Wenn Sie unerwartet Post von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten haben, in der Ihnen eine Straftat aus einer Gruppe nach § 184j StGB vorgeworfen wird, ist der erste Schock meist groß. Viele Beschuldigte können sich den Vorwurf schlichtweg nicht erklären, da sie der festen Überzeugung sind, selbst gar keine strafbare Handlung begangen zu haben. Möglicherweise waren Sie lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort oder mit den falschen Personen unterwegs.
Genau hier liegt jedoch die immense Gefahr dieses speziellen Straftatbestandes: § 184j StGB ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden, Personen strafrechtlich zu verfolgen, die nicht eigenhändig gehandelt haben, sondern allein aufgrund ihrer Beteiligung an einer Gruppendynamik anwesend waren. Als Ihr Verteidiger ist es mein vorrangiges Ziel, Ihnen in dieser unübersichtlichen Situation Klarheit zu verschaffen, die komplexen juristischen Hintergründe verständlich zu machen und gemeinsam mit Ihnen eine robuste Verteidigungsstrategie aufzubauen.
Was sind Straftaten aus Gruppen gemäß § 184j StGB?
Um zu verstehen, warum gegen Sie ermittelt wird, müssen wir einen kurzen Blick auf die Entstehungsgeschichte und die dogmatische Struktur dieses Gesetzes werfen. Die Vorschrift wurde im Jahr 2017 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Der Gesetzgeber reagierte damit unmittelbar auf die massenhaften Übergriffe in der sogenannten Kölner Silvesternacht 2015/2016. Damals kam es aus teils aggressiv auftretenden Menschenmengen heraus zu zahlreichen Delikten, bei denen die individuellen Täter im Nachhinein kaum noch identifiziert werden konnten.
Um diese angebliche Lücke bei der Verfolgung zu schließen, wurde § 184j StGB als ein sogenannter Auffangtatbestand geschaffen. Das Gesetz soll das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung schützen und gleichzeitig dem Umstand Rechnung tragen, dass von Gruppen ein stark erhöhtes Gefahrenpotenzial ausgeht. Die Dynamik einer Gruppe kann dazu führen, dass Hemmschwellen sinken und sich das Opfer einer Übermacht gegenübersieht, was Flucht oder Verteidigung massiv erschwert.

Wann das Gesetz von einer relevanten Personengruppe spricht
Ein zentraler Angriffspunkt für die Strafverteidigung ist die Definition der Gruppe. Nicht jede Menschenansammlung erfüllt die strengen rechtlichen Kriterien des Gesetzes. Eine Personengruppe im Sinne dieser Vorschrift setzt sich aus einer Mehrheit von mindestens drei Personen zusammen. Zwar taucht im allgemeinen Sprachgebrauch gelegentlich die Ansicht auf, eine Gruppe könne schon aus zwei Personen bestehen, doch für die spezielle Anwendung des § 184j StGB verlangt die herrschende juristische Auffassung zwingend mindestens drei Beteiligte.
Darüber hinaus reicht es keinesfalls aus, dass Menschen nur zufällig am selben Ort sind. Wenn Sie beispielsweise im dichten Gedränge einer U-Bahn oder auf einem Konzert stehen und jemand neben Ihnen eine Tat begeht, sind Sie nicht automatisch Teil einer Gruppe. Es muss ein spürbarer innerer Zusammenhalt oder zumindest ein situatives Zusammengehörigkeitsgefühl bestehen.
Das Bedrängen als zentrale Voraussetzung
Damit eine Strafbarkeit überhaupt im Raum steht, muss die Gruppe eine andere Person massiv bedrängen. Dieses Bedrängen liegt juristisch unterhalb der Schwelle einer handfesten Nötigung, aber deutlich über dem, was im Alltag als sozialadäquat hingenommen werden muss.
Es bedeutet, dass das Opfer mit einer gewissen Hartnäckigkeit und Intensität in seiner Bewegungsfreiheit oder seiner freien Willensbetätigung eingeschränkt werden muss. Ein bloßes Anrempeln, ein lautstarkes Grölen im Vorbeigehen oder ein kurzes Versperren des Weges reichen hierfür nicht aus. Erst wenn durch Einkreisen oder bedrohliches Aufrücken ein massiver Druck entsteht, ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt.
