Was ist die „Ausbeutung von Prostituierten“?
Die Ausbeutung von Prostituierten ist gemäß § 180a StGB mit Strafe bedroht. Dabei lautet der Gesetzestext wie folgt:
„Ausbeutung von Prostituierten“: § 180a StGB
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.
Wann liegt eine „Ausbeutung von Prostituierten“ vor?
Die Prostitution ist grundsätzlich erlaubt – Ebenso das Betreiben von Bordellen. Ihre Grenzen findet die Legalität, wenn wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeiten geschaffen werden.
Was ist Prostitution?
Unter Prostitution wird eine „zu Erwerbszwecken ausgeführte, wiederholte Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt“ verstanden. Der BGH definiert die Prostitution als „auf gewisse Dauer angelegte entgeltliche Vornahme sexueller Handlungen mit wechselnden Partnern“ (BGH NStZ 2000, 86). Im Vordergrund steht dabei die Dienstleistung, nicht das emotionale, persönliche Verhältnis zu den Partnern.
Prostituierte – auch „Sex-Arbeiter“ genannt – sind Personen, die solche sexuellen Handlungen erbringen. Freier sind Personen, die die Dienstleistungen der Prostituierten in Anspruch nehmen. Zu Körperkontakt muss es dabei nicht kommen, weshalb auch „Telefonsex“ oder „Online-Sex“ eine Prostitution im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
Keine Prostitution sind aber (Liebes-)Beziehungen oder Affären, bei denen die entgeltlichen sexuellen Handlungen nur einen Teil der Beziehung ausmachen – selbst dann nicht, wenn diese Beziehungen polygamer Natur sind. Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter – wie etwa Striptease (Strip-Shows, Lap-Dance etc.) – sind ebenfalls keine (strafbare) Prostitution, wobei die Grenzen zur „Vornahme sexueller Handlung“ und damit zur Prostitution fließend sind.
Ausbeutung in einem gewerblichen Betrieb: § 180a Abs. 1 StGB
Nach Absatz 1 der Vorschrift macht sich strafbar, wer Prostituierte in einem gewerblichen Betrieb (umgangssprachlich: „Bordell“, „Puff“ oder „Laufhaus“) in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit hält. Täter nach Absatz 1 kann nur der Betriebsleiter oder Betriebsinhaber sein.
Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn der Leiter oder Inhaber des Betriebs Umstände geschaffen hat, aufgrund derer die Prostituierten nicht mehr frei über die Vornahme sexueller Handlungen entscheiden können. Durch die geschaffene Abhängigkeit wird der Prostituierten also ihre freie Entscheidung, der Prostitution nachzugehen, entzogen.
Ausbeutung bei Bereitstellung einer Wohnung: § 180a Abs. 2 StGB
Ebenso macht sich gemäß § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar, wer einem Minderjährigen Räumlichkeiten zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt. Eines Betriebs wie in Absatz 1 bedarf es in Absatz 2 nicht. Die Vorschrift nennt hier das Stellen einer Wohnung oder Unterkunft oder die Gewährung von Aufenthalt.
Mit Wohnung (auch Untermiete!) und Unterkunft sind dabei Räumlichkeiten wie Wohnhäuser, Mehrfamilienhäuser oder Zimmer gemeint. Aufenthalt bezeichnet die Nutzung einer bestimmten Örtlichkeit (z.B. Hotel, Pension), die allerdings auch im Freien liegen kann. Auf das Vorliegen eines Mietvertrages oder die Entgeltlichkeit der Gewährung kommt es nicht an. Die Gewährung des Ortes muss aber gerade zur Prostitutionsausübung erfolgen. Die bloße Duldung einer solchen Tätigkeit erfüllt den Tatbestand nicht.
Der Tatbestand kann nur vorsätzlich verwirklicht werden. Der Vorsatz muss sich u.a. auf das Alter der minderjährigen Person erstrecken.
Nach § 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer einer Person eine Wohnung zur Ausübung der Prostitution gewährt und diese Person entweder zur Prostitution „anhält“ oder im Hinblick auf dies Prostitution ausbeutet. Unterkunft und Aufenthalt reichen nicht aus. Die Person muss nicht minderjährig sein.
Unter einem „Anhalten“ ist das wiederholte und nachdrückliche Einwirken auf die Person zu verstehen. Die Ausbeutung muss sich auf die Ausübung der Prostitution beziehen und kann in einer viel zu hohen Miete oder anderen Nebenkosten liegen.
Strafe
Die Ausbeutung von Prostituierten nach § 180a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Für die Höhe der konkreten Strafe kommt es auf die jeweiligen Umstände im Einzelfall an – Das heißt: In welcher Form wurde eine Abhängigkeit geschaffen? Welche persönlichen Folge hatte dies für die Prostituieren/ Sex-Arbeiter? Wie lang dauerte das Abhängigkeitsverhältnis? etc.