen. Der Staat wird im Regelfall die zwingende Einziehung von Taterträgen anordnen, was bedeutet, dass die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge vom Beschuldigten abgeschöpft werden. Zudem droht Geschäftsführern ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr der Verlust ihrer Fähigkeit, eine GmbH zu leiten (Inhabilität), sowie der Ausschluss des Unternehmens von öffentlichen Aufträgen.

Gibt es Möglichkeiten, einer Strafe zu entgehen?

Das Gesetz baut für den in finanzielle Schieflage geratenen Arbeitgeber eine „goldene Brücke“. Unter strengen Voraussetzungen kann das Gericht von einer Bestrafung absehen oder diese sogar zwingend aufheben. Dies setzt eine Art Selbstanzeige voraus: Der Arbeitgeber muss der Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit der Beiträge oder unverzüglich danach schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beträge mitteilen und darlegen, dass ihm eine fristgerechte Zahlung trotz ernsthaften Bemühens unmöglich war. Werden die Beiträge dann innerhalb einer von der Einzugsstelle gesetzten angemessenen Frist nachgezahlt, entfällt die Strafe gemäß § 266a Abs. 6 Satz 2 StGB sogar zwingend. Da hierbei formale Fallstricke lauern und eine strenge Prüfung der Unmöglichkeit erfolgt, sollte ein solcher Schritt idealerweise nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung unternommen werden.

Vorenthalten von Arbeitsentgelt - § 266a StGB

Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB?

Dieser Straftatbestand sanktioniert Arbeitgeber, die vorsätzlich ihren gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten im Umgang mit dem Lohn ihrer Angestellten nicht nachkommen. Es geht im Kern darum, dass der Arbeitgeber Beträge, die er als Treuhänder für den Arbeitnehmer an die Sozialversicherungen oder an Dritte abzuführen hat, pflichtwidrig für sich behält oder zweckentfremdet. Das Gesetz schützt damit in erster Linie die Finanzierung unseres Sozialsystems und ergänzend das private Vermögen der Arbeitnehmer.

Vorenthalten nach § 266a Abs. 1, 2 StGB – Was ist damit gemeint?

Diese beiden Absätze regeln den Umgang mit den Sozialversicherungsbeiträgen. Absatz 1 betrifft die Arbeitnehmeranteile: Der Arbeitgeber behält diese vom Bruttolohn ein, reicht sie aber nicht an die Einzugsstelle (z. B. Krankenkasse) weiter. Da der Arbeitgeber hier fremdes Geld verwaltet, reicht für die Strafbarkeit das bloße Nichtzahlen bei Fälligkeit völlig aus. Absatz 2 hingegen regelt die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Da es sich hierbei um eigene Schulden des Arbeitgebers handelt, wird das Vorenthalten erst strafbar, wenn der Arbeitgeber die Behörden zusätzlich aktiv täuscht oder pflichtwidrig nicht über die wahren Beschäftigungsverhältnisse informiert und infolgedessen die Beiträge nicht zahlt.

Veruntreuen nach § 266a Abs. 3 StGB – Was hat es damit auf sich?

Hier verlässt das Gesetz den Bereich der klassischen Sozialabgaben. Es geht um jene Teile des Arbeitslohns, die der Arbeitgeber aufgrund einer besonderen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Pflicht für den Arbeitnehmer an Dritte abführen muss. Typische Beispiele sind Einbehalte für vermögenswirksame Leistungen, Zahlungen an eine Pensionskasse zur Altersvorsorge oder Beträge, die aufgrund einer Zwangsvollstreckung (Lohnpfändung) an einen Gläubiger des Arbeitnehmers abzuführen sind. Zahlt der Arbeitgeber diese Gelder nicht an den Empfänger aus und verschweigt dies dem Arbeitnehmer, macht er sich wegen Veruntreuung strafbar.

Ich beschäftige zwei Mitarbeiter „schwarz“, also ohne Anmeldung bei der Krankenkasse. Habe ich mich nach § 266a StGB strafbar gemacht?

