Falsche Verdächtigung – § 164 StGB

Um den Verdacht von sich selbst oder beispielsweise einem Bekannten zu lenken, kommt es durchaus vor, dass zu Unrecht eine andere Person beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben. Diese Handlung wird als „falsche Verdächtigung“ bezeichnet und ist gem. § 164 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen für diesen Strafbestand erfüllt sein müssen, welche Strafen drohen und was die „falsche Verdächtigung“ von der „Verleumdung“ oder der „üblen Nachrede“ unterscheidet.

Inhalt

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Was ist eine „falsche Verdächtigung“?

Eine falsche Verdächtigung steht gemäß § 164 StGB unter Strafe. Sie liegt vor, wenn der Täter vor einer zuständigen Stelle vorsätzlich den Verdacht erweckt, eine andere Person habe eine Straftat begangen, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht (sog. „Unterstellung“).

Wann ist eine „falsche Verdächtigung“ strafbar?

Der Straftatbestand der falschen Verdächtigung schützt zum einen die Rechtspflege vor Irreführung und unnötiger Inanspruchnahme. Zum anderen schützt sie aber auch denjenigen, gegen den der falsche Verdacht gerichtet ist.

Der § 164 StGB nennt in seinen drei Absätzen unterschiedliche Formen der falschen Verdächtigung. Um sich nach § 164 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Eine andere Person

Die Verdächtigung muss sich auf eine andere Person beziehen. Praktisch relevant ist das Stellen einer Strafanzeige gegen eine andere Person – etwa aus Missgunst oder Rache. Die andere Person muss dabei so konkret bezeichnet werden, dass eine Identifizierung möglich ist. Eine Strafbarkeit scheidet daher aus, wenn eine fiktive Person oder eine gänzlich unbekannte Person benannt wird.

Reine Werturteile oder das Vortragen von Schlussfolgerungen, die auf wahrheitsgemäß geschilderten Tatsachen beruhen, reichen indes nicht aus. Das bloße Leugnen einer Tat und das Schweigen durch einen Beschuldigten fällt ebenfalls nicht unter § 164 StGB, auch wenn durch das Leugnen der Verdacht auf eine andere Person gelenkt wird. Das Schweigen im Strafprozess ist eine zulässige Verteidigung.

Ein Angeklagter kann sich aber dann einer falschen Verdächtigung schuldig machen, wenn er konkret behauptet, ein anderer hätte die Tat begangen.

Tathandlung: Verdächtigung

Nach Absatz 1 der Vorschrift ist Tathandlung eine „Verdächtigung“. Verdächtigen bedeutet dabei das

„Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Verdachts durch das Behaupten von Tatsachen, soweit diese Tatsachen im konkreten Fall geeignet sind, einen Unschuldigen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen.“

Die Anzeige muss ein strafrechtlich relevantes Verhalten der anderen Person zum Gegenstand haben, die Ermittlungstätigkeiten der Polizei oder Staatsanwaltschaft (Vorladung, Erkennungsdienstliche Behandlung, Durchsuchung etc.) zur Folge haben.

Gegenstand der Verdächtigung

Gegenstand der Verdächtigung muss dabei die Behauptung einer Dienstpflichtverletzung oder einer rechtswidrigen Tat sein. Er muss dem Opfer also eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit unterstellen.

Verdacht einer Straftat

Den Regelfall – § 164 Abs. 1 StGB) bildet die Lenkung eines Verdachts auf die Begehung einer Straftat durch einen anderen. Wer wahrheitswidrig behauptet, ein anderer hätte einen Diebstahl, einen Betrug, eine Körperverletzung, einen Verstoß gegen das BtMG oder eine andere Tat begangen, macht sich strafbar.

Verdacht einer Ordnungswidrigkeit

Mit § 164 Abs. 2 StGB sind auch falsche Verdächtigungen erfasst, die ein Ordnungswidrigkeit betreffen. Dies umfasst die bewusste falsche Angabe bei einer Ordnungswidrigkeit (Blitzerfoto), ein anderer wäre gefahren. Ebenfalls umfasst ist die Herbeiführung von sonstigen behördlichen Verfahren und Maßnahmen.

Beispiele hierfür sind:

  • Herbeiführung eines gewerblichen Berufsverbotes
  • Insolvenzverfahren
  • Entziehung einer Rente
  • Entziehung des Sorgerechts

Unwahrheit

Die Verdächtigung muss objektiv falsch sein und durch den Anzeigenden in Kenntnis der Unwahrheit „wider besseren Wissen“ vorgetragen werden. Auf der subjektiven Ebene ist also Absicht seitens des Anzeigenden erforderlich.

Die irrtümliche falsche Verdächtigung ist nicht strafbar. Es macht sich daher nicht strafbar, wer irrig glaubt, die benannte Person habe eine Straftat tatsächlich begangen. Ebenso macht sich nicht strafbar, wer meint, ein Sachverhalt unterfalle einem Strafgesetz, obwohl dies tatsächlich nicht zutrifft. Eine strafrechtliche Ahndung trifft nur denjenigen, der in sicherer Kenntnis der Unwahrheit etwas anderes behauptet.

