Ausübung der verbotenen Prostitution

Grundsätzlich ist die Ausübung von Prostitution in Deutschland legal. Unter gewissen Umständen ist diese jedoch strafbar und wird dementsprechend als „Ausübung der verbotenen Prostitution“ in § 184f Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist die „Ausübung der verbotenen Prostitution“?

Die Legalität der Prostitution in Deutschland ist unter anderen im „Prostitutionsgesetz“ (ProstG) und im „Prostituiertenschutzgesetz“ (ProstSchG) näher geregelt. Die vormals geltende Sittenwidrigkeit ist abgeschafft.

Die Prostitution ist aber verboten, wenn sie innerhalb eines Sperrbezirkes bzw. zur Sperrzeit betrieben wird. Dabei handelt es sich um die Ausübung von verbotener Prostitution gem. § 184f StGB. Diese liegt vor, wenn der Täter der Prostitution in einer Verbotszone (sog. „Sperrgebiet“) nachgeht.

Wann ist die „Ausübung der verbotenen Prostitution“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt das allgemeine Interesse an der Vermeidung von Belästigungen und Gefahren, die mit der Prostitution einhergehen. Um sich nach § 184f StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tathandlung: Nachgehen der Prostitution

Der Täter muss der Prostitution nachgehen. Unter Prostitution wird eine auf Dauer angelegte und zu Erwerbszwecken dienende Vornahme sexueller Handlungen mit wechselnden Partnern gegen Entgelt verstanden. Im Vordergrund steht dabei die Dienstleistung, nicht das emotionale, persönliche Verhältnis zu den Partnern.

Prostituierte – auch „Sex-Arbeiter“ genannt – sind Personen, die solche sexuellen Handlungen erbringen. „Freier“ sind Personen, die solche Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Zu Körperkontakt muss es dabei nicht kommen, weshalb auch „Telefonsex“ oder „Online-Sex“ eine Prostitution im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

Keine Prostitution sind aber (Liebes-)Beziehungen oder Affären, bei denen die entgeltlichen sexuellen Handlungen nur einen Teil der Beziehung ausmachen – selbst dann nicht, wenn diese Beziehungen polygamer Natur sind. Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter – wie etwa Striptease (Strip-Shows, Lapdance etc.) – sind ebenfalls keine (strafbare) Prostitution, wobei die Grenzen zur „Vornahme sexueller Handlung“ und damit zur Prostitution fließend sind.

Ausübung der verbotenen Prostitution

Der Prostitution müsste nachgegangen werden. Mit dem Nachgehen ist nicht nur die Vornahme sexueller Handlungen gemeint, sondern auch Vorbereitungshandlungen wie das Führen von Anbahnungsgespräche oder das Auftreten auf einem Straßenstrich.

Nicht erforderlich ist, dass die umfassten Handlungen öffentlich stattfinden oder sonst in irgendeiner Weise Aufsehen erregen. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Vorgang von anderen Personen wahrgenommen wird. Unter den Straftatbestand fallen daher auch unauffällige Hausbesuche oder an sich unauffällige Verhaltensweisen.

Tatsituation: Verbotenen Prostitutionsausübung

Damit die Prostitution illegal und damit strafbar wird, muss diese innerhalb einer Verbotszone – dem sog. „Sperrbezirk“ – oder während einer verbotenen Zeit – die sog. „Sperrzeit“ – nachgegangen werden.

Die Landesregierungen sind nach Art. 297 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) für die Errichtung von Sperrbezirken und Sperrzeiten zuständig. Die Regierungen der einzelnen Bundesländer können diese Ermächtigung auf andere Behörden übertragen. Typisch ist daher ein generelles Verbot der Prostitution für kleinere Städte und Gemeinden und die Einrichtung bestimmter Sperrbezirke in Großstädten.

Am Beispiel des Freistaates Sachsen ist es in Gemeinden bis 50.000 Einwohnern generell illegal, der Prostitution nachzugehen (§ 1 Abs. 1 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution). Die Großstädte Leipzig und Dresden haben hingegen bestimmte Sperrbezirke im Stadtgebiet festgelegt, in denen Prostitution nicht erlaubt ist.

Der Art. 297 EGStGB lautet wie folgt:

Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3. unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets

durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

Beharrliches Zuwiderhandeln

Es muss ein beharrlicher Verstoß gegen die Rechtsordnung vorliegen. Ein entsprechendes Verbot muss demnach mehrfach übertreten werden. Bei einem einmaligen Verstoß kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, die mit einem Bußgeld und einem Bußgeldbescheid geahndet werden kann.

Vorsatz

Der Täter muss die Ausübung der verbotenen Prostitution vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Es wird dabei eine mehrfache Übertretung des Prostitutionsverbots aus Missachtung oder Gleichgültigkeit vorausgesetzt. Der Täter muss zum einen Kenntnis von einem Sperrbezirk haben und bewusst gegen das dortige Prostitutionsverbot handeln. Hier bieten sich viele Verteidigungsmöglichkeiten.

