Anstiftung

Immer wieder fällt in den Medien der Begriff „Anstiftung“ zu einer Straftat – sei es zum Mord, zur Körperverletzung oder zum Diebstahl. Doch was ist genau damit gemeint? Welche Strafen können drohen? Und ist die Anstiftung zum Suizid strafbar? Die Antworten finden Sie im folgenden Beitrag.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist eine „Anstiftung“?

Häufig werden Straftaten nur deshalb begangen, weil eine andere Person den Täter dazu gebracht hat. Dabei soll nicht nur derjenige, der unmittelbar handelt, bestraft werden, sondern auch derjenige, der den Täter zu seiner Tat veranlasst hat. Dies ist die strafbare Anstiftung.

Wann ist eine „Anstiftung“ strafbar?

Um sich wegen einer Anstiftung zu einer Straftat nach § 26 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Vorliegen einer Haupttat

Zunächst muss ein anderer als der Anstifter, der sog. Haupttäter, eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat begangen haben (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Die Haupttat muss nicht schuldhaft erfolgt sein – Der Haupttäter kann gehandelt haben, obwohl er schuldunfähig war, und im Ergebnis freigesprochen werden. Dennoch hätte sich der Anstifter strafbar gemacht.

Unerheblich ist auch, ob die Haupttat „erfolgreich“ beendet werden konnte. Ausreichend ist, wenn sie nur die Schwelle zum Versuch überschreitet. Auch das Delikt, zu welchem angestiftet wird, ist unerheblich.

Anstiftung

Tathandlung: Anstiften

Der Anstifter muss den Haupttäter zu der begangenen Haupttat angestiftet haben. Er muss ihn also zur Haupttat „bestimmt“ haben.

Hierunter versteht man das Hervorrufen eines Tatentschlusses. Der Anstifter kann auf verschiedenste Arten diesen Tatentschluss beim Haupttäter hervorrufen. Die Schaffung tatanreizender Umstände (Versprechen der Beute), die kommunikative Beeinflussung durch den Anstifter (Überreden) oder das Vereinbaren eines Tatplans mit Verpflichtungen des Haupttäters zur Tatbegehung können solche Verursachungsbeiträge sein. Ein Rat oder eine bloße Information reichen hingegen nicht aus (sofern hier keine Beihilfe in Betracht kommt). Der Anstifter muss im Ergebnis dafür gesorgt haben, dass der Haupttäter den Entschluss zur Haupttat fasst. Der Anstifter muss den Haupttäter somit zu der Durchführung eines Strafbestands, beispielsweise eines Diebstahls, verleiten.

Es gibt jedoch auch Fälle, bei denen der Haupttäter von vornherein selbst eine bestimmte Haupttat begehen möchte, wobei der Anstifter folgende Rollen einnehmen kann:

Ist der Haupttäter schon zu einer Tat fest entschlossen, so kann der Anstifter grundsätzlich zu dieser Tat nicht mehr anstiften (sog. omnimodo facturus). Veranlasst der Anstifter ihn jedoch zu einer anderen Tat (sog. Umstiftung), so liegt eine Anstiftung zu dieser neuen Tat vor.

Stiftet der Anstifter den Haupttäter zu einer leichteren Tat als die eigentliche um (sog. Abstiftung), liegt keine Anstiftung vor. Allerdings kommt dann eine Beihilfe nach § 27 StGB oder eine versuchte Anstiftung nach § 30 StGB in Betracht.

Veranlasst der Anstifter den Haupttäter jedoch zu einer schwereren (qualifizierten) Tat (sog. Aufstiftung), bei dem der Haupttäter eigentlich nur das Grunddelikt verwirklichen wollte, so liegt eine Anstiftung zum schweren (qualifizierten) Delikt vor.

Vorsatz

Der Anstifter muss hinsichtlich der Verwirklichung der Haupttat durch den Haupttäter und der eigenen Anstiftungshandlung vorsätzlich gehandelt haben (sog. Doppelvorsatz). Er muss also mit Wissen und Wollen gehandelt haben.

Hierbei ist ausreichend, dass der Anstifter die Verwirklichung der Haupttat und seinen eigenen Beitrag hierzu billigend in Kauf genommen oder zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Handelt der Anstifter hinsichtlich seiner eigenen Anstiftungshandlung jedoch fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Anstiftung vor, da das Gesetz ein solches Handeln nicht unter Strafe stellt.

Beispiele

Denkbar und häufig sind daher u.a.

  • Anstiftung zum Mord; Anstiftung zum Totschlag
  • Anstiftung zum Betrug
  • Anstiftung zu einer Körperverletzung
  • Anstiftung zum Diebstahl
  • Anstiftung zu einer Falschaussage
  • Anstiftung zum Selbstmord/ Suizid (straflos)

Anstiftung zu einer fahrlässigen Tat

Zu einer fahrlässigen Tat, wie die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB oder die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, kann nicht angestiftet werden. Erforderlich ist stets, dass die Haupttat vorsätzlich begangen wird. Die Anstiftung zu einem Fahrlässigkeitsdelikt ist daher nicht möglich

Anstiftung zum Suizid

Die Anstiftung zum Suizid bzw. zum Selbstmord ist nicht strafbar. Es fehlt in diesen Fällen an einer strafbaren Haupttat. Denn der Suizid ist selbst nicht unter Strafe gestellt.

Unter Umständen kommt aber ein Töten auf Verlangen oder eine Beteiligung hieran in Betracht.

Anstiftung zur Beihilfe

Die Anstiftung zur Beihilfe ist eine Beihilfe zur Haupttat und damit strafbar, wobei die Strafe nach § 27 Abs. 2 StGB gemildert werden kann.

Anstiftung zum Versuch

Die Anstiftung zu einem Versuch ist strafbar. Allerdings nur dann, wenn auch der Versuch der Haupttat strafbar ist. Dies ist entweder bei sogenannten „Verbrechen“ der Fall oder ist im Gesetz ausdrücklich normiert (z.B.: bei der Körperverletzung und dem Betrug).

Anstiftung

Versuchte Anstiftung

Von einer Anstiftung zum Versuch ist die versuchte Anstiftung nach § 30 StGB zu unterscheiden:

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

Der Versuch, einen anderen zu einer konkreten Straftat anzustiften, wird nur bestraft, sofern es sich bei der Haupttat um ein Verbrechen handelt (z.B.: Mord, Totschlag, Raub). Außerdem ist die Strafe nach § 49 StGB zu milden. Häufig kommt auch ein Rücktritt vom Versuch nach § 31 StGB in Betracht, wenn der Täter wieder Abstand von seinem Versuch nimmt.

Strafe

Der Anstifter wird gemäß § 26 StGB „gleich dem Haupttäter“ bestraft. Demnach richtet sich der Strafrahmen nach der Tat, die der Haupttäter begangen hatte. Das bedeutet, dass der Anstifter, der die Tat selbst nicht ausgeführt hat, und der Haupttäter der gleichen Strafandrohung unterliegen.

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