Falsche Verdächtigung – § 164 StGB

Um den Verdacht von sich selbst oder beispielsweise einem Bekannten zu lenken, kommt es durchaus vor, dass zu Unrecht eine andere Person beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben. Diese Handlung wird als „falsche Verdächtigung“ bezeichnet und ist gem. § 164 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen für diesen Strafbestand erfüllt sein müssen, welche Strafen drohen und was die „falsche Verdächtigung“ von der „Verleumdung“ oder der „üblen Nachrede“ unterscheidet.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

5 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Falsche Verdaechtigung 1
Das steht im Gesetz: § 164 StGB

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Inhaltsverzeichnis

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Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist für jeden Beschuldigten eine enorme psychische Belastung. Wenn Sie eine Vorladung der Polizei oder gar eine Anklageschrift wegen „Falscher Verdächtigung“ erhalten haben, ist es nur verständlich, dass Sie nach Antworten und Orientierung suchen. Oft entstehen solche Vorwürfe in extremen Stresssituationen, etwa wenn man versucht hat, den eigenen Kopf aus der Schlinge zu ziehen, oder im Eifer eines Konflikts unbedachte Äußerungen gegenüber Behörden getätigt hat.

Als Beschuldigter stehen Sie jetzt dem staatlichen Ermittlungsapparat gegenüber. Umso wichtiger ist es, dass Sie die Vorwürfe verstehen und strategisch klug handeln. Der folgende Beitrag nimmt Sie an die Hand und erklärt Ihnen detailliert, was der Vorwurf der falschen Verdächtigung bedeutet, wo die rechtlichen Fallstricke liegen und wie Sie sich jetzt am besten verhalten.

Was ist eine falsche Verdächtigung?

Der Straftatbestand der falschen Verdächtigung ist in § 164 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Das Gesetz bestraft das absichtliche Erwecken eines falschen Verdachts gegen eine andere Person bei einer zuständigen Stelle. Dieser Tatbestand verfolgt eine doppelte Schutzrichtung: Zum einen soll die inländische Rechtspflege davor bewahrt werden, ihre begrenzten Ressourcen für völlig überflüssige Ermittlungstätigkeiten zu verschwenden. Zum anderen schützt das Gesetz den Einzelnen davor, ungerechtfertigten und oft massiv in die Grundrechte eingreifenden Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden.

Damit eine Strafbarkeit im Sinne des § 164 StGB überhaupt in Betracht kommt, müssen jedoch ganz spezifische Voraussetzungen erfüllt sein, die im polizeilichen Alltag oft Raum für eine effektive Strafverteidigung bieten.

Falsche Verdächtigung - § 164 StGB

Tathandlung und Zielrichtung der Verdächtigung

Eine strafbare Verdächtigung liegt vor, wenn Sie durch das Behaupten von Tatsachen einen neuen Verdacht gegen eine andere Person begründen, einen bestehenden Verdacht verstärken oder ihn auf diese Person umlenken. Üblicherweise geschieht dies durch eine Strafanzeige oder durch konkrete Äußerungen im Rahmen einer Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft.

Dabei reicht es nicht aus, bloße Werturteile oder rechtliche Schlussfolgerungen zu äußern. Strafrechtlich relevant ist nur das Vortragen von tatsächlichen Behauptungen, die geeignet sind, staatliche Strafverfolgungs- oder Disziplinarmaßnahmen (oder Bußgeldverfahren) gegen den Betroffenen herbeizuführen. Gegenstand dieser Verdächtigung muss zwingend die Behauptung einer rechtswidrigen Tat (Straftat), einer Ordnungswidrigkeit oder einer Dienstpflichtverletzung sein.

Darf ich als Beschuldigter schweigen oder die Tat leugnen?

Eine der wichtigsten Grundregeln im Strafrecht lautet: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Das bloße Leugnen einer Tat oder das beharrliche Schweigen fällt niemals unter § 164 StGB, selbst wenn dadurch der Verdacht zwangsläufig auf einen anderen fällt. Ihr Schweigen im Strafprozess ist ein elementares Verteidigungsrecht. Die Grenze zur Strafbarkeit wird jedoch exakt in dem Moment überschritten, in dem Sie es nicht beim bloßen Abstreiten belassen, sondern aktiv und wider besseres Wissen konkrete, falsche Tatsachen vortragen, um den Verdacht ganz gezielt auf eine andere, bisher unverdächtige Person zu lenken.

Welche Strafe droht bei einer falschen Verdächtigung?

Das Gesetz sieht für die falsche Verdächtigung unterschiedliche Strafrahmen vor, die sich stark nach der Motivation des Täters und den Folgen der Tat richten. Für die Strafzumessung im konkreten Einzelfall spielt es eine große Rolle, wie intensiv die ausgelösten Ermittlungen der Polizei waren, ob Sie Ersttäter sind und wie Ihr Nachtatverhalten (z.B. eine vorzeitige Richtigstellung) aussieht. Da die Tat ein sogenanntes Offizialdelikt ist, ermittelt die Staatsanwaltschaft bei Kenntnisnahme von Amts wegen; ein Strafantrag eines Geschädigten ist nicht erforderlich.

Da der Gesetzgeber verschiedene Varianten der Tatbegehung unterscheidet, gestalten sich auch die möglichen Rechtsfolgen wie folgt:

Der strafrechtliche Regelfall: In den Standardfällen des § 164 Abs. 1 und 2 StGB sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Dies gilt beispielsweise, wenn aus Missgunst eine unwahre Anzeige erstattet wird.

Die falsche Verdächtigung zur Selbstbegünstigung (Kronzeugenregelung): Besonders hart bestraft das Gesetz jene Fälle, in denen jemand eine andere Person fälschlich belastet, um für sich selbst Vorteile in Form einer Strafmilderung oder eines Absehens von Strafe zu erpressen. Wenn Sie also versuchen, Regelungen wie § 46b StGB (Aufklärungshilfe), § 31 BtMG oder entsprechende Milderungen aus dem Anti-Doping-Gesetz (§ 4a AntiDopG), dem Konsumcannabisgesetz (§ 35 KCanG) oder dem Medizinal-Cannabisgesetz (§ 26 MedCanG) rechtsmissbräuchlich zu nutzen, greift die Qualifikation des § 164 Abs. 3 StGB. In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Nur in gesetzlich anerkannten minder schweren Fällen reduziert sich dieser Strafrahmen auf drei Monate bis zu fünf Jahre.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen sollten zudem drohende zivilrechtliche Schadensersatzansprüche oder, falls die Verdächtigung im beruflichen Umfeld stattfand, drastische arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine fristlose Kündigung nicht unterschätzt werden.

Falsche Verdächtigung - § 164 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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