Subventionsbetrug – § 264 StGB

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

Aktualisiert am 20.10.2026

Inhaber sitzt im geschlossenen Café vor einem Laptop mit Antragsformular, daneben Rechnungen – Ausgangslage vieler Subventionsbetrugsverfahren.KI-generiert

Besonders in Zeiten von Covid-19 und im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen war das Thema sehr präsent: „Subventionsbetrug“ gem. § 264 StGB. Welche Voraussetzungen für diesen Strafbestand erfüllt sein müssen, welche Strafen drohen und unter welchen Umständen sogar ein höheres Strafmaß zur Anwendung kommen kann, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

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Viele Unternehmer und Selbstständige sehen sich unvermittelt mit einem Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs konfrontiert. Gerade im Nachgang der pandemiebedingten staatlichen Unterstützungsprogramme rückt dieser Vorwurf verstärkt in das Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden. Oftmals genügt schon ein kleiner, unbedachter Fehler bei der Beantragung von Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld, um die Maschinerie der Justiz in Gang zu setzen. Auch in Leipzig, in ganz Sachsen und bundesweit gehen die Staatsanwaltschaften derzeit äußerst strikt gegen vermeintliche Fehltritte vor.

Die Folgen wiegen schwer und reichen von einer unerwarteten Hausdurchsuchung über belastende Vorladungen bis hin zu empfindlichen Rückforderungen und Freiheitsstrafen. Wer als Beschuldigter ins Visier der Staatsanwaltschaft gerät, sollte vor allem eine goldene Grundregel beachten und keine Aussage ohne die vorherige Rücksprache mit einem erfahrenen Strafverteidiger machen. Der nachfolgende Beitrag dient Ihnen als Wegweiser durch die komplexe Materie des Subventionsstrafrechts und zeigt Ihnen auf, wie eine strategische Verteidigung ansetzt, um ein Verfahren im besten Fall geräuschlos zur Einstellung zu bringen.

Was ist ein Subventionsbetrug?

Der Tatbestand des Subventionsbetrugs schützt das bare Geld des Staates und vor allem das übergeordnete Allgemeininteresse an einer effektiven, staatlichen Wirtschaftsförderung. Der Staat möchte die Wirtschaft durch gezielte finanzielle Zuwendungen lenken und unterstützen. Damit dieses System funktioniert, muss sich der Fördermittelgeber darauf verlassen können, dass die Antragsdaten der Wahrheit entsprechen. Geschützt wird daher die sogenannte Dispositionsfreiheit der Behörden, also deren Recht, auf Basis korrekter Fakten über die Vergabe von Steuergeldern zu entscheiden.

Wann spricht man rechtlich von einer Subvention?

Damit der Tatbestand überhaupt erfüllt sein kann, muss es sich um eine Subvention im Sinne des Strafrechts handeln. Das Gesetz definiert diesen Begriff eigenständig. Es geht dabei um Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen vergeben werden. Ein zentrales Kriterium ist, dass diese Zuwendungen zumindest teilweise ohne eine marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und vorrangig der Förderung der Wirtschaft dienen sollen.

Typische Beispiele für solche Subventionen sind verlorene Zuschüsse, Darlehen oder Bürgschaften für Unternehmen. In der jüngeren Vergangenheit betrifft dies aber ganz speziell die weitreichenden Corona-Soforthilfen. Falsche Angaben beim Kurzarbeitergeld bewertet der Bundesgerichtshof dagegen als Betrug nach § 263 StGB, weil Anspruchsinhaber die Arbeitnehmer sind. Direkte finanzielle Zuwendungen für die Wirtschaft fallen darunter, reine Steuervergünstigungen richten sich hingegen nach dem Steuerstrafrecht. Auch Förderungen, die rein sozialen, kulturellen oder gesundheitlichen Zwecken dienen, wie etwa das BAföG zur Berufsausbildung, sind im Regelfall vom nationalen Subventionsbegriff ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für Subventionen, die nach dem Recht der Europäischen Union gewährt werden; hier ist eine Strafbarkeit auch dann möglich, wenn die Förderung nicht zwingend der Wirtschaft dient.

Durch welche Handlungen geraten Sie in das Visier der Ermittler?

Das Gesetz kennt vier verschiedene Wege, wie ein Subventionsbetrug begangen werden kann. Die mit Abstand häufigste Begehungsform ist das Täuschen im Antragsverfahren. Wenn Sie gegenüber dem Subventionsgeber unrichtige oder unvollständige Angaben über Tatsachen machen, die für die Bewilligung relevant sind, und diese Angaben für Sie oder einen anderen vorteilhaft sind, machen Sie sich strafbar. Es reicht bereits das bloße Verschweigen von wichtigen Informationen, die ein unvollständiges Gesamtbild vermitteln.

