Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger – § 180 StGB

Die „Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger“ ist gem. § 180 StGB strafbar. Doch auf was bezieht sich dieser Paragraf? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um sich dieses Delikts schuldig zu machen? Und welche Strafen können drohen? Antworten auf diese Fragen finden Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

6 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Foerderung sexueller Handlungen Minderjaehriger
Das steht im Gesetz: § 180 StGB

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

  • 1. durch seine Vermittlung oder
  • 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

Inhaltsverzeichnis

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Ein strafrechtlicher Vorwurf im Bereich des Sexualstrafrechts löst bei Betroffenen oft große Existenzängste aus. Wenn Sie eine Vorladung oder gar eine Anklageschrift wegen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 StGB erhalten haben, stehen Sie vermutlich unter enormem Druck. Der Gesetzgeber geht bei Vorwürfen, die das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Minderjährigen berühren, konsequent vor und die gesellschaftliche Stigmatisierung ist immens. Dennoch ist nicht jedes Verhalten, das moralisch vielleicht hinterfragt werden könnte, auch zwingend strafbar.

Als erfahrener Strafverteidiger weiß ich: Die rechtlichen Hürden für eine Verurteilung sind hoch. Die feinen Nuancen des Gesetzes bieten zahlreiche Ansatzpunkte für eine effektive Verteidigung, da die Grenzen zwischen strafloser Duldung und strafbarem Fördern oft fließend sind. In diesem Beitrag erfahren Sie, was genau hinter diesem Vorwurf steckt, worauf die Ermittlungsbehörden achten und wie Sie sich nun strategisch klug verhalten, um Ihre Rechte bestmöglich zu wahren.

Was ist die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger?

Der Straftatbestand des § 180 StGB schützt die sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen vor störenden Einflussnahmen durch Dritte. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Erwachsene oder andere Personen durch ihr Handeln die Bedingungen dafür verbessern, dass Minderjährige sexuelle Kontakte zu Dritten aufnehmen. Wichtig zu verstehen ist, dass sich dieser Vorwurf in der Regel nicht gegen die an der sexuellen Handlung beteiligten Personen selbst richtet, sondern gezielt gegen Außenstehende, die diese Handlungen überhaupt erst ermöglichen, organisieren oder initiieren.

Das Gesetz unterscheidet hierbei sehr präzise zwischen zwei verschiedenen Konstellationen, die unterschiedliche Altersgrenzen und rechtliche Voraussetzungen haben:

Zum einen macht sich strafbar, wer sexuellen Handlungen von Personen unter 16 Jahren an oder vor einem Dritten (oder umgekehrt) Vorschub leistet. Dies kann auf zwei Wegen geschehen: durch Vermittlung oder durch das Gewähren beziehungsweise Verschaffen von Gelegenheit. Eine strafbare Vermittlung liegt vor, wenn Sie zielgerichtet eine bisher nicht in sexueller Hinsicht bestehende Beziehung zwischen dem minderjährigen Jugendlichen und einer dritten Person herstellen. Es reicht dabei nicht aus, wenn Sie lediglich vage Gelegenheiten zur Kontaktaufnahme mitteilen; die Weitergabe einer konkreten Adresse einer Prostituierten oder die Hingabe von Geld für einen Bordellbesuch erfüllen dieses Merkmal jedoch bereits.

Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger - § 180 StGB

Von einem Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit spricht das Gesetz hingegen, wenn der oder die Jugendliche bereits von sich aus zu sexuellen Kontakten bereit ist und sich den Partner unabhängig von Ihnen selbst gesucht hat. Wenn Sie in einer solchen Situation die äußeren Bedingungen für den gewünschten Sexualkontakt verbessern, beispielsweise indem Sie bewusst Räumlichkeiten wie ein Hotelzimmer oder eine Wohnung zur Verfügung stellen, können Sie sich strafbar machen. Ein bloßes Sich-Entfernen oder das alleinige Besorgen von Verhütungsmitteln reicht für eine Strafbarkeit jedoch in aller Regel nicht aus, sofern Sie nicht als Sorgeberechtigter eine besondere rechtliche Pflicht zum Eingreifen haben.

Zum anderen normiert das Gesetz eine zweite, noch strenger bestrafte Variante, die Personen unter 18 Jahren betrifft. Hier geht es gezielt um die Verhinderung von Prostitution und sexueller Ausbeutung. Strafbar handelt, wer einen Minderjährigen dazu bestimmt oder durch Vermittlung dabei unterstützt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor Dritten vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen. Eine Entgeltlichkeit liegt bereits dann vor, wenn sich die Beteiligten zumindest stillschweigend darüber einig sind, dass ein geldwerter Vermögensvorteil die konkrete Gegenleistung für die sexuelle Handlung sein soll. Unerheblich für den Vorwurf ist es dabei, wem das Geld am Ende tatsächlich zufließt.

Für eine Strafbarkeit in sämtlichen Varianten ist rechtlich ein Vorsatz erforderlich. Das bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden Ihnen nachweisen müssen, dass Sie das Alter des Jugendlichen zumindest billigend in Kauf genommen haben und dass Ihr Verhalten bewusst eine fördernde Wirkung auf die sexuellen Handlungen hatte. Gerade hier liegt in der Praxis ein zentraler Hebel für die Verteidigung, denn oft ist für Außenstehende das exakte Alter von Jugendlichen schwer einzuschätzen oder eine fördernde Absicht lässt sich nicht zweifelsfrei belegen.

Welche Strafe droht bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger?

Die drohenden Strafen richten sich maßgeblich danach, welche der genannten Tatvarianten Ihnen konkret vorgeworfen wird. Das Gesetz stuft das Unrecht der Taten unterschiedlich ein, weshalb eine genaue rechtliche Einordnung durch Ihren Verteidiger unerlässlich ist:

  • Förderung bei Personen unter 16 Jahren (ohne Entgelt): Für die Vermittlung oder das Gewähren von Gelegenheiten bei unter 16-Jährigen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
  • Förderung entgeltlicher Handlungen bei Personen unter 18 Jahren: Werden entgeltliche sexuelle Kontakte – also Konstellationen im Bereich der Prostitution – bei Minderjährigen unter 18 Jahren bestimmt oder vermittelt, erhöht sich der Strafrahmen erheblich. In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

In der Praxis der Strafverteidigung ist es entscheidend, die genauen Umstände der Tat zu beleuchten und entlastende Faktoren herauszuarbeiten. Das Gericht darf bei der Strafzumessung im Falle der entgeltlichen Variante die Entgeltlichkeit selbst nicht noch einmal straferschwerend heranziehen, da dies gegen das rechtsstaatliche Verbot der Doppelverwertung verstoßen würde. Handeln Sie jedoch gewerbsmäßig, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, wirkt sich dies massiv strafschärfend aus. Strafmildernd muss das Gericht hingegen zwingend berücksichtigen, wenn die Initiative zu den Handlungen primär von dem minderjährigen Jugendlichen selbst ausging und Sie lediglich eine untergeordnete Rolle spielten.

Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger - § 180 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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