Fahrlässige Körperverletzung – § 229 StGB

Schnell kann im beruflichen bzw. sportlichen Bereich, bei Verkehrsunfällen sowie bei der Arzt- oder Produkthaftung eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht werden. Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen und welches Strafmaß droht, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Fahrlaessige Koerperverletzung
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung kommt oft unverhofft und trifft Menschen mitten im Alltag. Vielleicht haben Sie im hektischen Straßenverkehr für einen kurzen Moment ein Schild übersehen, im beruflichen Pflegealltag einen Fehler gemacht oder Ihr Hund hat sich auf einem Spaziergang unerwartet losgerissen. Wenn nun ein Anhörungsbogen der Polizei oder eine Vorladung im Briefkasten liegt, ist die Verunsicherung naturgemäß groß. In einer solchen Situation ist es entscheidend, einen kühlen Kopf zu bewahren und die rechtlichen Hintergründe zu verstehen. Als Beschuldigter stehen Sie dem Verfahren nicht wehrlos gegenüber. Dieser Beitrag nimmt Sie an die Hand, erklärt Ihnen die rechtlichen Voraussetzungen des Vorwurfs und zeigt auf, welche strategischen Verteidigungsmöglichkeiten das Strafrecht für Sie bereithält.

Was ist eine fahrlässige Körperverletzung?

Eine Körperverletzung kann nicht nur mit böser Absicht begangen werden, sondern auch aus bloßer Unachtsamkeit. Das Gesetz stellt in § 229 des Strafgesetzbuches (StGB) das fahrlässige Verursachen einer Körperverletzung unter Strafe. Damit überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt, muss zunächst eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt worden sein. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn ein krankhafter Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird, beispielsweise durch das Übertragen einer Infektion oder das Verursachen von Knochenbrüchen.

Wichtig für Sie als Beschuldigten ist die Tatsache, dass es den Straftatbestand der fahrlässigen Selbstverletzung nicht gibt. Wenn sich jemand eigenverantwortlich und bei vollem Bewusstsein selbst in Gefahr bringt, können Sie für die bloße Mitwirkung an dieser Selbstgefährdung grundsätzlich nicht strafrechtlich belangt werden, sofern Sie keinen bestimmenden Einfluss auf den Willen der Person genommen haben.

Wie unterscheidet sich die Fahrlässigkeit vom Vorsatz?

Das Herzstück dieses Tatbestands ist die sogenannte Fahrlässigkeit. Im Gegensatz zur klassischen Körperverletzung fehlt es hier am Vorsatz; Sie haben die Verletzung des anderen weder gewollt noch wissentlich in Kauf genommen. Der Vorwurf der Ermittlungsbehörden lautet vielmehr, dass Sie eine objektive Sorgfaltspflicht verletzt haben, die gerade dem Schutz der verletzten Person diente. Eine solche Pflicht kann sich aus geschriebenen Regeln wie der Straßenverkehrsordnung, aus Unfallverhütungsvorschriften, aus beruflichen Standards in der Medizin oder schlicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung im Umgang mit Tieren ergeben.

Um Sie strafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können, reicht es jedoch nicht aus, dass Sie lediglich unaufmerksam waren. Die eingetretene Verletzung muss für Sie nach Ihren persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen auch vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein. Das Maß der Dinge ist hierbei die Frage, wie sich ein besonnener und gewissenhafter Mensch in Ihrer konkreten Situation verhalten hätte. Zudem greift im Strafrecht der Vertrauensgrundsatz: Sie dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich auch andere Menschen an die Regeln halten und sich verkehrsgerecht verhalten, solange es keine offensichtlichen Anhaltspunkte für das Gegenteil gibt.

Fahrlässige Körperverletzung - § 229 StGB

Welche Rolle spielt der Ursachenzusammenhang?

Besondere Bedeutung in der anwaltlichen Praxis hat die Kausalität, also der unmittelbare Zusammenhang zwischen Ihrem Verhalten und der eingetretenen Verletzung. Es genügt für eine Bestrafung nicht, dass Ihr Verhalten rein theoretisch zu dem Unfall beigetragen hat. Der Verletzungserfolg muss direkt auf Ihrer konkreten Pflichtverletzung beruhen. Würde feststehen, dass der Unfall und die Verletzungen auch dann exakt so eingetreten wären, wenn Sie sich absolut vorschriftsmäßig verhalten hätten, entfällt der strafrechtliche Vorwurf. An dieser Stelle lässt sich in der Verteidigung häufig ein starker Hebel ansetzen, um den Vorwurf zu entkräften.

Kann man sich durch bloßes Nichtstun strafbar machen?

