Untreue – § 266 StGB

Zu Untreue kommt es nicht nur in Liebesbeziehungen, sondern ebenso in der Wirtschaft. Allerdings ist letzteres nach § 266 StGB strafbar. Welche Voraussetzungen für diesen Strafbestand erfüllt sein müssen, welche Handlungen Beispiele für Veruntreuung sein können und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Inhalt

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Was ist „Untreue“?

Die Abwicklung von Geldgeschäften ist ein wesentlicher und nicht wegzudenkender Bestandteil der Wirtschaft. Schnell können dabei Befugnisse überschritten und strafrechtlich relevant werden. Das Ausnutzen von bestimmten Positionen zum eigenen geldwerten Vorteil kann dann den Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB erfüllen. Eine Untreue liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine ihm eingeräumte Verpflichtungs- bzw. Verfügungsbefugnis missbraucht oder eine ihm erteilte Vermögensbetreuungspflicht verletzt.

Wann ist „Untreue“ strafbar?

Der Straftatbestand der Untreue schützt das Vermögen des Opfers (Treugeber oder Geschäftsherr) vor Veruntreuung. Um sich nach § 266 StGB der Untreue strafbar zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Tathandlung: Missbrauch oder Treuebruch

Der Straftatbestand Untreue enthält zwei verschiedene Handlungsmöglichkeiten. Der Täter kann entweder die sogenannte Missbrauchsalternative nach § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB oder die Treuebruchsalternative nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB verwirklichen.

Der Missbrauchstatbestand nach § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB

Der Täter muss eine ihm eingeräumte Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis missbraucht haben. Dafür muss er zunächst über eine Befugnis verfügen, also das Recht haben, über fremdes Vermögen entscheiden zu können. Diese Befugnis kann sich kraft Gesetzes (z. B. Vormund, Nachlassverwalter, Gerichtsvollzieher), durch behördlichen Auftrag (z. B. Finanzbeamter) oder durch ein Rechtsgeschäft (z. B. Prokurist, Vorstandsmitglied, Rechtsanwalt, Treuhänder, Filialleiter) ergeben. Missbrauch liegt vor, wenn der Täter seine Befugnis (rechtliches Dürfen) durch ein wirksames Rechtsgeschäft (z. B. Verträge) überschreitet.

Der Treuebruchtatbestand nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB

Der Täter kann auch eine ihm auferlegte Vermögensbetreuungspflicht verletzt haben. Diese Pflicht kann sich aufgrund Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder aus einem faktischen Treueverhältnis ergeben. Ein Treueverhältnis liegt vor, wenn dessen wesentliche und typische Aufgabe die Betreuung fremden Vermögens ist. Der Täter muss durch Tun oder Unterlassen im Widerspruch zur Treuepflicht handeln; ein rechtsgeschäftliches Handeln ist hierfür nicht erforderlich, umfasst sind auch tatsächliche Handlungen.

Taterfolg: Vermögensnachteil

Durch den Missbrauch der eingeräumten Verpflichtungs- bzw. Verfügungsbefugnis (Alt. 1) bzw. durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht (Alt. 2) muss ein Vermögensschaden beim Opfer entstehen. Ein Schaden liegt vor, wenn das zu betreuende Vermögen gemindert wird. Eine Vermögensgefährdung steht einem Schaden gleich, wenn sie konkret ist, also es nur noch vom Zufall abhängt, ob die Gefahr in einen tatsächlichen Vermögensschaden umschlägt.

Gewerbsmäßige Untreue – besonders schwerer Fall

Wenn Untreue gewohnheitsmäßig oder mit dem Ziel begangen wird, sich durch wiederholte Taten eine regelmäßige Einnahmequelle zu verschaffen, spricht man von gewerbsmäßiger Untreue. In solchen Fällen wird die Tat als besonders schwerer Fall behandelt und kann gemäß § 266 Abs. 2 StGB deutlich härter bestraft werden. Gewerbsmäßiges Handeln liegt etwa vor, wenn ein Täter planmäßig über längere Zeit Vermögenswerte unterschlägt, zum Beispiel ein Vereinsvorsitzender, der fortlaufend Gelder aus der Vereinskasse für private Zwecke verwendet.

Beispiele für „Untreue“ bzw. Veruntreuung

Diese Beispiele fallen unter § 266 StGB:

  • ein Mitarbeiter oder Kassierer, der Bargeld aus der Kasse nimmt
  • ein Bankmitarbeiter, der Geld von einem Kundenkonto auf sein Privatkonto überweist
  • der Geschäftsführer, der Geld vom Firmenkonto auf sein Privatkonto überweist
  • ein Pfarrer, der aus der wöchentlichen Kollekte (Spende) Gelder für sich entnimmt
  • das Betreiben einer „Schwarzen Kasse“ – Geldmittel außerhalb der eigentlichen Buchführung

Vorsatz

Der Täter muss die Untreue vorsätzlich begehen, also mit Wissen und Wollen die Tatbestandsmerkmale verwirklichen. Es genügt, wenn er die Untreue billigend in Kauf nimmt und zumindest für möglich hält (Eventualvorsatz). Handelt der Täter hingegen nur fahrlässig und lässt lediglich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, liegt keine Untreue vor, da fahrlässige Untreue nicht strafbar ist.

