Falsche Verdächtigung – § 164 StGB

Um den Verdacht von sich selbst oder beispielsweise einem Bekannten zu lenken, kommt es durchaus vor, dass zu Unrecht eine andere Person beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben. Diese Handlung wird als „falsche Verdächtigung“ bezeichnet und ist gem. § 164 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen für diesen Strafbestand erfüllt sein müssen, welche Strafen drohen und was die „falsche Verdächtigung“ von der „Verleumdung“ oder der „üblen Nachrede“ unterscheidet.
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist für jeden Beschuldigten eine enorme psychische Belastung. Wenn Sie eine Vorladung der Polizei oder gar eine Anklageschrift wegen „Falscher Verdächtigung“ erhalten haben, ist es nur verständlich, dass Sie nach Antworten und Orientierung suchen. Oft entstehen solche Vorwürfe in extremen Stresssituationen, etwa wenn man versucht hat, den eigenen Kopf aus der Schlinge zu ziehen, oder im Eifer eines Konflikts unbedachte Äußerungen gegenüber Behörden getätigt hat.

Als Beschuldigter stehen Sie jetzt dem staatlichen Ermittlungsapparat gegenüber. Umso wichtiger ist es, dass Sie die Vorwürfe verstehen und strategisch klug handeln. Der folgende Beitrag nimmt Sie an die Hand und erklärt Ihnen detailliert, was der Vorwurf der falschen Verdächtigung bedeutet, wo die rechtlichen Fallstricke liegen und wie Sie sich jetzt am besten verhalten.

Was ist eine falsche Verdächtigung?

Der Straftatbestand der falschen Verdächtigung ist in § 164 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Das Gesetz bestraft das absichtliche Erwecken eines falschen Verdachts gegen eine andere Person bei einer zuständigen Stelle. Dieser Tatbestand verfolgt eine doppelte Schutzrichtung: Zum einen soll die inländische Rechtspflege davor bewahrt werden, ihre begrenzten Ressourcen für völlig überflüssige Ermittlungstätigkeiten zu verschwenden. Zum anderen schützt das Gesetz den Einzelnen davor, ungerechtfertigten und oft massiv in die Grundrechte eingreifenden Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden.

Damit eine Strafbarkeit im Sinne des § 164 StGB überhaupt in Betracht kommt, müssen jedoch ganz spezifische Voraussetzungen erfüllt sein, die im polizeilichen Alltag oft Raum für eine effektive Strafverteidigung bieten.

Falsche Verdächtigung - § 164 StGB

Tathandlung und Zielrichtung der Verdächtigung

Eine strafbare Verdächtigung liegt vor, wenn Sie durch das Behaupten von Tatsachen einen neuen Verdacht gegen eine andere Person begründen, einen bestehenden Verdacht verstärken oder ihn auf diese Person umlenken. Üblicherweise geschieht dies durch eine Strafanzeige oder durch konkrete Äußerungen im Rahmen einer Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft.

Dabei reicht es nicht aus, bloße Werturteile oder rechtliche Schlussfolgerungen zu äußern. Strafrechtlich relevant ist nur das Vortragen von tatsächlichen Behauptungen, die geeignet sind, staatliche Strafverfolgungs- oder Disziplinarmaßnahmen (oder Bußgeldverfahren) gegen den Betroffenen herbeizuführen. Gegenstand dieser Verdächtigung muss zwingend die Behauptung einer rechtswidrigen Tat (Straftat), einer Ordnungswidrigkeit oder einer Dienstpflichtverletzung sein.

Darf ich als Beschuldigter schweigen oder die Tat leugnen?

Eine der wichtigsten Grundregeln im Strafrecht lautet: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Das bloße Leugnen einer Tat oder das beharrliche Schweigen fällt niemals unter § 164 StGB, selbst wenn dadurch der Verdacht zwangsläufig auf einen anderen fällt. Ihr Schweigen im Strafprozess ist ein elementares Verteidigungsrecht. Die Grenze zur Strafbarkeit wird jedoch exakt in dem Moment überschritten, in dem Sie es nicht beim bloßen Abstreiten belassen, sondern aktiv und wider besseres Wissen konkrete, falsche Tatsachen vortragen, um den Verdacht ganz gezielt auf eine andere, bisher unverdächtige Person zu lenken.

Welche Strafe droht bei einer falschen Verdächtigung?

Das Gesetz sieht für die falsche Verdächtigung unterschiedliche Strafrahmen vor, die sich stark nach der Motivation des Täters und den Folgen der Tat richten. Für die Strafzumessung im konkreten Einzelfall spielt es eine große Rolle, wie intensiv die ausgelösten Ermittlungen der Polizei waren, ob Sie Ersttäter sind und wie Ihr Nachtatverhalten (z.B. eine vorzeitige Richtigstellung) aussieht. Da die Tat ein sogenanntes Offizialdelikt ist, ermittelt die Staatsanwaltschaft bei Kenntnisnahme von Amts wegen; ein Strafantrag eines Geschädigten ist nicht erforderlich.