Eine Tatbegehung ist nicht nur durch ein aktives Tun möglich, sondern auch durch ein Unterlassen. Dies betrifft vor allem Personen, die eine rechtliche Einstandspflicht, eine sogenannte Garantenstellung, innehaben. Dazu zählen beispielsweise Ärzte, Pflegekräfte, Bauleiter oder Hundehalter, die eine besondere Pflicht haben, Gefahren von anderen abzuwenden. Wenn Sie in einer solchen Position untätig bleiben – etwa als Arzt eine wichtige Untersuchung unterlassen oder als Pfleger nicht rechtzeitig auf Symptome reagieren – und dadurch eine Gesundheitsverschlechterung eintritt, kann dies als fahrlässige Körperverletzung gewertet werden.

Zuletzt spielt das Vorliegen einer Einwilligung eine erhebliche Rolle, um die Rechtswidrigkeit einer Tat auszuschließen. Bei ärztlichen Eingriffen, die rechtlich stets als Körperverletzung gelten, schützt die Einwilligung des aufgeklärten Patienten den Arzt vor Strafe. Auch im Straßenverkehr oder bei riskanten Unternehmungen kann die bewusste Risikoübernahme eines Mitfahrers in Form einer Risikoeinwilligung zu Ihren Gunsten wirken, solange das Verhalten nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Welche Strafe droht bei einer fahrlässigen Körperverletzung?

Das Gesetz sieht für die fahrlässige Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Anders als bei der vorsätzlichen Körperverletzung, bei der das Gesetz besonders schwere Fälle wie den Verlust des Augenlichts mit drastisch erhöhten Strafen ahndet, bleibt der gesetzliche Strafrahmen bei der Fahrlässigkeit stets gleich.

Die Schwere der Verletzung ist auf rechtlicher Ebene keine Voraussetzung für die Tat an sich, sie schlägt jedoch bei der konkreten Strafzumessung erheblich zu Buche. Letztendlich wird das Gericht oder die Staatsanwaltschaft abwägen, wie gravierend Ihr Pflichtverstoß war und welche Folgen daraus für die betroffene Person entstanden sind. Erschwerend kann sich auswirken, wenn Sie grob unachtsam gehandelt haben oder die Verletzungen massiv sind. Strafmildernd wirken sich hingegen ein geringes Maß an Fahrlässigkeit, ein Mitverschulden der verletzten Person, echte Reue, eine Entschuldigung oder eine bereits geleistete Schadenswiedergutmachung aus. Kommt es bei einem Unfall zur Verletzung eigener naher Angehöriger, hat das Gericht zudem die Möglichkeit, gänzlich von einer Strafe abzusehen.

Bei der fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft in der Regel nur dann ermittelt, wenn die verletzte Person innerhalb von drei Monaten einen formalen Strafantrag stellt. Die Behörde kann dieses Erfordernis jedoch umgehen und von sich aus tätig werden, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht, was insbesondere bei schweren Verkehrsunfällen fast immer geschieht. Die Verjährungsfrist für das Delikt beträgt fünf Jahre.

Für Sie als Beschuldigten ist zudem enorm wichtig: Nicht jedes Verfahren endet mit einer Verurteilung. Gerade bei leichteren Verletzungen oder geringem Verschulden bietet die Strafprozessordnung exzellente Möglichkeiten, das Verfahren ohne Gerichtsverhandlung einzustellen, beispielsweise wegen Geringfügigkeit oder gegen die Zahlung einer Geldauflage. Ein solches Vorgehen erspart Ihnen nicht nur Nerven und die Belastung einer Hauptverhandlung, sondern verhindert auch sicher eine Eintragung in das Bundeszentralregister.

Fahrlässige Körperverletzung - § 229 StGB

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung?

Der entscheidende Unterschied liegt in Ihrem inneren Willen zur Tatzeit. Bei einem Vorsatz handeln Sie wissentlich und willentlich. Sie wissen um die Folgen Ihres Tuns und führen diese absichtlich herbei, oder Sie halten die Verletzung eines anderen zumindest für sehr wahrscheinlich und nehmen sie billigend in Kauf. Bei der Fahrlässigkeit fehlt dieser Wille komplett. Sie haben die Verletzung nicht beabsichtigt, sondern durch eine Nachlässigkeit – die Sie bei Einhaltung der nötigen Sorgfalt hätten vermeiden können – versehentlich herbeigeführt.

Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr – Was ist der Unterschied zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Körperverletzung?

Im Kontext des Straßenverkehrs wird dieser Unterschied besonders deutlich. Die absolute Mehrheit aller Unfälle mit Personenschaden wird rechtlich als fahrlässige Körperverletzung eingestuft. Das typische Szenario ist die unaufmerksame Teilnahme am Verkehr: Sie überschreiten eine Geschwindigkeitsbegrenzung, übersehen ein Vorfahrtsschild oder rutschen bei Glätte in ein anderes Fahrzeug. Sie wollten den Unfall nicht, haben aber die verkehrsübliche Sorgfalt missachtet. Eine vorsätzliche Körperverletzung im Straßenverkehr liegt hingegen nur in seltenen Extremfällen vor, etwa wenn jemand sein Fahrzeug absichtlich als Waffe nutzt, um eine andere Person gezielt umzufahren oder von der Straße abzudrängen.

Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr – Was passiert nach einem Verkehrsunfall?

Wenn die andere unfallbeteiligte Person bei einem Verkehrsunfall verletzt wird und Sie als mutmaßlicher Verursacher gelten, leitet die Polizei standardmäßig ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Sie ein. Dies ist reine Routine, da bei Verkehrsunfällen fast immer zumindest leichte Verletzungen wie Prellungen oder ein Schleudertrauma entstehen. Drohende zivilrechtliche Ansprüche der verletzten Person – insbesondere das Schmerzensgeld – werden in solchen Konstellationen in aller Regel direkt von Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen. Strafrechtlich droht Ihnen neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe jedoch unter Umständen auch ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis, weshalb eine anwaltliche Begleitung sinnvoll ist.

Wird die Strafe für fahrlässige Körperverletzung bei einem Verkehrsunfall ins Führungszeugnis eingetragen?

Ob eine Strafe im polizeilichen Führungszeugnis auftaucht, hängt maßgeblich von der Höhe der verhängten Sanktion ab. Generell gilt: Geldstrafen bis zu einschließlich 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten werden nicht in das einfache Führungszeugnis eingetragen, sofern Sie als Ersttäter gelten und nicht bereits andere Vorstrafen im Register vermerkt sind. Gelingt es Ihrer Verteidigung, eine Verfahrenseinstellung (etwa wegen Geringfügigkeit oder gegen eine Geldauflage) zu erwirken, erfolgt definitiv keine Eintragung, da Sie in diesem Fall rechtlich als nicht vorbestraft gelten.

Gibt es eine „versuchte“ oder eine „gefährliche“ fahrlässige Körperverletzung?

Oftmals befürchten Beschuldigte, man könne wegen einer „versuchten fahrlässigen Körperverletzung“ oder gar einer „fahrlässigen gefährlichen Körperverletzung“ belangt werden. Beide Konstruktionen kennt das deutsche Strafrecht nicht. Strafschärfende Varianten wie die gefährliche oder die schwere Körperverletzung verlangen zwingend, dass die eigentliche Verletzungshandlung vorsätzlich begangen wurde. Auch ein Versuch setzt gedanklich voraus, dass man eine Tat vollbringen möchte – was bei einem reinen Versehen denklogisch ausgeschlossen ist.

Gibt es eine fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge?

Diese Begrifflichkeit wird im Alltag oft verwendet, ist juristisch jedoch nicht existent. Das Gesetz kennt zwar die „Körperverletzung mit Todesfolge“, doch diese setzt zwingend voraus, dass die ursprüngliche Körperverletzung vorsätzlich – also mit Wissen und Wollen – begangen wurde und lediglich der Tod des Opfers eine unabsichtliche Konsequenz war. Wenn hingegen bereits der Auslöser des Geschehens, etwa ein Autounfall, rein fahrlässig war und in der Folge ein Mensch verstirbt, handelt es sich rechtlich um eine „fahrlässige Tötung“.

Wann liegt eine strafbare fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen in der Pflege oder Medizin vor?

Dieser Vorwurf trifft häufig Fachleute. Ein Arzt kann sich strafbar machen, wenn er Warnsymptome übersieht, notwendige Untersuchungen unterlässt oder nicht das übliche und erprobte Verfahren anwendet, das dem aktuellen Facharztstandard entspricht. Ähnliches gilt in der Pflege. Hier kann bereits die fehlerhafte Lagerung eines Patienten, mangelnde Hygiene, die zu Druckgeschwüren führt, oder das Vergessen lebenswichtiger Medikamente eine strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit begründen. Dem Beschuldigten wird dann angelastet, den Gesundheitszustand der betreuten Person durch seine Untätigkeit verschlechtert zu haben.

Kann ich mich strafbar machen, wenn ich unabsichtlich eine Krankheit übertrage?

Ja, auch die fahrlässige Übertragung einer ansteckenden Krankheit kann die Voraussetzungen dieses Straftatbestands erfüllen. Dies wurde beispielsweise während der Corona-Pandemie intensiv diskutiert. Wenn eine Person offizielle Quarantänebestimmungen oder Hygienevorgaben missachtet und dadurch vorhersehbar eine andere Person mit einem Virus infiziert, so stellt dies rechtlich eine fahrlässige Gesundheitsbeschädigung dar. Voraussetzung bleibt aber auch hier, dass der Ausbruch oder die Weitergabe für die beschuldigte Person erkennbar und bei sorgfaltsgemäßem Handeln vermeidbar gewesen sein muss.

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