Falsche Verdächtigung zur Selbstbegünstigung

In § 164 Abs. 3 StGB ist die Verdächtigung zur Selbstbegünstigung geregelt. Danach wird härter sanktioniert, wer eine der oben genannten Taten mit der Absicht tätigt, um für sich selbst eine Strafmilderung nach § 46b StGB (Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten) oder nach § 31 BtMG (Strafmilderung oder Absehen von Strafe bei Drogenstraftaten) zu erreichen.

Der letzte Absatz der Vorschrift zielt also auf diejenigen, die mittels einer „Kronzeugenregelung“ eine andere Person wider besseren Wissen falsch verdächtigen, um in den Genuss einer Strafmilderung zu kommen. In diesen Fällen drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Beispiel: Der Drogenkonsument K nennt gegenüber der Polizei wahrheitswidrig drei weitere Personen, die Drogen verkaufen sollen. Die Polizei nimmt daraufhin die Ermittlungen auf. K beabsichtigt, durch die Preisgabe dieser (falschen) Informationen in den Genuss einer Strafmilderung zu kommen.

Beispiel: Falsche Verdächtigung am Arbeitsplatz

Besonders schwerwiegende Folgen kann eine falsche Verdächtigung am Arbeitsplatz haben. Wird ein Kollege oder Vorgesetzter zu Unrecht einer Straftat beschuldigt – etwa eines Diebstahls, sexueller Belästigung oder eines Verstoßes gegen arbeitsrechtliche Vorschriften – kann dies zu erheblichen beruflichen Konsequenzen führen. In der Praxis reicht häufig schon der bloße Verdacht, um eine Suspendierung, eine interne Untersuchung oder sogar eine Kündigung auszulösen. Stellt sich später heraus, dass die Verdächtigung bewusst falsch war, drohen dem Täter nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur fristlosen Kündigung. Auch kann der zu Unrecht Beschuldigte zivilrechtliche Schritte wie eine Schadensersatzklage einleiten.

Vorsatz

Der Täter muss die falsche Verdächtigung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Dabei muss er insbesondere wissen, dass die getätigte Verdächtigung unwahr ist. Dieser Nachweis ist in der Praxis schwer zu führen. Hier bieten sich vielfache Verteidigungsansätze.

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine falsche Verdächtigung vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Versuch

Der Versuch einer falschen Verdächtigung ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei der falschen Verdächtigung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Die Straftat wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet.

Die konkrete Strafe im Einzelfall ist abhängig von der Art der Tatbegehung – etwa der Intensität der daraufhin erfolgten Ermittlungstätigkeiten der Polizei und Staatsanwaltschaft. Maßgeblich kann aber auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten sein – etwa eine Entschuldigung oder spätere Aufklärung des „wahren“ Sachverhalts. Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Beschuldigte Ersttäter oder Wiederholungstäter ist, oder ob die Tat während laufender Bewährung begangen worden ist.

Abgrenzung zu anderen Straftatbeständen und Begriffen

Die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB lässt sich klar von anderen strafrechtlich relevanten und gesellschaftlich bekannten Begriffen unterscheiden. Für Betroffene und Beschuldigte ist es wichtig zu wissen, in welchem rechtlichen Rahmen eine Äußerung oder ein Verhalten einzuordnen ist.

Unterschied zur Rufschädigung und Unterstellung

Eine Rufschädigung ist kein eigenständiger Straftatbestand, sondern beschreibt die faktische Folge ehrverletzender Aussagen. Sie kann durch eine Verleumdung, üble Nachrede oder eine falsche Verdächtigung eintreten. Auch Unterstellungen – also sinngemäße, indirekt formulierte Behauptungen – können rufschädigend wirken. Strafrechtlich relevant sind sie jedoch nur, wenn sie konkret und nachweislich unwahr sind und eine bestimmte Person beschuldigen.

Unterschied zur Verleumdung und üblen Nachrede

Eine üble Nachrede (§ 186 StGB) begeht, wer über einen anderen eine ehrverletzende Tatsache behauptet, und die Wahrheit nicht belegen kann.

Eine Verleumdung (§ 187 StGB) begeht, wer bewusst eine unwahre Tatsache über eine andere Person verbreitet.

Wer behauptet, der Nachbar Müller ist „drogenabhängig“ oder „vorbestraft“, begeht eine üble Nachrede oder eine Verleumdung.

Die Grenze zur falschen Verdächtigung ist dort zu ziehen, wo eine andere Person konkret einer Straftat verdächtigt wird und dieser Sachverhalt bei einer Ermittlungsbehörde vorgetragen wird – z.B.: Es wird gegenüber der Polizei behauptet, der Nachbar Müller „hat Geld aus der Kasse gestohlen“ oder „sich an kleinen Kinder vergriffen“.

