Kinderpornographie – § 184b StGB

Wenn in pornographischen Inhalten Kinder zu sehen sind, ist sowohl deren Verbreitung sowie deren Erwerb und Besitz gem. §184b Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Wann es sich um Kinderpornographie handelt, welche Handlungen strafbar sind, und welche Konsequenzen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag. 

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Kinderpornographie
Das steht im Gesetz: § 184b StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

  • 1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
    • a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
    • b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
    • c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
  • 2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
  • 3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
  • 4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

  • 1. staatlichen Aufgaben,
  • 2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
  • 3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

  • 1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
  • 2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

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Was versteht man unter Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte?

Der Straftatbestand des § 184b StGB sanktioniert den Umgang mit kinderpornographischen Inhalten. Um eine Strafbarkeit zu begründen, müssen jedoch sehr spezifische, gesetzlich streng definierte Voraussetzungen vorliegen. Im Zentrum der Betrachtung steht dabei immer der Begriff des kinderpornographischen Inhalts.

Ein entscheidendes Kriterium hierbei ist das Alter der abgebildeten Person. Als Kind im strafrechtlichen Sinne gilt ausschließlich eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Personen, die bereits 14 Jahre alt sind, gelten als Jugendliche, deren Abbildungen unter Umständen von § 184c StGB (Jugendpornographie) erfasst werden. Die Feststellung des tatsächlichen Alters einer abgebildeten Person im Internet ist jedoch oft hochkomplex. Für die rechtliche Beurteilung gilt: Erscheint eine Person dem objektiven Betrachter wie ein Kind unter 14 Jahren, wird der Inhalt als kinderpornographisch eingestuft, selbst wenn die Person in Wahrheit bereits älter ist. Man spricht in der juristischen Praxis hierbei von sogenannten „Scheinkindern“. Das Gesetz möchte verhindern, dass sich Täter mit der bloßen Behauptung herausreden können, die Person sei in Wahrheit volljährig.

Neben dem Alter muss der Inhalt selbst pornographisch sein. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung, dass die Darstellung eine sexuelle Handlung zeigen muss, die überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt. Doch das Gesetz geht noch weiter und erfasst mittlerweile auch subtilere Abbildungen, die keine konkreten sexuellen Handlungen zeigen.

Kinderpornographie - § 184b StGB

Welche Inhalte gelten als aufreizend geschlechtsbetonte Darstellung nach § 184b StGB?

Seit einer wichtigen Gesetzesänderung im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich erweitert. Strafbar ist nun auch die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in einer „aufreizend geschlechtsbetonten Körperhaltung“. Zuvor forderte das Gesetz eine „unnatürliche“ Haltung, was in der Praxis oft zu Abgrenzungsschwierigkeiten führte. Durch den neuen Begriff der aufreizenden Darstellung sollen nun auch Bilder erfasst werden, in denen das Kind unbewusst – etwa im Schlaf – eine sexuell aufreizende Pose einnimmt, sofern der Fokus der Aufnahme offenkundig sexuell konnotiert ist.

Ebenfalls erfasst wird die sexuell aufreizende Fokussierung auf unbekleidete Genitalien oder das Gesäß eines Kindes. Wichtig für die Verteidigung ist hierbei die Abgrenzung zu völlig legalen Alltagsaufnahmen: Die bloße Abbildung eines ganz normalen, nackten Kindes, das beispielsweise in natürlicher Position badet, schläft, sich umzieht oder am Strand spielt, ist keine Kinderpornografie. Strafbar wird es erst, wenn die Zielsetzung der Aufnahme für einen objektiven Betrachter offenkundig ein altersunangemessenes und sexuell anbietendes Verhalten zeigt.

184b StGB – Welche Handlung ist strafbar?

Das Gesetz stellt nicht nur eine einzige Verhaltensweise unter Strafe, sondern erfasst nahezu den gesamten Umgang mit entsprechendem Material. Die strafbaren Handlungen lassen sich in verschiedene Stufen der Intensität unterteilen.

Wer Bild- oder Videomaterial verbreitet, gibt dieses an einen größeren, für ihn nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis weiter. Das kann durch das klassische Hochladen in Tauschbörsen passieren, aber auch durch das Versenden in bestimmten Chatgruppen auf Messenger-Diensten. Von einem öffentlichen Zugänglichmachen spricht das Gesetz bereits dann, wenn Sie Dateien zum Lesezugriff ins Internet stellen, beispielsweise durch das Setzen eines Links in einem Forum, sodass Dritte potenziell darauf zugreifen können. Es kommt nicht einmal darauf an, ob am Ende tatsächlich jemand den Link anklickt.

Das Herstellen von Inhalten ist ebenfalls strafbar. Hierunter fällt nicht nur die Erstproduktion durch das Fotografieren oder Filmen, sondern nach Ansicht der Rechtsprechung auch das Anfertigen von sogenannten Screenrecords (Bildschirmaufnahmen) eines laufenden Videos oder das gezielte Verändern und Vergrößern eines Bildes mit einer Bearbeitungssoftware.

Der Erwerb (das sogenannte Sich-Verschaffen) und das Abrufen betreffen den Vorgang, bei dem Sie als Nutzer die Übertragung der Daten aus dem Internet auf Ihr eigenes Endgerät veranlassen. Der anschließende dauerhafte Besitz liegt vor, wenn sich die Dateien in Ihrer tatsächlichen Verfügungsgewalt befinden, etwa abgespeichert auf der Festplatte Ihres Laptops oder auf einem USB-Stick. Bereits der Versuch dieser Taten ist strafbar.

Welche Strafen drohen beim Besitz von Kinderpornografie nach § 184b StGB?

Die drohende Strafe hängt stark davon ab, welche konkrete Tathandlung Ihnen vorgeworfen wird. Eine extrem wichtige Entwicklung für Beschuldigte ist hierbei die jüngste Gesetzesänderung, die am 28. Juni 2024 in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber hat die bis dahin geltenden, massiv in der Kritik stehenden hohen Mindeststrafen wieder abgesenkt. Zuvor galten nahezu alle Taten als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, was in der Praxis zu teils unverhältnismäßig harten Urteilen führte, selbst wenn Bilder nur zur Warnung weitergeleitet wurden. Nun ermöglicht das Gesetz wieder tat- und schuldangemessene Reaktionen im Einzelfall.

Strafrahmen für Abruf, Erwerb und Besitz: Wer es unternimmt, sich solche Inhalte zu verschaffen, diese abzurufen oder wer diese dauerhaft besitzt, muss mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Durch die Herabstufung der Mindeststrafe auf unter ein Jahr handelt es sich beim Besitz nun wieder um ein Vergehen und nicht mehr um ein Verbrechen.

Strafrahmen für Verbreitung und Zugänglichmachen: Wer kinderpornographische Inhalte verbreitet, der Öffentlichkeit zugänglich macht oder herstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Erschwerende Umstände: Ein deutlich strengerer Maßstab wird angelegt, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, um sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, oder als Mitglied einer Bande agiert. In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren.

Strategische Bedeutung der Gesetzesänderung 2024 für die Verteidigung: Da der Besitz und der Erwerb nun wieder als Vergehen eingestuft sind, ist dem Verteidiger die Möglichkeit eröffnet, bei geringer Schuld und fehlendem Vorstrafenregister eine geräuschlose Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen (etwa eine Geldauflage) oder sogar ohne Auflagen zu erwirken. Ein erfahrener Verteidiger wird genau hier ansetzen, um eine öffentliche Hauptverhandlung und eine stigmatisierende Vorstrafe abzuwenden.

Kinderpornographie - § 184b StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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