Eine weitere Gefahrenquelle ist die zweckwidrige Verwendung. Werden Ihnen öffentliche Fördermittel gewährt, sind diese fast immer an einen strengen Verwendungszweck gebunden. Setzen Sie diese Gelder entgegen der vertraglichen oder gesetzlichen Beschränkung für andere Dinge ein, erfüllt dies ebenfalls den Straftatbestand.

Darüber hinaus bestraft das Gesetz das reine Verschweigen von Tatsachen, wenn Sie den Subventionsgeber über Umstände in Unkenntnis lassen, obwohl Sie rechtlich zu einer Aufklärung verpflichtet wären. Dies ist tückisch, denn selbst wenn ein Antragsteller anfangs gutgläubig fehlerhafte Angaben gemacht hat und diesen Irrtum später erkennt, macht er sich durch ein passives Nichthandeln und Nicht-Melden strafbar. Zuletzt wird auch der Gebrauch von Bewilligungsbescheinigungen oder Gutachten sanktioniert, die ursprünglich durch falsche Angaben erschlichen wurden.

Ausgedruckte Antragsunterlagen, Bescheid und Kontoauszüge auf einem Schreibtisch, geprüft im Verfahren wegen Subventionsbetrugs.KI-generiert

Corona-Hilfen und die Strafbarkeit nach § 264 StGB auch ohne Vermögensschaden

Die staatlichen Hilfsprogramme der Pandemie (Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Kurzarbeitergeld) werden von der Justiz inzwischen systematisch aufgearbeitet, oft mit strengerem Maßstab, als es die damalige Krisensituation vermuten lässt. Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Anders als beim klassischen Betrug muss die Staatsanwaltschaft keinen Vermögensschaden nachweisen; es ist unerheblich, ob der Staat tatsächlich Geld verloren hat oder ob ein Sachbearbeiter getäuscht wurde. Die Tat ist vollendet, sobald gegenüber der zuständigen Stelle unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht werden, die für den Antragsteller vorteilhaft sind.

Strafbar ist nur die Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen, also Tatsachen, die vom Subventionsgeber, etwa der Förderbank des Landes, vorab ausdrücklich als solche bezeichnet wurden oder von denen die Bewilligung gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängt. In der Verteidigung prüfen wir kritisch, ob die Belehrungen in den Online-Anträgen den Bestimmtheitsanforderungen genügten; Unklarheiten gehen zulasten des Staates. Neben Falschangaben bei der Antragstellung (etwa zu Mitarbeiterzahlen oder verschwiegenen Vorbelastungen) ist auch die zweckwidrige Verwendung strafbar (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB), zum Beispiel wenn Mittel für betriebliche Fixkosten für den privaten Lebensunterhalt genutzt werden.

Nach § 264 Abs. 5 StGB genügt bereits leichtfertiges Handeln, also eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße. Wer Antragsformulare und die zugehörigen FAQs nur oberflächlich gelesen oder blind unterschrieben hat, kann bereits leichtfertig handeln; von einem ordentlichen Kaufmann wird erwartet, dass er sich intensiv mit den Voraussetzungen auseinandersetzt.

Typische Konstellationen aus der Verteidigungspraxis:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten: Ein Betrieb war schon Ende 2019 bilanziell überschuldet, der Inhaber bejaht im Antrag aber, dass der Liquiditätsengpass auf der Pandemie beruht. Hilfen waren für Firmen in vorheriger wirtschaftlicher Schieflage meist ausgeschlossen.
  • Fehlende Kausalität: Angegebene Umsatzverluste gehen nicht auf die Lockdowns, sondern auf eine bereits zuvor rückläufige Marktentwicklung zurück.
  • Identitäts- und Zahlentäuschung: Anträge für mehrere Scheinfirmen oder überhöhte Angaben zu Vollzeitäquivalenten, um in eine höhere Förderstufe zu gelangen.

Die Beweislast für die Subventionserheblichkeit und das Verschulden liegt beim Staat. Weil die Corona-Richtlinien oft unklar waren und teils rückwirkend geändert wurden, lassen sich in vielen Fällen ein Verbotsirrtum oder fehlende Leichtfertigkeit begründen. Nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, ob die Vorwürfe haltbar sind oder eine Einstellung, etwa nach § 153a StPO, erreichbar ist.

Welche Strafe droht bei einem Subventionsbetrug?