Die Tücke des Gesetzes: Die objektive Strafbarkeitsbedingung
Der juristisch komplexeste und gleichzeitig umstrittenste Teil dieses Tatbestandes ist die sogenannte objektive Strafbarkeitsbedingung. Für Sie als Beschuldigten ist es extrem wichtig zu verstehen, wie das Gesetz hier funktioniert: Die Gruppe muss das Opfer bedrängen, um irgendeine Straftat zu begehen – das kann ein Diebstahl, eine Beleidigung oder eine Körperverletzung sein.
Um jedoch nach § 184j StGB bestraft zu werden, muss aus dieser Gruppe heraus von einem Mitglied tatsächlich eine schwere Sexualstraftat (wie sexuelle Belästigung nach § 184i StGB oder ein sexueller Übergriff nach § 177 StGB) verübt werden. Diese schwere Tat muss vorher weder von der Gruppe geplant gewesen sein, noch müssen Sie als Beteiligter diese Sexualstraftat vorhergesehen haben. Das Gesetz macht Sie allein durch die Förderung der bedrängenden Situation strafbar, sobald ein anderes Mitglied plötzlich übergriffig wird. Viele renommierte Juristen kritisieren diese Konstruktion scharf, da sie in Richtung einer zufälligen Haftung geht und mit dem rechtsstaatlichen Schuldprinzip nur schwer vereinbar ist.
Abgrenzung zu anderen Formen der gemeinschaftlichen Tatbegehung
In der Praxis werfen die Ermittlungsbehörden oftmals verschiedene Vorwürfe in einen Topf. Es ist jedoch essenziell, die Art Ihrer Beteiligung präzise rechtlich einzuordnen.
Eine gemeinschaftliche Begehung liegt vor, wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Tatplan fassen und jeder aktiv zur Umsetzung beiträgt. Das Handeln ist eng aufeinander abgestimmt. Eine bandenmäßige Begehung geht noch weiter und setzt einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss voraus, der auf die wiederholte Begehung von Straftaten abzielt und durch eine feste Organisation gekennzeichnet ist. Die Vereinigung wiederum verfolgt oft generelle gemeinsame Ziele, ohne dass jedes Mitglied an konkreten Taten beteiligt sein muss.
Bei § 184j StGB hingegen ist weder ein gemeinsamer Tatentschluss, noch eine Verabredung oder ein bewusstes Zusammenwirken im Sinne einer Mittäterschaft erforderlich. Es reicht das bloße, teils unausgesprochene Übereinkommen, durch die Gruppenpräsenz eine beliebige Straftat zu fördern.

Welche Strafe droht bei Straftaten aus Gruppen?
Der Strafrahmen für Straftaten aus Gruppen ist identisch mit dem des § 184i StGB (Sexuelle Belästigung). Das bedeutet, das Gesetz sieht als mögliche Rechtsfolge eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor.
Allerdings ist zu beachten, dass § 184j StGB ein subsidiärer Tatbestand ist. Das bedeutet, er greift nur dann ein, wenn Sie nicht bereits wegen einer schwereren Straftat belangt werden können. Sollte man Ihnen beispielsweise nachweisen können, dass Sie die sexuelle Handlung des Haupttäters aktiv unterstützt oder geplant haben, droht Ihnen eine Verurteilung wegen Beihilfe oder Mittäterschaft zum schwereren Delikt, beispielsweise nach § 177 StGB, was ungleich härtere Strafen nach sich ziehen würde. Die Höhe der tatsächlichen Strafe hängt im Falle einer Verurteilung immer stark von den individuellen Umständen, der konkreten Gruppendynamik und etwaigen Vorstrafen ab.
Was sollte ich tun, wenn gegen mich ermittelt wird?
Der wichtigste Rat lautet: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Die Unschuldsvermutung gilt in vollem Umfang. Gerade bei § 184j StGB scheitert ein gerichtlicher Nachweis häufig an der schwierigen Beweislage, da der sogenannte bedingte Vorsatz (das „billigende In-Kauf-Nehmen“) in der Praxis nur schwer zweifelsfrei zu belegen ist. Eine unüberlegte Einlassung gegenüber der Polizei kann Ihnen hier massiv schaden. Als spezialisierter Verteidiger werde ich zunächst Akteneinsicht beantragen und anschließend detailliert prüfen, ob überhaupt ein tatbestandliches „Bedrängen“ vorlag, ob die Gruppeneigenschaft bewiesen werden kann und ob Sie die Handlungen der anderen überhaupt vorhersehen konnten. Auf Basis dieser Informationen entwickeln wir eine maßgeschneiderte Strategie, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.