Verbreitung pornografischer Inhalte – § 184 StGB

Pornografie ist als solche nicht strafbar. Allerdings gibt es Strafbestände, die im Zusammenhang mit Pornografie stehen. Dazu gehören das Delikt „Verbreitung pornographischer Inhalte“ gem. § 184 StGB. Was genau darunter zu verstehen ist, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafen drohen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

6 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Verbreitung pornografischer Inhalte 3
Das steht im Gesetz: § 184 StGB

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
  • 2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
  • 3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
  • 3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
  • 4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
  • 5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
  • 6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
  • 7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
  • 8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
  • 9. auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

Inhaltsverzeichnis

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Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung pornografischer Inhalte löst bei den meisten Beschuldigten verständlicherweise große Sorge und massive Verunsicherung aus. Oftmals geschieht eine rechtliche Grenzüberschreitung im digitalen Raum völlig unbedacht, etwa durch das schnelle Weiterleiten einer humoristisch gemeinten, aber sexuell expliziten Nachricht auf dem Smartphone. Wenn Sie eine Vorladung der Polizei oder gar eine Anklageschrift erhalten haben, ist es jetzt von entscheidender Bedeutung, Ruhe zu bewahren und keine voreiligen Aussagen bei den Ermittlungsbehörden zu treffen. Der folgende Fachbeitrag soll Ihnen als Orientierung dienen, um die komplexen juristischen Hintergründe des § 184 des Strafgesetzbuches (StGB) zu verstehen und Ihnen aufzeigen, worauf es in Ihrer derzeitigen verfahrensrechtlichen Situation ankommt.

Was ist die Verbreitung pornographischer Inhalte?

Der Gesetzgeber hat den Straftatbestand des § 184 StGB geschaffen, um in erster Linie den Jugendschutz zu gewährleisten und Minderjährige vor dem ungeeigneten Kontakt mit sexuell expliziten Inhalten zu bewahren. Daneben schützt die Norm in bestimmten Konstellationen aber auch Erwachsene davor, unfreiwillig und unvorbereitet mit derartigen Inhalten konfrontiert zu werden. Im Kern pönalisiert das Gesetz nicht den Konsum von legaler Erwachsenenpornografie, sondern reglementiert streng die Art und Weise, wie diese Inhalte an andere Personen weitergegeben oder öffentlich gemacht werden.

Wann mache ich mich wegen der Verbreitung pornographischer Inhalte nach § 184 StGB strafbar?

Um sich nach dieser Vorschrift strafbar zu machen, muss es sich bei dem betroffenen Material rechtlich zwingend um sogenannte pornografische Schriften handeln. Die Gerichte definieren Pornografie als eine vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens, die keinen Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen aufweist und den Menschen auf ein bloßes, austauschbares Objekt der geschlechtlichen Begierde reduziert. Künstlerische Werke hingegen stellen in der Regel keine Pornografie dar, da hier die verfassungsrechtlich geschützte Kunstfreiheit greift, wenngleich im Einzelfall stets eine heikle juristische Abwägung mit dem Jugendschutz stattfinden muss.

Verbreitung pornografischer Inhalte - § 184 StGB

Neben dem objektiven Vorliegen von Pornografie fordert das Gesetz, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Es reicht hierbei für eine Strafbarkeit jedoch bereits aus, wenn Sie die tatsächlichen Umstände, die eine Verbreitung darstellen, billigend in Kauf genommen haben. Dies nennt der Jurist Eventualvorsatz. Sie müssen die rechtliche Bewertung des Materials als „Pornografie“ nicht zwingend selbst nachvollzogen oder juristisch korrekt eingeordnet haben; ein bloßer Irrtum über die Einordnung schützt in der Regel nicht vor Strafe. Nur bei reinen Vorbereitungshandlungen oder der Ausfuhr ins Ausland verlangt das Gesetz ein absichtliches, also zielgerichtetes Handeln.

Eine wichtige Ausnahme von der Strafbarkeit sieht das Gesetz für Eltern und andere Erziehungsberechtigte vor. Dieses sogenannte Erzieherprivileg besagt, dass Sorgeberechtigte sich grundsätzlich nicht strafbar machen, wenn sie ihrem eigenen Kind derartige Inhalte zugänglich machen. Der Schutz des Staates tritt hier hinter das elterliche Erziehungsrecht zurück. Dieses Privileg entfällt jedoch sofort, wenn der Sorgeberechtigte durch dieses Handeln seine Erziehungspflicht gröblich verletzt, was anhand der Reife des Kindes und der konkreten Auswirkungen im Einzelfall vor Gericht streng geprüft wird.

