Hausfriedensbruch – § 123 StGB

Jede Person hat das Recht darüber zu entscheiden, wer sich in seiner Wohnung, seinem Laden oder auf seinem Grundstück aufhält. Wer sich dagegen widersetzt, macht sich des „Hausfriedensbruchs“ gem. § 123 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Doch wie verhält es sich, wenn mehrere Personen das Hausrecht haben (z.B. in einer WG)? Hat das Hausrecht der Mieter oder der Vermieter? Und welche Strafen können beim Hausfriedensbruch drohen? All dies erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

5 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Hausfriedensbruch
Das steht im Gesetz: § 123 StGB

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Inhaltsverzeichnis

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Wenn Sie eine Vorladung oder eine Anklageschrift wegen Hausfriedensbruchs erhalten haben, ist die Verunsicherung oft groß. Häufig entstehen solche Vorwürfe aus emotionalen Ausnahmesituationen, etwa nach einer hitzigen Trennung, bei familiären Auseinandersetzungen, Streitigkeiten unter Nachbarn oder nach einem Vorfall im Einzelhandel.

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren fühlen Sie sich vielleicht verunsichert, weil die rechtlichen Grenzen für juristische Laien schwer greifbar scheinen. Ein erfahrener Strafverteidiger weiß jedoch, dass der Teufel hier im Detail der Beweisbarkeit und der juristischen Dogmatik steckt. Nicht jedes Betreten eines fremden Grundstücks macht Sie sofort zu einem Straftäter.

Was ist Hausfriedensbruch nach § 123 StGB?

Der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs schützt das sogenannte Hausrecht. Das Gesetz möchte sicherstellen, dass der berechtigte Inhaber eines Raumes oder Grundstücks ungestört darüber entscheiden darf, wer sich in seinen Räumlichkeiten aufhalten darf und wer nicht. Dieser Schutz leitet sich auch unmittelbar aus der grundgesetzlich garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung ab. Um sich strafbar zu machen, müssen Sie vorsätzlich entweder in einen der geschützten Bereiche widerrechtlich eindringen oder dort unbefugt verweilen, obwohl Sie zum Gehen aufgefordert wurden.

Hausfriedensbruch - § 123 StGB

Die geschützten Räumlichkeiten Das Gesetz fasst den Schutzbereich sehr weit und schließt unterschiedliche Örtlichkeiten ein:

Wohnung: Dies ist der am stärksten geschützte Bereich. Darunter versteht die Justiz jeden umschlossenen und überdachten Raum, der Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient. Das umfasst also nicht nur klassische Mietwohnungen, sondern auch das Zimmer eines Untermieters, Hotelzimmer, Wohnmobile, Zelte oder gar die Schlafkabinen von Lkw. Auch dazugehörige Nebenräume wie das Treppenhaus, ein Keller oder die Waschküche sind streng geschützt.

Geschäftsräume: Dies sind Räumlichkeiten, in denen geschäftliche Tätigkeiten stattfinden. Hierunter fallen Supermärkte, Büros, Restaurants, Arztpraxen, Fabrikhallen oder Diskotheken.

Befriedetes Besitztum: Hierbei handelt es sich um Grundstücke, die durch den Berechtigten äußerlich erkennbar durch zusammenhängende Schutzwehren gegen ein beliebiges Betreten gesichert wurden. Klassische Beispiele sind Zäune, Hecken oder kleine Mauern.

Räume des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs: Zuletzt schützt das Gesetz Räume, die öffentlichen Funktionen dienen, wie Gerichtsgebäude, Kirchen, Schulen, Bahnhofshallen oder Züge.

Widerrechtliches Eindringen und unbefugtes Verweilen Um den Tatbestand zu erfüllen, muss eine von zwei Tathandlungen gegeben sein. Das widerrechtliche Eindringen liegt vor, wenn Sie gegen den Willen des Hausrechtsinhabers einen geschützten Bereich betreten. Hierbei reicht es rechtlich bereits aus, wenn Sie auch nur mit einem Teil Ihres Körpers hineingelangen – Sie also sprichwörtlich den „Fuß in der Tür“ haben. Das bloße Hineinwerfen von Gegenständen auf ein Grundstück ist hingegen kein Eindringen.

Die zweite Handlungsvariante ist das unbefugte Verweilen. Hierbei haben Sie den Raum anfangs vielleicht sogar mit einer Erlaubnis betreten, bleiben dann aber dort, obwohl der Berechtigte oder ein Vertreter Sie ausdrücklich oder durch unmissverständliche Gesten aufgefordert hat, den Ort sofort zu verlassen.

Die Rolle des Vorsatzes Für eine Strafbarkeit ist es zwingend erforderlich, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Sie müssen also gewusst und zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass Sie sich gegen den Willen des Berechtigten in dem Bereich aufhalten. Ein bloßes Versehen, etwa weil Sie im Dunkeln eine unscheinbare Grundstücksgrenze übersehen haben, ist kein Hausfriedensbruch, da ein fahrlässiges Handeln in diesem Rahmen vom Gesetz nicht bestraft wird. Ein Versuch des Hausfriedensbruchs ist ebenfalls straffrei.

Welche Strafe droht bei einem Hausfriedensbruch?

Sollte sich der Vorwurf des einfachen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB bestätigen, sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Die genaue Höhe der Strafe bemisst sich nach den individuellen Umständen Ihres Falles. Das Gericht berücksichtigt hierbei unter anderem, ob es sich um eine besonders sensible private Wohnung gehandelt hat, wie lange das unberechtigte Verweilen andauerte und ob Sie bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.

Ein immens wichtiger Punkt für Ihre Verteidigungsstrategie ist das Erfordernis des Strafantrags. Der Hausfriedensbruch ist ein absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet: Die Polizei und die Staatsanwaltschaft dürfen überhaupt nur dann gegen Sie ermitteln, wenn der Inhaber des Hausrechts innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Tat einen offiziellen Strafantrag stellt. Fehlt dieser Antrag, ist er fehlerhaft oder wird er später zurückgenommen, liegt ein Prozesshindernis vor und das Verfahren gegen Sie muss zwingend eingestellt werden.

Zudem ist der Hausfriedensbruch ein sogenanntes Privatklagedelikt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren bei einem fehlenden öffentlichen Interesse – was etwa bei einfachen familiären oder nachbarschaftlichen Streitereien häufig der Fall ist – auf den Privatklageweg verweisen kann. Ein versierter Verteidiger wird in vielen Fällen darauf hinwirken, das Verfahren idealerweise frühzeitig wegen Geringfügigkeit oder gegen eine Auflage einzustellen, sodass Ihnen ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis erspart bleibt.

Hausfriedensbruch - § 123 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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