Versuch

Der Versuch einer Untreue ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar (vgl. §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 StGB).

Strafantrag

Untreue nach § 266 StGB ist grundsätzlich ein Offizialdelikt. Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft verfolgt die Tat bei Kenntnis grundsätzlich von Amts wegen; ein Strafantrag des Geschädigten ist nicht erforderlich.

Ist das Opfer jedoch ein Angehöriger (z. B. Ehegatten, Verlobte), der Vormund oder der Betreuer des Täters oder lebt das Opfer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Täter (z. B. Eheleute oder Wohngemeinschaft), wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (vgl. §§ 266 Abs. 2, 247 StGB).

Handelt es sich um eine geringwertige Sache (Wert unter 50 Euro), wird ebenfalls nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht wegen besonderen öffentlichen Interesses eine Verfolgung von Amts wegen (vgl. §§ 266 Abs. 2, 248 a StGB).

Strafe

Untreue wird gemäß § 266 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In besonders schweren Fällen erfolgt eine Strafschärfung nach §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB: Dann droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall kann etwa vorliegen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, sein Amt missbraucht, einen Versicherungsbetrug begeht oder eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt. Bei geringwertigem Schaden (Wert unter 50 Euro) kann die Annahme des besonders schweren Falls entfallen (vgl. §§ 266 Abs. 2, 243 Abs. 2 StGB).

Typische Beispiele für Untreue in der Praxis

Untreue durch Betreuer – besondere Verantwortung

Betreuer verwalten häufig das Vermögen von Personen, die dazu selbst nicht in der Lage sind, etwa wegen einer psychischen Erkrankung oder altersbedingter Einschränkungen. Wer in dieser Position Gelder zum eigenen Vorteil einsetzt oder ohne rechtliche Grundlage Ausgaben tätigt, verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht. Untreue liegt etwa vor, wenn private Anschaffungen mit Geldern des Betreuten finanziert werden, ohne Bezug zum Betreuungsverhältnis. Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses gelten solche Taten als besonders schwerwiegend.

Untreue im Zusammenhang mit Mündelgeldern

Mündelgelder, also Vermögenswerte unter Vormundschaft, unterliegen einem besonders hohen Schutz. Wer als Vormund, Betreuer oder Pfleger solche Gelder nicht im Sinne des Mündels verwendet, sie für eigene Zwecke einsetzt oder unzureichend dokumentiert, riskiert eine Strafbarkeit wegen Untreue. Auch gut gemeinte Ausgaben können problematisch sein, wenn sie nicht nachweislich im Interesse des Mündels erfolgen. Fehlende Abrechnungen oder private Entnahmen ohne Genehmigung können erhebliche rechtliche Konsequenzen haben.

Untreue im Umgang mit öffentlichen Geldern

Der Umgang mit öffentlichen Geldern unterliegt strengen Anforderungen. Personen, die für staatliche oder kommunale Stellen tätig sind, müssen bei der Verwendung von Steuermitteln besonders sorgfältig handeln. Werden Haushaltsmittel zweckentfremdet, etwa für nicht genehmigte Anschaffungen, private Reisen oder nicht nachvollziehbare Buchungen, kann dies Untreue darstellen. Bei Amtsträgern kommt häufig zusätzlich der Vorwurf des Amtsmissbrauchs in Betracht. Zweckwidrige Verwendung kann daher disziplinarische und strafrechtliche Folgen haben.

Kassierer entnimmt regelmäßig Bargeld

In vielen Fällen betrifft Untreue Beschäftigte im Einzelhandel. Ein Kassierer, der wiederholt Geld aus der Kasse entnimmt und Fehlbeträge durch falsche Buchungen kaschiert, macht sich strafbar. Auch kleinere, regelmäßige Entnahmen können ausreichen, wenn dadurch ein Vermögensnachteil für den Arbeitgeber entsteht.

Missbrauch von Kontovollmachten

Ein klassischer Fall aus dem Bankwesen: Ein Mitarbeiter mit Zugriff auf Kundengelder überweist ohne rechtliche Grundlage Beträge vom Konto eines Kunden auf ein eigenes Konto. Auch wenn der Kunde dies zunächst nicht bemerkt, kann bereits die unbefugte Verfügung als strafbarer Missbrauch eingeordnet werden.

Geschäftsführer verwendet Firmengelder privat

Wenn ein Geschäftsführer Gelder vom Geschäftskonto für private Ausgaben (z. B. Urlaubsreisen oder Anschaffungen) nutzt, ohne dass dies durch Gesellschafterbeschluss oder Vertrag gedeckt ist, verletzt er seine Vermögensbetreuungspflicht. Auch dies kann als Untreue verfolgt werden.