Welche Handlungen sind nach § 184 StGB strafbar?

Das Gesetz erfasst eine Vielzahl von Verhaltensweisen, die eine Strafbarkeit begründen können. Die Tathandlung der Verbreitung kann dabei auf unterschiedlichste Weise erfolgen. Strafbar macht sich vor allem, wer pornografische Inhalte einer bestimmten Person unter achtzehn Jahren aktiv anbietet, überlässt oder auf andere Weise zugänglich macht.

Aber auch Handlungen, die sich nicht an eine konkrete Person richten, stehen unter Strafe. So ist es verboten, derartige Inhalte an einem Ort auszustellen oder vorzuführen, der für Minderjährige allgemein zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann. Ebenso erfasst das Gesetz den gewerblichen Vertrieb außerhalb geschlossener Verkaufsräume, etwa im Versandhandel, oder das gewerbliche Vermieten in Videotheken oder Lesezirkeln, sofern keine ausreichenden und wirksamen Zugangskontrollen für Minderjährige existieren. Auch öffentliche Filmvorführungen gegen Entgelt fallen unter die Vorschrift.

Zudem schützt das Gesetz explizit vor der unfreiwilligen Konfrontation mit Pornografie. Es ist strafbar, pornografische Inhalte unaufgefordert an eine andere Person gelangen zu lassen. Dies ist ein Tatbestand, der im heutigen digitalen Zeitalter durch das Versenden von Dateien über Messenger-Dienste massiv an Bedeutung gewonnen hat. Selbst bestimmte Vorbereitungshandlungen, wie das Herstellen, Beziehen oder Vorrätighalten von pornografischen Schriften mit dem klaren Ziel der späteren illegalen Verbreitung, begründen bereits eine Strafbarkeit.

Welche Strafe droht bei der Verbreitung pornografischer Inhalte?

Sollte sich der Vorwurf der Verbreitung pornografischer Inhalte nach § 184 Abs. 1 StGB im Rahmen des Ermittlungsverfahrens oder einer Hauptverhandlung bestätigen, sieht das Gesetz einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Ein Versuch dieser Tat ist mangels expliziter gesetzlicher Anordnung nicht strafbar.

Da es sich bei diesem Straftatbestand um ein sogenanntes Offizialdelikt handelt, muss die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermitteln, sobald sie Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt. Es bedarf keines ausdrücklichen Strafantrags eines Geschädigten, um ein Verfahren gegen Sie einzuleiten.

Welche Strafe im konkreten Einzelfall tatsächlich verhängt wird, hängt von zahlreichen rechtlichen und tatsächlichen Faktoren ab, die ein erfahrener Strafverteidiger für Sie strategisch in den Fokus rücken wird. Die konkrete Strafzumessung orientiert sich stark am Umfang und der Art der verbreiteten pornografischen Inhalte. Auch die Anzahl der konkret gefährdeten oder beeinträchtigten Jugendlichen sowie die Intensität des Vorsatzes spielen eine entscheidende Rolle für das Urteil. Daneben fließen Ihre persönlichen Lebensumstände, eine mögliche Reue und eventuell vorhandene Vorstrafen maßgeblich in die Bewertung des Gerichts ein.

Neben der Geld- oder Freiheitsstrafe droht eine weitere, oft sehr einschneidende Konsequenz: Das Gericht kann gemäß den allgemeinen Vorschriften zur Einziehung anordnen, dass Tatmittel dauerhaft eingezogen werden. Das bedeutet, dass beispielsweise Ihr Smartphone, Ihr Tablet oder Ihr Computer vom Staat ersatzlos einbehalten werden. Ein strategisch agierender Strafverteidiger wird in einem Verfahren daher nicht nur die Vermeidung einer Freiheitsstrafe oder die Reduzierung einer Geldstrafe im Blick haben, sondern auch mit Nachdruck versuchen, derartige wirtschaftliche Nachteile durch Einziehungen abzuwenden.

Verbreitung pornografischer Inhalte - § 184 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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