Ja, ganz eindeutig. Auch eine illegale Beschäftigung (Schwarzarbeit) begründet volle sozialversicherungsrechtliche Pflichten, da Beitragsansprüche bereits durch die tatsächliche Ausübung der Arbeit entstehen. Die strafrechtlichen Folgen bei Schwarzarbeit sind besonders dramatisch, da zur Berechnung des Schadens eine gesetzliche Fiktion greift, die sogenannte Nettolohnfiktion gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Das Gesetz tut so, als sei der bar auf die Hand gezahlte Schwarzlohn ein Nettolohn, auf den Steuern und Abgaben noch obendrauf gerechnet werden müssen. Dies führt in Strafverfahren regelmäßig zu extrem hohen, künstlich hochgerechneten Schadenssummen, die das Strafmaß massiv in die Höhe treiben.

Meiner Firma droht die Insolvenz und ich beantrage Stundung der Sozialversicherungsbeiträge. Kann auch hier Vorenthalten von Arbeitsentgelt vorliegen?

Dies ist eines der größten Risiken für Geschäftsführer in der Krise. Eine bloße Beantragung der Stundung schützt Sie strafrechtlich nicht. Nur wenn die Einzugsstelle die Stundung vor der eigentlichen Fälligkeit auch ausdrücklich bewilligt, entfällt der Tatbestand. Können Sie bei Fälligkeit nicht zahlen, weil Sie schlichtweg kein Geld haben, entfällt die Strafbarkeit nur dann, wenn Sie diese Zahlungsunfähigkeit nicht selbst pflichtwidrig herbeigeführt haben. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Sozialversicherungsbeiträge aufgrund ihrer Strafbewehrung vorrangig zu bedienen sind. Wenn Sie in der Krise also Lieferanten bezahlen oder gar Netto-Löhne an die Mitarbeiter auszahlen, die Sozialkassen aber leer ausgehen lassen, machen Sie sich in der Regel strafbar.

Ich habe mit einem Mitarbeiter nur mündlich einen Arbeitsvertrag geschlossen. Ist dies bei § 266a StGB von Belang?

Nein, die Form des Vertrages ist strafrechtlich und sozialversicherungsrechtlich ohne jede Bedeutung. Maßgeblich für die Frage, ob jemand Ihr Arbeitnehmer ist, ist allein die tatsächliche Umsetzung in der Praxis. Es kommt darauf an, ob die Person in Ihre Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Ihren fachlichen, zeitlichen und örtlichen Weisungen unterliegt. Selbst wenn ein schriftlicher Vertrag zivilrechtlich fehlerhaft oder gar verboten wäre, entstehen durch die faktische Beschäftigung Beitragspflichten, deren Nichtabführung strafbar ist.

Meine Firma beschäftigt zwei „freie Mitarbeiter“ auf Honorarbasis, die ausschließlich für mich arbeiten. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt. Liegt ein Vorenthalten von Arbeitsentgelt vor?

In dieser Konstellation befinden Sie sich in akuter Gefahr, sich strafbar zu machen. Dies ist das klassische Problemfeld der sogenannten Scheinselbstständigkeit. Wenn Ihre „freien Mitarbeiter“ ausschließlich für Sie tätig sind, in Ihren Betrieb eingegliedert sind, kein eigenes echtes Unternehmerrisiko tragen und Ihren Weisungen folgen, stuft die Rechtsordnung sie als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer ein – völlig unabhängig davon, dass über dem Vertrag das Wort „Honorarbasis“ steht. Ist dies der Fall, schulden Sie rückwirkend die vollen Sozialversicherungsbeiträge. Eine effektive Verteidigung setzt hier frühzeitig an, um entweder den Status als Selbstständiger doch noch nachzuweisen oder zumindest den strafrechtlichen Vorsatz – also Ihr Bewusstsein über die Arbeitgeberstellung – durch einen Tatbestandsirrtum zu erschüttern.

Was sind besonders schwere Fälle gemäß § 266a Abs. 4 StGB?

Ein besonders schwerer Fall hebt den Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn Sie Beiträge in großem Ausmaß vorenthalten haben – die Rechtsprechung zieht hier zumeist eine Grenze ab einem Schaden von 50.000 Euro. Zudem greift die Strafverschärfung, wenn Sie aus grobem Eigennutz handeln, also aus einem besonders anstößigen Streben nach dem eigenen Vorteil, etwa bei einvernehmlicher Schwarzarbeit. Auch wer als Mitglied einer Bande agiert oder fortgesetzt nachgemachte oder verfälschte Belege nutzt (wie sogenannte Abdeckrechnungen), um die Behörden über die wahren Beschäftigungsverhältnisse zu täuschen, verwirklicht einen besonders schweren Fall.

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