Unterschied zum Vortäuschen einer Straftat

Das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) ist dann gegeben, wenn eine Person vorgibt, eine Straftat sei geschehen, obwohl dies nicht der Fall ist – etwa indem sie sich selbst bezichtigt oder einen unbekannten Täter erfindet. Anders als bei der falschen Verdächtigung wird hier nicht eine bestimmte andere Person fälschlich beschuldigt, sondern lediglich ein angebliches Verbrechen erfunden. Die Strafbarkeit ergibt sich allein aus der Irreführung der Behörden, nicht aus einer gezielten Belastung einer realen Person.

Beispiele und Begriffserläuterungen

Diffamierung

Unter Diffamierung versteht man die gezielte Herabwürdigung oder öffentliche Rufschädigung einer Person. Der Begriff ist kein juristischer Fachbegriff, sondern beschreibt die Wirkung ehrverletzender Aussagen im sozialen oder beruflichen Umfeld. Diffamierende Aussagen können rechtlich als Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung verfolgt werden – nicht jedoch zwingend als falsche Verdächtigung. Diese liegt nur vor, wenn eine konkrete Straftat behauptet und der Verdacht gezielt gegenüber Behörden geäußert wird.

Sich als jemand anderes ausgeben

In bestimmten Fällen kann es zur falschen Verdächtigung kommen, wenn sich eine Person bewusst als jemand anderes ausgibt, um eine dritte Person zu belasten. Dies geschieht etwa, wenn der Täter gegenüber der Polizei einen falschen Namen nennt und dadurch eine unbeteiligte Person in den Fokus der Ermittlungen gerät. Diese Form der Identitätstäuschung kann je nach Einzelfall auch andere Straftatbestände wie Urkundenfälschung oder Missbrauch von Ausweispapieren erfüllen. Im Zusammenspiel mit einer bewussten Belastung einer anderen Person ist jedoch auch eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung denkbar.

Falsche Anschuldigung

Eine falsche Anschuldigung liegt immer dann vor, wenn einer anderen Person ein strafbares Verhalten unterstellt wird, das sie tatsächlich nicht begangen hat. Dies geschieht häufig aus persönlichen Motiven wie Eifersucht, Rache oder Vorteilsgewinn. Der Begriff wird im Alltag oft synonym zur falschen Verdächtigung verwendet, ist juristisch jedoch nicht eindeutig definiert. Entscheidend ist, ob die Anschuldigung vor einer zuständigen Stelle erfolgt – dann handelt es sich regelmäßig um eine strafbare falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB.

Behauptung falscher Tatsachen

Die Behauptung falscher Tatsachen ist ein zentrales Element der falschen Verdächtigung. Strafbar macht sich nur, wer eine objektiv falsche Behauptung äußert und sich dabei auch der Unwahrheit bewusst ist. Es reicht also nicht aus, eine bloße Meinung zu äußern oder sich im Sachverhalt zu irren. Nur wenn bewusst und wider besseren Wissens falsche Tatsachen vorgetragen werden, kann dies eine Strafbarkeit begründen – sei es im Rahmen des § 164 StGB oder anderer Straftatbestände wie der Verleumdung.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen können Sie auch dem Interview von Rechtsanwalt Kujus mit der Deutschen Anwaltsauskunft entnehmen.

Häufige Fragen

Mache ich mich strafbar, wenn ich geblitzt wurde und dann einen falschen Fahrer angebe?

Wenn Sie im Anhörungsbogen falsche Angaben machen, wie etwa einen anderen Fahrer angeben, können Sie sich unter Umständen der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) strafbar machen.

Borderline und falsche Verdächtigung?

Eine Borderline-Störung ist eine Persönlichkeitsstörung, die insbesondere emotionale Instabilität, Impulsivität, Rücksichtslosigkeit und wechselhafte Stimmungen zur Folge hat. Betroffene neigen hier häufiger dazu, ihnen nahestehende Personen einer Sexualstraftat zu beschuldigen. Diese (ungerechtfertigte) Beschuldigung kann dann zu einer Straftat wegen falscher Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB führen. Kann die Tat jedoch auf die Borderline-Störung zurückgeführt und bewiesen werden, so kommt eine Strafmilderung oder sogar eine Straflosigkeit – je nach Ausprägung der Krankheit – in Betracht (vgl. §§ 20, 21 StGB).

Wann verjährt die falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB?

Die falsche Verdächtigung verjährt nach fünf Jahren und beginnt mit der Beendigung der Tat.

Was ist der Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat?

Eine Ordnungswidrigkeit wird lediglich mit einer Geldbuße, einem Fahrverbot und Punkten in Flensburg bestraft (hier gibt es also feste Regelsätze). Es ist also eine geringfügige Verletzung von Recht und Gesetz, für die man nicht ins Gefängnis kommt. Eine Straftat wird hingegen mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bestraft. Die Entscheidung, welche Strafart einschlägig und wie hoch die jeweilige Strafe ist, hängt von der Art und Weise der Begehung der Tat ab.

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