Der Vorwurf der Untreue trifft viele Beschuldigte völlig unvorbereitet und löst verständlicherweise große Existenzängste aus. Oftmals geschieht dies im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, bei der tagtäglich weitreichende finanzielle Entscheidungen getroffen werden müssen. Wenn Ihnen die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue eröffnet hat, stehen nicht nur eine empfindliche Strafe, sondern oft auch die berufliche Reputation und das private Vermögen auf dem Spiel.
In dieser belastenden Situation ist es entscheidend, einen kühlen Kopf zu bewahren und die juristischen Hintergründe des Vorwurfs zu verstehen. Der Tatbestand der Untreue ist rechtlich hochkomplex und bietet der Verteidigung zahlreiche strategische Ansatzpunkte. Dieser Beitrag soll Ihnen als Wegweiser dienen, um die Vorwürfe einzuordnen und die Grundzüge einer erfolgreichen Verteidigungsstrategie zu verstehen.
Was ist eigentlich der Vorwurf der Untreue?
Im Kern geht es bei der Untreue immer um den Schutz von fremdem Vermögen, welches von innen heraus, also durch eine Vertrauensperson, geschädigt wird. Der Gesetzgeber bestraft Personen, die eine ihnen eingeräumte Machtposition über fremde Gelder oder Vermögenswerte missbrauchen, um dem Eigentümer einen finanziellen Nachteil zuzufügen. Auffällig an diesem Delikt ist, dass der Täter gar nicht zwingend in die eigene Tasche wirtschaften muss. Im Gegensatz zum Betrug ist eine sogenannte Bereicherungsabsicht überhaupt nicht erforderlich. Es reicht für eine Strafbarkeit völlig aus, wenn Sie vorsätzlich fremdes Vermögen schädigen, für das Sie eigentlich Verantwortung tragen.
Wie unterscheidet das Gesetz die Begehungsweisen der Untreue?
Das Strafgesetzbuch kennt zwei unterschiedliche Wege, wie eine Untreue begangen werden kann, die rechtlich als Missbrauchstatbestand und als Treubruchstatbestand bezeichnet werden.

Der Missbrauchstatbestand greift ein, wenn Sie eine rechtlich wirksame Befugnis haben, über fremdes Vermögen zu verfügen oder jemand anderen vertraglich zu verpflichten. Diese Machtstellung kann Ihnen durch ein Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder durch einen Vertrag, wie etwa eine Kontovollmacht oder eine Position als Geschäftsführer, eingeräumt worden sein. Ein strafbarer Missbrauch entsteht dann, wenn Sie nach außen hin zwar wirksame Verträge schließen können, Sie aber im Innenverhältnis zu Ihrem Arbeitgeber oder Auftraggeber die Grenzen des Erlaubten überschreiten. Sie nutzen also die rechtliche Macht nach außen aus, obwohl Sie es intern eigentlich gar nicht durften.
Die zweite Variante ist der sogenannte Treubruchstatbestand, der als Auffangbecken für all jene Fälle dient, in denen keine direkte rechtliche Verfügungsmacht vorliegt, aber dennoch eine besondere Vertrauensstellung missbraucht wird. Hierbei wirft man Ihnen vor, dass Sie eine tiefgreifende Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen verletzt haben. Eine solche Vermögensbetreuungspflicht setzt voraus, dass Sie einen gewissen eigenen Spielraum hatten und selbstständig finanzielle Entscheidungen für einen anderen treffen durften. Typische Beispiele hierfür sind Vormünder, gerichtlich bestellte Betreuer oder auch leitende Angestellte. Es reicht hierbei jedoch nicht aus, wenn Sie nur einfache vertragliche Pflichten verletzen; es muss sich um eine herausgehobene, hauptsächliche Pflicht handeln, das Vermögen des anderen zu schützen.
Warum der Vermögensnachteil das zentrale Schlachtfeld der Verteidigung ist
Eine Untreue ist nur dann strafbar, wenn durch Ihr Handeln auch tatsächlich ein messbarer Vermögensnachteil bei demjenigen entstanden ist, dessen Interessen Sie betreuen sollten. Ohne einen solchen Schaden läuft der Vorwurf ins Leere. Um diesen Schaden zu berechnen, vergleicht die Justiz den Wert des gesamten Vermögens vor Ihrer Handlung mit dem Wert danach. Gibt es in dieser Bilanz ein Minus, das nicht durch einen unmittelbaren anderen Vorteil ausgeglichen wurde, geht das Gericht von einem Nachteil aus.
Besonders gefährlich ist jedoch eine juristische Konstruktion der Gerichte, die als schadensgleiche Vermögensgefährdung bezeichnet wird. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Schaden nicht erst dann vorliegt, wenn das Geld endgültig weg ist. Es soll bereits dann eine vollendete und strafbare Untreue vorliegen, wenn Sie das fremde Vermögen einer so extremen und unkontrollierbaren Gefahr aussetzen, dass der Verlust aus wirtschaftlicher Sicht fast schon sicher ist. Gegen diese Vorverlagerung der Strafbarkeit muss eine konsequente Verteidigung oftmals hart ankämpfen, da die Staatsanwaltschaften hierbei gerne sehr großzügig zu Ungunsten des Beschuldigten rechnen. Da der bloße Versuch der Untreue nämlich gesetzlich gar nicht strafbar ist, versuchen Ermittler über die Konstruktion der konkreten Gefährdung oft, ein Verhalten dennoch bestrafen zu können.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Untreue?
Das Gesetz sieht für die Untreue im Grundsatz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Das tatsächliche Strafmaß hängt jedoch massiv von den individuellen Umständen Ihrer Tat ab. Strafmildernd wirkt es sich beispielsweise aus, wenn Sie nicht aus Eigennutz gehandelt haben, wenn der Geschädigte ein Mitverschulden trägt oder wenn Sie den entstandenen Schaden bereits aus eigenen Mitteln wiedergutgemacht haben. Handelt es sich bei dem Vorwurf nur um eine sehr geringwertige Summe von unter 50 Euro, wird die Tat überhaupt nur dann verfolgt, wenn ein ausdrücklicher Strafantrag gestellt wurde oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Gleiches gilt, wenn Sie Angehörige oder Lebenspartner geschädigt haben sollten.
Bei Vorwürfen in Millionenhöhe oder gewerbsmäßigem Handeln wird die Luft jedoch dünn. Das Gesetz kennt besonders schwere Fälle der Untreue, bei denen der Strafrahmen dramatisch ansteigt und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren droht. Ein solcher Fall wird in der Regel angenommen, wenn Sie die Untreue gewerbsmäßig begangen haben, sich also eine dauerhafte Einnahmequelle erschlossen haben. Auch wer einen enorm hohen Vermögensverlust verursacht oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht, fällt in diese Kategorie.
Neben der reinen Strafe drohen oftmals existenzvernichtende Nebenfolgen. Die Staatsanwaltschaft kann sehr früh im Verfahren einen sogenannten Vermögensarrest anordnen. Dabei werden Ihre privaten Konten und Vermögenswerte eingefroren, um sicherzustellen, dass das angeblich veruntreute Geld später im Wege der Vermögenseinziehung an den Staat oder den Geschädigten zurückfließen kann. Zudem führt eine Verurteilung wegen Untreue bei Geschäftsführern von GmbHs oder Vorständen von Aktiengesellschaften zu einem gesetzlichen Berufsverbot für diese Positionen von mehreren Jahren.