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei der Ausübung der verbotenen Prostitution handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag ist daher nicht erforderlich.

Ausübung der verbotenen Prostitution

Strafe

Die Ausübung der verbotenen Prostitution wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.

Bußgeldverfahren

Darüber hinaus kann die ausgeübte Prostitution eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Viele Bundesländer haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, entsprechende Verbotszonen (Sperrbezirke) einzurichten. Regelmäßig ist die Prostitution in Orten bis zu einer bestimmten Einwohnerzahl verboten. Daneben werden in Rechtsverordnungen bestimmte Sperrbezirke und Sperrzeiten in größeren Städten festgelegt.

Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 120 Abs. 1 OWiG dar und werden mit einem Bußgeldbescheid und Bußgeldern geahndet.

Zu beachten sind seit dem 01.01.2017 die Vorschriften des Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Dieses sieht u.a. eine Kondompflicht, ein Werbeverbot und eine Anmeldepflicht für Prostituierte vor. Verstöße hiergegen stellen ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar.

Fazit: Ist Prostitution legal und erlaubt?

Grundsätzlich ist die Prostitution in Deutschland legal und damit nicht strafbar. Sie ist unter anderen im „Prostitutionsgesetz“ (ProstG) und „Prostituiertenschutzgesetz“ (ProstSchG) näher geregelt. Die vormals geltende Sittenwidrigkeit wurde abgeschafft.

Die Prostitution kann aber unter Umständen verboten sein, wenn sie beispielsweise innerhalb eines Sperrbezirkes bzw. zur Sperrzeit betrieben wird (§ 184f StGB) oder Prostituierte ausgebeutet werden (§ 180a StGB).

 

Besonderheit: Ist Prostitution über das Internet strafbar?

Genauso wie die „reale Prostitution“ in einem Laufhaus, auf einem Parkplatz, auf dem „Strich“ oder in einer Wohnung (grundsätzlich) nicht strafbar ist, sind auch „Cam-Shows“, also die Vornahme sexueller Handlungen vor einer Webcam über das Internet, (grundsätzlich) strafrechtlich nicht relevant.

Wird die „Online-Prostitution“ allerdings aus einem Sperrbezirk heraus betrieben, kommt eine Strafbarkeit in Betracht. Allerdings erscheint es einerseits schwierig, überhaupt einen Tatnachweis zu begründen, da nachgewiesen werden müsste, dass die Handlung tatsächlich aus einem Sperrbezirk heraus begangen worden ist. Andererseits wird – zumindest bei einmaliger Begehung – kaum ein Vorsatz nachgewiesen werden können. Schließlich wird vielfach eine mögliche Strafbarkeit nur durch tatprovokatives Handeln der Ermittler nachweisbar sein – zum Beispiel durch das direkte Anschreiben der Ermittler an die „Sex-Arbeiter“. Derartige Tatprovokationen begegnen schon grundsätzlichen strafprozessualen Bedenken.

Sonderfall: Kontaktaufnahme über das Internet und Telefon

Auch die Prostitution hat mit dem Fortschreiten der technischen Möglichkeiten einen Wandel erfahren. Während noch vor einigen Jahren die persönliche Kontaktaufnahme im Vordergrund stand, erfolgt heutzutage der erste Kontakt vielfach telefonisch, über Messenger-Dienste wie WhatsApp und SMS oder über das Internet per E-Mail oder Online-Portalen.

Grundsätzlich fällt auch die bloße Kontaktaufnahme unter den Straftatbestand des § 184f StGB. Dies hätte aber zur Folge, dass es für eine Strafbarkeit ausreichen würde, wenn die Prostituierte aus dem Sperrbezirk heraus Nachrichten empfängt und E-Mails beantworten würde. Es würde selbst ausreichen, wenn sie lediglich aus Zufall durch einen Sperrbezirk fährt und innerhalb dieses Sperrbereiches Anrufe tätigt oder sich in ein entsprechendes Portal einloggt, um neue Anfragen zu beantworten.

Diese Ausdehnung der Strafbarkeit kann vom Gesetzgeber nicht gewünscht sein. Insbesondere vor dem Hintergrund einer sich wandelnden und freier werdenden Gesellschaft.

Zu Recht wird daher in der juristischen Fachliteratur angenommen, dass beispielsweise anbahnende Telefongespräche über einen im Sperrbezirk gelegenen Anschluss nicht strafbar sind. Zudem würde dies in Zeiten der mobilen Telefonie zu einer erheblichen Kriminalisierung und nicht zuletzt zu einer Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit der Prostituierten führen.

Neben dem Telefonieren wird diese Ansicht auch auf andere Kommunikationswege wie SMS, WhatsApp, Twitter, Instagram, E-Mail etc. auszudehnen sein. Soweit ersichtlich, hatte sich die Rechtsprechung mit dieser Thematik bislang noch nicht zu befassen.

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