Subventionsbetrug – § 264 StGB

Besonders in Zeiten von Covid-19 und im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen war das Thema sehr präsent: „Subventionsbetrug“ gem. § 264 StGB. Welche Voraussetzungen für diesen Strafbestand erfüllt sein müssen, welche Strafen drohen und unter welchen Umständen sogar ein höheres Strafmaß zur Anwendung kommen kann, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Subventionsbetrug
Das steht im Gesetz: § 264 StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
  • 2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
  • 3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
  • 4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  • 1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
  • 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
  • 3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

  • 1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
    • a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
    • b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
  • 2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

  • 1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
  • 2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

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Viele Unternehmer und Selbstständige sehen sich unvermittelt mit einem Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs konfrontiert. Gerade im Nachgang der pandemiebedingten staatlichen Unterstützungsprogramme rückt dieser Vorwurf massiv in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden. Oftmals genügt schon ein kleiner, unbedachter Fehler bei der Beantragung von Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld, um die Maschinerie der Justiz in Gang zu setzen. Besonders in München und weiten Teilen Bayerns gehen die Staatsanwaltschaften derzeit äußerst strikt gegen vermeintliche Fehltritte vor.

Die Folgen wiegen schwer und reichen von einer unerwarteten Hausdurchsuchung über belastende Vorladungen bis hin zu empfindlichen Rückforderungen und Freiheitsstrafen. Wer als Beschuldigter ins Visier der Staatsanwaltschaft gerät, sollte vor allem eine goldene Grundregel beachten: Machen Sie keine Aussage ohne die vorherige Rücksprache mit einem erfahrenen Strafverteidiger. Der nachfolgende Beitrag dient Ihnen als Wegweiser durch die hochkomplexe Materie des Subventionsstrafrechts und zeigt Ihnen auf, wie eine strategische Verteidigung ansetzt, um ein Verfahren im besten Fall geräuschlos zur Einstellung zu bringen.

Was ist ein Subventionsbetrug?

Der Tatbestand des Subventionsbetrugs schützt nicht nur das bare Geld des Staates, sondern vor allem das übergeordnete Allgemeininteresse an einer effektiven, staatlichen Wirtschaftsförderung. Der Staat möchte die Wirtschaft durch gezielte finanzielle Zuwendungen lenken und unterstützen. Damit dieses System funktioniert, muss sich der Fördermittelgeber darauf verlassen können, dass die Antragsdaten der Wahrheit entsprechen. Geschützt wird daher die sogenannte Dispositionsfreiheit der Behörden, also deren Recht, auf Basis korrekter Fakten über die Vergabe von Steuergeldern zu entscheiden.

Wann spricht man rechtlich von einer Subvention?

Damit der Tatbestand überhaupt erfüllt sein kann, muss es sich um eine Subvention im Sinne des Strafrechts handeln. Das Gesetz definiert diesen Begriff eigenständig. Es geht dabei um Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen vergeben werden. Ein zentrales Kriterium ist, dass diese Zuwendungen zumindest teilweise ohne eine marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und vorrangig der Förderung der Wirtschaft dienen sollen.

Subventionsbetrug - § 264 StGB

Typische Beispiele für solche Subventionen sind verlorene Zuschüsse, Darlehen oder Bürgschaften für Unternehmen. In der jüngeren Vergangenheit betrifft dies aber ganz speziell das Kurzarbeitergeld sowie die weitreichenden Corona-Soforthilfen. Direkte finanzielle Zuwendungen für die Wirtschaft fallen darunter, reine Steuervergünstigungen richten sich hingegen nach dem Steuerstrafrecht. Auch Förderungen, die rein sozialen, kulturellen oder gesundheitlichen Zwecken dienen – wie etwa das BAföG zur Berufsausbildung – sind im Regelfall vom nationalen Subventionsbegriff ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für Subventionen, die nach dem Recht der Europäischen Union gewährt werden; hier ist eine Strafbarkeit auch dann möglich, wenn die Förderung nicht zwingend der Wirtschaft dient.

Durch welche Handlungen geraten Sie in das Visier der Ermittler?

Das Gesetz kennt vier verschiedene Wege, wie ein Subventionsbetrug begangen werden kann. Die mit Abstand häufigste Begehungsform ist das Täuschen im Antragsverfahren. Wenn Sie gegenüber dem Subventionsgeber unrichtige oder unvollständige Angaben über Tatsachen machen, die für die Bewilligung relevant sind, und diese Angaben für Sie oder einen anderen vorteilhaft sind, machen Sie sich strafbar. Es reicht bereits das bloße Verschweigen von wichtigen Informationen, die ein unvollständiges Gesamtbild vermitteln.

