Viele Unternehmer und Selbstständige sehen sich unvermittelt mit einem Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs konfrontiert. Gerade im Nachgang der pandemiebedingten staatlichen Unterstützungsprogramme rückt dieser Vorwurf massiv in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden. Oftmals genügt schon ein kleiner, unbedachter Fehler bei der Beantragung von Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld, um die Maschinerie der Justiz in Gang zu setzen. Besonders in München und weiten Teilen Bayerns gehen die Staatsanwaltschaften derzeit äußerst strikt gegen vermeintliche Fehltritte vor.
Die Folgen wiegen schwer und reichen von einer unerwarteten Hausdurchsuchung über belastende Vorladungen bis hin zu empfindlichen Rückforderungen und Freiheitsstrafen. Wer als Beschuldigter ins Visier der Staatsanwaltschaft gerät, sollte vor allem eine goldene Grundregel beachten: Machen Sie keine Aussage ohne die vorherige Rücksprache mit einem erfahrenen Strafverteidiger. Der nachfolgende Beitrag dient Ihnen als Wegweiser durch die hochkomplexe Materie des Subventionsstrafrechts und zeigt Ihnen auf, wie eine strategische Verteidigung ansetzt, um ein Verfahren im besten Fall geräuschlos zur Einstellung zu bringen.
Was ist ein Subventionsbetrug?
Der Tatbestand des Subventionsbetrugs schützt nicht nur das bare Geld des Staates, sondern vor allem das übergeordnete Allgemeininteresse an einer effektiven, staatlichen Wirtschaftsförderung. Der Staat möchte die Wirtschaft durch gezielte finanzielle Zuwendungen lenken und unterstützen. Damit dieses System funktioniert, muss sich der Fördermittelgeber darauf verlassen können, dass die Antragsdaten der Wahrheit entsprechen. Geschützt wird daher die sogenannte Dispositionsfreiheit der Behörden, also deren Recht, auf Basis korrekter Fakten über die Vergabe von Steuergeldern zu entscheiden.
Wann spricht man rechtlich von einer Subvention?
Damit der Tatbestand überhaupt erfüllt sein kann, muss es sich um eine Subvention im Sinne des Strafrechts handeln. Das Gesetz definiert diesen Begriff eigenständig. Es geht dabei um Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen vergeben werden. Ein zentrales Kriterium ist, dass diese Zuwendungen zumindest teilweise ohne eine marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und vorrangig der Förderung der Wirtschaft dienen sollen.

Typische Beispiele für solche Subventionen sind verlorene Zuschüsse, Darlehen oder Bürgschaften für Unternehmen. In der jüngeren Vergangenheit betrifft dies aber ganz speziell das Kurzarbeitergeld sowie die weitreichenden Corona-Soforthilfen. Direkte finanzielle Zuwendungen für die Wirtschaft fallen darunter, reine Steuervergünstigungen richten sich hingegen nach dem Steuerstrafrecht. Auch Förderungen, die rein sozialen, kulturellen oder gesundheitlichen Zwecken dienen – wie etwa das BAföG zur Berufsausbildung – sind im Regelfall vom nationalen Subventionsbegriff ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für Subventionen, die nach dem Recht der Europäischen Union gewährt werden; hier ist eine Strafbarkeit auch dann möglich, wenn die Förderung nicht zwingend der Wirtschaft dient.
Durch welche Handlungen geraten Sie in das Visier der Ermittler?
Das Gesetz kennt vier verschiedene Wege, wie ein Subventionsbetrug begangen werden kann. Die mit Abstand häufigste Begehungsform ist das Täuschen im Antragsverfahren. Wenn Sie gegenüber dem Subventionsgeber unrichtige oder unvollständige Angaben über Tatsachen machen, die für die Bewilligung relevant sind, und diese Angaben für Sie oder einen anderen vorteilhaft sind, machen Sie sich strafbar. Es reicht bereits das bloße Verschweigen von wichtigen Informationen, die ein unvollständiges Gesamtbild vermitteln.
Eine weitere Gefahrenquelle ist die zweckwidrige Verwendung. Werden Ihnen öffentliche Fördermittel gewährt, sind diese fast immer an einen strengen Verwendungszweck gebunden. Setzen Sie diese Gelder entgegen der vertraglichen oder gesetzlichen Beschränkung für andere Dinge ein, erfüllt dies ebenfalls den Straftatbestand.