Da der Gesetzgeber verschiedene Varianten der Tatbegehung unterscheidet, gestalten sich auch die möglichen Rechtsfolgen wie folgt:

Der strafrechtliche Regelfall: In den Standardfällen des § 164 Abs. 1 und 2 StGB sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Dies gilt beispielsweise, wenn aus Missgunst eine unwahre Anzeige erstattet wird.

Die falsche Verdächtigung zur Selbstbegünstigung (Kronzeugenregelung): Besonders hart bestraft das Gesetz jene Fälle, in denen jemand eine andere Person fälschlich belastet, um für sich selbst Vorteile in Form einer Strafmilderung oder eines Absehens von Strafe zu erpressen. Wenn Sie also versuchen, Regelungen wie § 46b StGB (Aufklärungshilfe), § 31 BtMG oder entsprechende Milderungen aus dem Anti-Doping-Gesetz (§ 4a AntiDopG), dem Konsumcannabisgesetz (§ 35 KCanG) oder dem Medizinal-Cannabisgesetz (§ 26 MedCanG) rechtsmissbräuchlich zu nutzen, greift die Qualifikation des § 164 Abs. 3 StGB. In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Nur in gesetzlich anerkannten minder schweren Fällen reduziert sich dieser Strafrahmen auf drei Monate bis zu fünf Jahre.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen sollten zudem drohende zivilrechtliche Schadensersatzansprüche oder, falls die Verdächtigung im beruflichen Umfeld stattfand, drastische arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine fristlose Kündigung nicht unterschätzt werden.

Falsche Verdächtigung - § 164 StGB

Häufige Fragen (FAQ-Sektion)

Wann liegt eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB vor?

Eine Strafbarkeit erfordert, dass Sie vor einer Behörde (z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft) wider besseres Wissen eine andere, konkret identifizierbare Person einer rechtswidrigen Tat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Dienstpflichtverletzung bezichtigen. Dabei müssen Sie die bewusste Absicht haben, ein behördliches Verfahren gegen diese Person herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Ebenfalls erfasst ist das Vorbringen von sonstigen unwahren Behauptungen tatsächlicher Art, die etwa zum Entzug der Fahrerlaubnis oder eines Gewerbeverbots führen sollen. Der bloße Versuch einer falschen Verdächtigung ist hingegen nicht strafbar.

Ist eine falsche Verdächtigung strafbar, um von sich selbst abzulenken?

Ja. Wer bei einer polizeilichen Vernehmung oder auf einem Anhörungsbogen den Verdacht aktiv auf einen anderen lenkt, nur um den Verdacht von sich selbst abzuwenden oder sich vor Strafverfolgung zu schützen, handelt mit der für § 164 StGB erforderlichen Absicht. Es ist rechtlich irrelevant, dass Ihr primäres Ziel der Eigennutz (Selbstschutz) war; entscheidend ist, dass Sie sicher wussten und beabsichtigten, dass Ihre unwahren Angaben zwangsläufig ein behördliches Ermittlungsverfahren gegen den unschuldigen Dritten zur Folge haben.

Erfasst das Gesetz lediglich die Verdächtigung eines Unschuldigen oder auch die falsche Verdächtigung eines Schuldigen?

Dies ist eine tiefgehende juristische Detailfrage, die in der Rechtspraxis immer wieder für Diskussionen sorgt. Zwar geht die vorherrschende Meinung in der Justiz davon aus, dass sich die Unwahrheit auf die Tat an sich beziehen muss (wodurch die falsche Belastung eines ohnehin Schuldigen oft nicht erfasst wäre). Jedoch ist anerkannt, dass der Tatbestand auch dann verwirklicht sein kann, wenn Sie zwar den wahren Täter benennen, den Verdacht gegen ihn aber absichtlich mit völlig unzutreffenden, erfundenen Tatsachenbehauptungen unterfüttern. Wenn diese Lügen wesentliche Umstände der Tat völlig verdrehen und die Behörden dadurch in die Irre geführt werden, machen Sie sich strafbar.

Was ist, wenn man von dem Verdacht überzeugt war, er sich aber als falsch herausstellt?