Spendenzweck zweckentfremdet

Ein Pfarrer, der aus der Kollekte der Gemeinde regelmäßig Gelder für persönliche Zwecke entnimmt, überschreitet die ihm übertragene Verantwortung für anvertrautes Geld. Auch dies ist ein typisches Beispiel für Untreue.

„Schwarze Kasse“ im Unternehmen

Wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Einnahmen gezielt an der offiziellen Buchhaltung vorbeiführt und daraus etwa private Ausgaben finanziert, begeht ebenfalls Untreue. Das Führen einer „schwarzen Kasse“ ist ein häufiger Fall in mittelständischen Unternehmen oder Vereinen.

Untreue, Veruntreuung und Unterschlagung – wo liegen die Unterschiede?

Untreue und Veruntreuung – worin liegt der Unterschied?

Viele Menschen verwenden „Veruntreuung“ und „Untreue“ synonym. Rechtlich ist das nicht korrekt: „Veruntreuung“ ist kein eigenständiger Straftatbestand im Strafgesetzbuch, sondern ein umgangssprachlicher Begriff, der meist eine strafbare Untreue im Sinne von § 266 StGB beschreibt. Die Untreue liegt vor, wenn jemand eine übertragene Vermögensverantwortung missbraucht oder Pflichten verletzt. Die veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB betrifft dagegen Fälle, in denen jemand eine anvertraute bewegliche Sache (z. B. Bargeld, Werkzeuge oder Geräte) rechtswidrig behält oder sich aneignet. Der wesentliche Unterschied liegt damit insbesondere darin, dass bei der Untreue ein besonderes Vertrauensverhältnis mit Vermögensbetreuungspflichten im Vordergrund steht, während bei der veruntreuenden Unterschlagung die unrechtmäßige Aneignung einer konkreten Sache maßgeblich ist.

Unterschied zur veruntreuenden Unterschlagung

Die sogenannte veruntreuende Unterschlagung ist in § 246 Abs. 2 StGB geregelt und betrifft Situationen, in denen jemand eine ihm anvertraute bewegliche Sache rechtswidrig behält oder sich aneignet. Anders als bei der Untreue steht hier nicht die Pflicht zur Vermögensbetreuung, sondern die unrechtmäßige Aneignung im Vordergrund.

Untreue vs. Unterschlagung

Während bei der Untreue die missbräuchliche Nutzung oder Pflichtverletzung im Umgang mit fremdem Vermögen im Mittelpunkt steht, geht es bei der veruntreuenden Unterschlagung um die Aneignung einer konkreten, anvertrauten Sache. Beide Straftatbestände ähneln sich inhaltlich, unterscheiden sich aber in den rechtlichen Voraussetzungen.

Häufige Fragen

Was ist die Veruntreuung von Firmengeldern?

Eine Veruntreuung von Firmengeldern, bei der beispielsweise der Geschäftsführer Geld vom Firmenkonto auf sein Privatkonto überweist, stellt regelmäßig eine strafbare Untreue im Sinne des § 266 StGB dar.

Was ist die Veruntreuung von Arbeitsentgelt?

Bei der Veruntreuung von Arbeitsentgelt handelt es sich um einen gesetzlich gesondert geregelten Straftatbestand in § 266a StGB, der ebenfalls strafbar ist.

Gibt es eine „Veruntreuung im besonders schweren Fall“?

Besonders schwere Fälle sind nach §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB möglich. In solchen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Gibt es eine „gewerbsmäßige Untreue“?

Gewerbsmäßige Untreue kann als besonders schwerer Fall nach §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB eingeordnet werden. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch fortgesetzte Begehung eine regelmäßige Einnahmequelle verschafft; es droht dann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Ist die Veruntreuung ein Offizialdelikt?

Untreue ist grundsätzlich ein Offizialdelikt und wird bei Kenntnis in der Regel von Amts wegen verfolgt. Ist das Opfer ein Angehöriger, Vormund oder Betreuer des Täters oder lebt es mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (vgl. § 247 StGB). Bei geringwertigen Sachen (Wert unter ca. 50 Euro) ist ebenfalls grundsätzlich ein Antrag erforderlich, es sei denn, die Staatsanwaltschaft nimmt wegen besonderen öffentlichen Interesses eine Verfolgung von Amts wegen vor (vgl. § 248a StGB).

Was ist der Unterschied zwischen Untreue und Unterschlagung?

Untreue und Unterschlagung sind beide Straftaten. Untreue betrifft den pflichtwidrigen oder missbräuchlichen Umgang mit Vermögenswerten, über die der Täter aufgrund einer Befugnis oder Vermögensbetreuungspflicht verfügen kann. Unterschlagung betrifft die widerrechtliche Aneignung fremder Vermögenswerte; bei der veruntreuenden Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB) steht die Aneignung einer anvertrauten Sache im Mittelpunkt.

Was ist der Unterschied zwischen Untreue und Betrug?

Ein maßgeblicher Unterschied ist, dass für eine Strafbarkeit wegen Untreue keine Bereicherungsabsicht erforderlich ist.

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