Darüber hinaus bestraft das Gesetz das reine Verschweigen von Tatsachen, wenn Sie den Subventionsgeber über Umstände in Unkenntnis lassen, obwohl Sie rechtlich zu einer Aufklärung verpflichtet wären. Dies ist tückisch, denn selbst wenn ein Antragsteller anfangs gutgläubig fehlerhafte Angaben gemacht hat und diesen Irrtum später erkennt, macht er sich durch ein passives Nichthandeln und Nicht-Melden strafbar. Zuletzt wird auch der Gebrauch von Bewilligungsbescheinigungen oder Gutachten sanktioniert, die ursprünglich durch falsche Angaben erschlichen wurden.
Welche Strafe droht bei einem Subventionsbetrug?
Die Sanktionen für einen Subventionsbetrug sind empfindlich. Das Gesetz sieht für den vorsätzlichen Subventionsbetrug im Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Warum selbst unabsichtliche Fehler hart bestraft werden können
Ein entscheidendes Detail des Subventionsstrafrechts ist, dass Sie keinesfalls absichtlich gehandelt haben müssen, um verurteilt zu werden. Bereits ein leichtfertiges Handeln reicht aus, um eine Strafe zu begründen. Leichtfertigkeit ist eine massiv gesteigerte Form der Fahrlässigkeit und bedeutet, dass jemand aus grobem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, obwohl sich der Fehler geradezu hätte aufdrängen müssen. In diesen Fällen der Leichtfertigkeit droht immer noch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Wer in der Hektik der Pandemie Anträge „blind“ unterschrieben oder Zahlen grob geschätzt hat, schwebt hier in akuter Gefahr.
Wann geht die Justiz von einem besonders schweren Fall aus?
Liegt ein sogenannter besonders schwerer Fall vor, verschärft sich der Strafrahmen drastisch auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein solcher schwerer Fall wird von den Gerichten in der Regel angenommen, wenn der Täter aus grobem Eigennutz handelt, nachgemachte oder gefälschte Belege verwendet oder wenn es sich um eine Subvention großen Ausmaßes handelt – in der juristischen Praxis wird ein großes Ausmaß oft ab einer Summe von etwa 50.000 Euro angenommen. Auch der Missbrauch der Stellung eines Amtsträgers führt zu dieser enormen Strafschärfung. Handelt jemand sogar gewerbsmäßig, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen, oder als Mitglied einer Bande, drohen Haftstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Neben der reinen Kriminalstrafe drohen drastische berufliche und wirtschaftliche Nebenfolgen. Die unrechtmäßig erlangten Gelder können durch das Gericht zwingend eingezogen werden. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, dem kann die Fähigkeit aberkannt werden, öffentliche Ämter zu bekleiden. Besonders gravierend für Unternehmer ist jedoch, dass eine solche Verurteilung automatisch zum gesetzlichen Ausschluss führt, als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Aktiengesellschaft tätig sein zu dürfen. Überdies werden rechtskräftige Verurteilungen in das Wettbewerbsregister eingetragen, was den dauerhaften Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Folge hat.
Wie Sie mit tätiger Reue eine Strafe noch abwenden können
Es gibt jedoch auch einen strategischen Ausweg durch die sogenannte tätige Reue. Das Gesetz gewährt dem Täter Straffreiheit, wenn er freiwillig verhindert, dass die Subvention überhaupt an ihn ausgezahlt wird. Bemüht sich der Antragsteller nach einer fehlerhaften Beantragung aus eigenem Antrieb und ernsthaft darum, die unrechtmäßige Auszahlung rechtzeitig abzuwenden, kann dies den rettenden Anker vor einer Verurteilung darstellen. Ist das Geld jedoch bereits geflossen, ist dieser Weg verschlossen.

Häufige Fragen (FAQ-Sektion)
Was genau versteht das Gesetz unter subventionserheblichen Tatsachen?
Dreh- und Angelpunkt eines jeden Verfahrens ist die Frage, ob überhaupt über eine „subventionserhebliche Tatsache“ getäuscht wurde. Dies sind Informationen, von denen die Bewilligung, die Rückforderung oder das Belassen einer Fördersumme zwingend abhängt. Es geht hierbei beispielsweise um die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens, Umsatzrückgänge, konkrete Investitionsabsichten oder das Nicht-Vorhandensein von finanziellen Rücklagen. Eine Tatsache wird rechtlich jedoch nicht einfach so erheblich, sondern sie muss durch ein Gesetz oder vom Subventionsgeber in den Formularen explizit und eindeutig als „subventionserheblich“ gekennzeichnet worden sein. Pauschale Hinweise im Kleingedruckten genügen den strengen Anforderungen der Rechtsprechung oftmals nicht, was einen exzellenten Ansatzpunkt für die Strafverteidigung darstellt.