Die Sanktionen für einen Subventionsbetrug sind empfindlich. Das Gesetz sieht für den vorsätzlichen Subventionsbetrug im Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Ermittler blättern in Buchhaltungsordnern auf einem Konferenztisch der Wirtschaftsabteilung einer Staatsanwaltschaft.KI-generiert

Warum selbst unabsichtliche Fehler hart bestraft werden können

Ein wichtiges Detail des Subventionsstrafrechts ist, dass Sie keinesfalls absichtlich gehandelt haben müssen, um verurteilt zu werden. Bereits ein leichtfertiges Handeln reicht aus, um eine Strafe zu begründen. Leichtfertigkeit ist eine massiv gesteigerte Form der Fahrlässigkeit und bedeutet, dass jemand aus grobem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, obwohl sich der Fehler geradezu hätte aufdrängen müssen. In diesen Fällen der Leichtfertigkeit droht immer noch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Wer in der Hektik der Pandemie Anträge „blind“ unterschrieben oder Zahlen grob geschätzt hat, schwebt hier in akuter Gefahr.

Wann geht die Justiz von einem besonders schweren Fall aus?

Liegt ein sogenannter besonders schwerer Fall vor, verschärft sich der Strafrahmen drastisch auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein solcher schwerer Fall wird von den Gerichten in der Regel angenommen, wenn der Täter aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder gefälschter Belege eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt. In der juristischen Praxis wird ein großes Ausmaß oft ab einer Summe von etwa 50.000 Euro angenommen. Auch der Missbrauch der Stellung eines Amtsträgers führt zu dieser Strafschärfung. Handelt jemand sogar gewerbsmäßig, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen, und zugleich als Mitglied einer Bande, drohen Haftstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Neben der reinen Kriminalstrafe drohen drastische berufliche und wirtschaftliche Nebenfolgen. Die unrechtmäßig erlangten Gelder können durch das Gericht zwingend eingezogen werden. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, dem kann die Fähigkeit aberkannt werden, öffentliche Ämter zu bekleiden. Besonders gravierend für Unternehmer ist jedoch, dass eine solche Verurteilung automatisch zum gesetzlichen Ausschluss führt, als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Aktiengesellschaft tätig sein zu dürfen. Überdies werden rechtskräftige Verurteilungen, die einem Unternehmen zuzurechnen sind, in das Wettbewerbsregister eingetragen, was bis zu fünf Jahre lang zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge führen kann.

Wie Sie mit tätiger Reue eine Strafe noch abwenden können

Es gibt jedoch auch einen strategischen Ausweg durch die sogenannte tätige Reue. Das Gesetz gewährt dem Täter Straffreiheit, wenn er freiwillig verhindert, dass die Subvention überhaupt an ihn ausgezahlt wird. Bemüht sich der Antragsteller nach einer fehlerhaften Beantragung aus eigenem Antrieb und ernsthaft darum, die unrechtmäßige Auszahlung rechtzeitig abzuwenden, kann dies den rettenden Anker vor einer Verurteilung darstellen. Ist das Geld jedoch bereits geflossen, ist dieser Weg verschlossen.

Rechtsprechung zu Corona-Hilfen im Überblick

  • LG Stade, Urteil vom 16.12.2020 (600 KLs 141 Js 21934/20): Nach dieser strengen Entscheidung, die der BGH bestätigt hat (Beschluss vom 04.05.2021, 6 StR 137/21), genügt der allgemeine Hinweis im Antragsformular, alle Angaben seien subventionserheblich, wenn das Formular die maßgeblichen Angaben konkret abfragt. Der Angeklagte hatte mehrfach Soforthilfen mit falschen Angaben beantragt und wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
  • KG Berlin, Urteil vom 10.09.2021 ((4) 121 Ss 91/21 (134/21)): Pauschale oder formelhafte Bezeichnungen der subventionserheblichen Tatsachen im Antragsformular reichen nicht; die Subventionserheblichkeit muss klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen sein. Unklare oder widersprüchliche Förderbedingungen dürfen nicht zulasten des Antragstellers gehen; begriffliche Unschärfen (etwa „coronabedingt“) sind ein Ansatz für die Verteidigung.
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2022 (3 RVs 42/22): Freispruch einer Unternehmerin, die für zwei Kosmetikstudios Soforthilfe bezog. Entscheidend für den Haupterwerb ist der tatsächliche zeitliche Einsatz, nicht allein das steuerliche Ergebnis des Vorjahres; auf eine eindeutige Auskunft der Handwerkskammer zur Antragsberechtigung durfte sich die Antragstellerin verlassen.
  • LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.02.2025 (12 KLs 501 Js 1658/21): Die bloße Nutzung eines Rechtsanwalts-Accounts als „Türöffner“ ohne tatsächliche Prüfung der Unterlagen ist eine strafbare Scheinhandlung; wer Mitarbeiterzahlen schönt oder Gelder zweckwidrig in andere Firmen schiebt, muss mit Freiheitsstrafen rechnen. Berater sind bei neutralen Handlungen privilegiert, solange sie nicht positiv vom Betrug wissen.

Über den Autor

Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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