Eine weitere Gefahrenquelle ist die zweckwidrige Verwendung. Werden Ihnen öffentliche Fördermittel gewährt, sind diese fast immer an einen strengen Verwendungszweck gebunden. Setzen Sie diese Gelder entgegen der vertraglichen oder gesetzlichen Beschränkung für andere Dinge ein, erfüllt dies ebenfalls den Straftatbestand.

Darüber hinaus bestraft das Gesetz das reine Verschweigen von Tatsachen, wenn Sie den Subventionsgeber über Umstände in Unkenntnis lassen, obwohl Sie rechtlich zu einer Aufklärung verpflichtet wären. Dies ist tückisch, denn selbst wenn ein Antragsteller anfangs gutgläubig fehlerhafte Angaben gemacht hat und diesen Irrtum später erkennt, macht er sich durch ein passives Nichthandeln und Nicht-Melden strafbar. Zuletzt wird auch der Gebrauch von Bewilligungsbescheinigungen oder Gutachten sanktioniert, die ursprünglich durch falsche Angaben erschlichen wurden.

Welche Strafe droht bei einem Subventionsbetrug?

Die Sanktionen für einen Subventionsbetrug sind empfindlich. Das Gesetz sieht für den vorsätzlichen Subventionsbetrug im Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Warum selbst unabsichtliche Fehler hart bestraft werden können

Ein entscheidendes Detail des Subventionsstrafrechts ist, dass Sie keinesfalls absichtlich gehandelt haben müssen, um verurteilt zu werden. Bereits ein leichtfertiges Handeln reicht aus, um eine Strafe zu begründen. Leichtfertigkeit ist eine massiv gesteigerte Form der Fahrlässigkeit und bedeutet, dass jemand aus grobem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, obwohl sich der Fehler geradezu hätte aufdrängen müssen. In diesen Fällen der Leichtfertigkeit droht immer noch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Wer in der Hektik der Pandemie Anträge „blind“ unterschrieben oder Zahlen grob geschätzt hat, schwebt hier in akuter Gefahr.

Wann geht die Justiz von einem besonders schweren Fall aus?

Liegt ein sogenannter besonders schwerer Fall vor, verschärft sich der Strafrahmen drastisch auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein solcher schwerer Fall wird von den Gerichten in der Regel angenommen, wenn der Täter aus grobem Eigennutz handelt, nachgemachte oder gefälschte Belege verwendet oder wenn es sich um eine Subvention großen Ausmaßes handelt – in der juristischen Praxis wird ein großes Ausmaß oft ab einer Summe von etwa 50.000 Euro angenommen. Auch der Missbrauch der Stellung eines Amtsträgers führt zu dieser enormen Strafschärfung. Handelt jemand sogar gewerbsmäßig, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen, oder als Mitglied einer Bande, drohen Haftstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Neben der reinen Kriminalstrafe drohen drastische berufliche und wirtschaftliche Nebenfolgen. Die unrechtmäßig erlangten Gelder können durch das Gericht zwingend eingezogen werden. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, dem kann die Fähigkeit aberkannt werden, öffentliche Ämter zu bekleiden. Besonders gravierend für Unternehmer ist jedoch, dass eine solche Verurteilung automatisch zum gesetzlichen Ausschluss führt, als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Aktiengesellschaft tätig sein zu dürfen. Überdies werden rechtskräftige Verurteilungen in das Wettbewerbsregister eingetragen, was den dauerhaften Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Folge hat.

Wie Sie mit tätiger Reue eine Strafe noch abwenden können

Es gibt jedoch auch einen strategischen Ausweg durch die sogenannte tätige Reue. Das Gesetz gewährt dem Täter Straffreiheit, wenn er freiwillig verhindert, dass die Subvention überhaupt an ihn ausgezahlt wird. Bemüht sich der Antragsteller nach einer fehlerhaften Beantragung aus eigenem Antrieb und ernsthaft darum, die unrechtmäßige Auszahlung rechtzeitig abzuwenden, kann dies den rettenden Anker vor einer Verurteilung darstellen. Ist das Geld jedoch bereits geflossen, ist dieser Weg verschlossen.

Subventionsbetrug - § 264 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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