Wird man bestraft, wenn der Subventionsbetrug gar nicht gelingt?
Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum, der fatale Folgen haben kann. Der Subventionsbetrug ist juristisch als ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Das bedeutet für Sie in der Praxis: Die Straftat ist in den meisten Fällen bereits in der Sekunde vollendet, in der Sie den unrichtigen Antrag bei der Behörde einreichen. Es kommt für eine Verurteilung wegen Falschangaben absolut nicht darauf an, ob das Geld tatsächlich auf Ihr Konto geflossen ist oder ob ein aufmerksamer Sachbearbeiter der Behörde den Fehler bemerkt und den Antrag rechtzeitig ablehnt. Allein das Einreichen eines falschen Formulars reicht für eine Strafbarkeit aus. Einzig bei der Variante der nachträglichen zweckwidrigen Verwendung von bereits erhaltenen Geldern gibt es rechtlich den Versuch.
Drohen Strafen gemäß § 264 StGB nur bei bestimmten Subventionen?
Der Tatbestand umfasst ein enorm breites Spektrum an staatlichen Hilfen. Es ist unerheblich, ob die Gelder aus Töpfen der Kommunen, der Bundesländer oder des Bundes stammen. Ein Großteil der strafrechtlichen Verfahren dreht sich aktuell um Corona-Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld. Aber auch Fördermittel im Bereich der Landwirtschaft, des Bergbaus oder Investitionszulagen unterfallen dieser Norm. Eine Besonderheit gilt für Subventionen, die nach dem Recht der Europäischen Union gewährt werden: Hier ist die Strafbarkeit extrem ausgeweitet, da EU-Gelder nicht einmal der Förderung der Wirtschaft dienen müssen, um strafrechtlich geschützt zu sein. Ausgenommen sind im nationalen Recht lediglich reine Sozialleistungen oder indirekte Steuervergünstigungen.
Wo liegt der entscheidende Unterschied zwischen Subventionsbetrug und normalem Betrug?
Der Subventionsbetrug ist eine spezielle Strafnorm, die dem einfachen Betrug aus Sicht der Justiz vorgeht. Die Hürden für eine Bestrafung sind beim Subventionsbetrug für die Staatsanwaltschaft wesentlich niedriger. Beim klassischen Betrug muss bewiesen werden, dass der Täter einen echten Irrtum bei einem anderen Menschen erregt hat und dadurch ein konkreter, bezifferbarer Vermögensschaden entstanden ist. Beim Subventionsbetrug ist dies völlig irrelevant. Es bedarf weder eines tatsächlichen Vermögensschadens beim Staat noch muss der Täter in Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Allein das gefährdende Einreichen eines objektiv falschen Antrags reicht für eine harte Bestrafung aus.
Kann ich mich auch als Privatperson wegen Subventionsbetrugs strafbar machen?
Obwohl das Gesetz primär die Vergabe von Mitteln an „Betriebe und Unternehmen“ im Fokus hat, können auch Privatpersonen vom Subventionsbetrug betroffen sein. Der Begriff des Unternehmens wird hier nämlich äußerst weit gefasst und erfordert keine bestimmte Rechtsform oder Gewinnerzielungsabsicht. Sobald eine Privatperson am Wirtschaftsverkehr teilnimmt – etwa als Soloselbstständiger, landwirtschaftlicher Kleinbetrieb oder als Person, die treuhänderisch für ein Unternehmen auftritt – rückt eine Strafbarkeit in greifbare Nähe. Ebenso greift der Tatbestand, wenn eine Privatperson Mittel der Europäischen Union unrechtmäßig beantragt, da hier das Merkmal der reinen Wirtschaftsförderung entfällt.
Wie entsteht der Vorwurf bei Kurzarbeitergeld konkret?
Obwohl das Kurzarbeitergeld letztlich an die Arbeitnehmer durchgeleitet wird, ist der Arbeitgeber der Antragsteller. Da der Unternehmer durch das Kurzarbeitergeld eigene Lohnkosten einspart, hat er ein klares wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung seines Betriebs. Behauptet er gegenüber der Bundesagentur für Arbeit einen drastischen Arbeitsausfall, der in Wahrheit so gar nicht existiert – etwa weil Aufträge mutwillig abgelehnt werden oder Mitarbeiter heimlich voll weiterarbeiten –, erfüllt er den Tatbestand des Subventionsbetrugs, da er über die tatsächliche Auslastung seines Betriebes getäuscht hat.