Hier greift ein zentraler Verteidigungsansatz: Der Tatbestand fordert, dass Sie „wider besseres Wissen“ gehandelt haben müssen. Sie müssen zum Zeitpunkt Ihrer Aussage die Unwahrheit der von Ihnen vorgetragenen Tatsachen sicher gekannt haben. Wenn Sie sich lediglich geirrt haben, fahrlässig handelten oder einer falschen Schlussfolgerung aufsaßen, machen Sie sich nicht nach § 164 StGB strafbar. Der Nachweis, dass ein Beschuldigter tatsächlich sicher wusste, dass er lügt, ist für die Staatsanwaltschaft in der Praxis oft nur sehr schwer zu führen.

Falsche Verdächtigung bei nicht existierender Person: Ist ein erfundener Fahrer strafbar?

Wenn Sie auf einem Zeugenfragebogen zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder gegenüber der Polizei einen völlig erfundenen Namen (eine fiktive Person) angeben, scheidet eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) aus. Das Gesetz verlangt zwingend, dass eine konkret existierende „andere Person“ hinreichend individualisiert und zu Unrecht belastet wird. Auch die Bezichtigung einer bereits verstorbenen Person erfüllt diesen Tatbestand nicht. Achtung: Auch wenn § 164 StGB hier nicht greift, können solche Täuschungsmanöver unter Umständen als Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) verfolgt werden.

Bin ich wegen falscher Verdächtigung angeklagt, obwohl nur die Behörden getäuscht wurden?

Wenn Sie gegenüber der Polizei lediglich erfinden, dass generell eine Straftat geschehen sei (z.B. ein frei erfundener Einbruch in Ihr Haus), ohne jedoch eine ganz bestimmte reale Person als Täter zu benennen, handelt es sich nicht um eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB. In diesem Fall haben Sie niemanden konkret verleumdet. Allerdings erfüllen Sie durch diese Irreführung der Ermittlungsbehörden regelmäßig den eigenständigen Straftatbestand des Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB), welcher ebenfalls empfindliche Strafen nach sich zieht.

Ist eine falsche Verdächtigung strafbar, auch wenn kein behördliches Verfahren eröffnet wurde?

Ja, absolut. Die Tat ist nach ständiger Rechtsprechung bereits in der Sekunde vollendet, in der Ihre unwahre Behauptung der Behörde oder dem zuständigen Amtsträger zugeht (beispielsweise wenn der Anhörungsbogen im Briefkasten der Bußgeldstelle landet oder die Strafanzeige auf der Wache unterschrieben wird). Es ist für eine Verurteilung völlig unerheblich, ob die Behörde danach tatsächlich Ermittlungsmaßnahmen einleitet oder ob das Verfahren sofort eingestellt wird. Entscheidend ist allein die objektive Geeignetheit Ihrer Aussage, ein Verfahren auslösen zu können, gepaart mit Ihrer Absicht, genau dies zu tun. Eine Straflosigkeit kommt allenfalls durch eine extrem schnelle, rechtzeitige Richtigstellung noch in Betracht, wenn der Widerruf quasi gleichzeitig mit der Anzeige bei der Behörde eingeht.

Ist eine falsche Verdächtigung eine Verleumdung?

Nein, juristisch sind das zwei unterschiedliche Paar Schuhe, auch wenn die Begriffe im Alltag oft vermischt werden. Eine Verleumdung (§ 187 StGB) begehen Sie, wenn Sie bewusst unwahre, ehrverletzende Tatsachen über eine Person verbreiten, beispielsweise im Freundeskreis oder im Internet. Die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) unterscheidet sich hiervon ganz maßgeblich durch ihren Adressaten: Sie richtet sich gezielt an Behörden, Amtsträger oder Ermittlungsstellen mit dem klaren Ziel, die Einleitung eines staatlichen Verfahrens gegen den unschuldig Beschuldigten zu provozieren.

Was sollte ich tun bei einer Vorladung?

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen falscher Verdächtigung erhalten haben, gilt eine eiserne Regel: Gehen Sie nicht zur polizeilichen Vernehmung und machen Sie keinerlei Angaben zur Sache. Da der Nachweis Ihres Vorsatzes („wider besseres Wissen“ gehandelt zu haben) für die Justiz oft die größte Hürde darstellt, können unbedachte Rechtfertigungsversuche bei der Polizei Ihnen massiv schaden. Kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger. Dieser wird die Vernehmung für Sie absagen, Akteneinsicht beantragen und im Anschluss mit Ihnen eine maßgeschneiderte, schützende Verteidigungsstrategie erarbeiten, um das Verfahren bestmöglich, idealerweise durch eine geräuschlose Einstellung, zu beenden.

Anzeige erhalten?

Sie wurden angezeigt? Sie haben eine Vorladung von der Polizei oder eine Anklage erhalten? Jetzt ist entschlossenes, aber nicht unüberlegtes Handeln gefragt. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und Expertise im Bereich der Strafverteidigung. Kontaktieren Sie uns – Wir helfen Ihnen!

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