Beihilfe

Die Beihilfe zur Durchführung einer Straftat ist gem. § 27 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Doch welche Art von Hilfe und Unterstützung erfüllt diesen Strafbestand? Welche nicht? Und welche Strafen können drohen? Antworten auf diese Fragen finden Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 27 StGB

    (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

    (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Was ist „Beihilfe“?

Die Verwirklichung von Straftatbeständen kann unter Umständen Hilfe erfordern. Auch die „Helfende Hand“ stellt eine Teilnahmeform (neben der Anstiftung) an einer Straftat dar. Diese steht als sog. Beihilfe gemäß § 27 StGB unter Strafe.

Wann ist die „Beihilfe“ strafbar?

Um sich wegen einer Beihilfe gem. § 27 Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Vorliegen einer Haupttat

Zunächst muss ein anderer als der Gehilfe, der sog. Haupttäter, eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat begangen haben (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Dabei muss die Tat nicht schuldhaft erfolgt sein, sie kann auch nur versucht sein. Zu einer fahrlässigen Tat, wie die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB oder die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, kann nicht Hilfe geleistet werden.

Beihilfe

Tathandlung: Hilfe leisten

Der Gehilfe muss dem Haupttäter zu der begangenen Haupttat Hilfe geleistet haben. Unter Hilfeleisten versteht man jeden Tatbeitrag, der die fremde Haupttat fördert, also ermöglicht, oder erleichtert. Hierzu zählen beispielsweise

  • das Fahren des Fluchtwagens,
  • das Verschaffen des Einbruchswerkzeugs oder
  • das „Schmiere stehen“.

Dabei ist nicht nur die physische, sondern auch die psychische Beihilfe möglich. Das kann etwa sein:

  • das Bestärken des Tatentschlusses,
  • die Zusage zur späteren Unterstützung oder
  • das Vermitteln des Gefühls von Sicherheit und Stärke.

Ausreichend ist jedoch nicht die bloße Anwesenheit am Tatort. Das wiederum könnte unter Umständen eine Beihilfe durch Unterlassen darstellen.

Vorsatz

Der Gehilfe muss hinsichtlich der Verwirklichung der Haupttat durch den Haupttäter und der eigenen Beihilfehandlung vorsätzlich gehandelt haben (sog. Doppelvorsatz). Er muss also wissen, dass der Haupttäter eine Straftat begehen will, und er selbst hierzu Hilfe leistet. Hierbei ist ausreichend, dass der Gehilfe die Verwirklichung der Haupttat und seinen eigenen Beitrag billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Gehilfe hinsichtlich seiner eigenen Beihilfehandlung jedoch fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Beihilfe vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

 

Berufstypsiche („neutrale“) Handlungen

Zuweilen kann fraglich sein, ob Tätigkeiten, die gerade zum berufstypischen Verhalten des vermeintlichen Gehilfen gehören, als Beihilfehandlung einzuordnen sind. Typisches Lehrbeispiel ist z.B. der (Gast-) Wirt, der seinem Gast (charakteristischerweise) alkoholische Getränke ausschenkt. Hat sich der Gast hierdurch den Mut angetrunken bzw. verschafft, eine Straftat zu begehen, ist fraglich ob der Wirt Gehilfe dieser Haupttat im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB ist. Zum einen wird dies verneint, weil bei einem solchen sozial üblichem Verhalten kein rechtlich relevantes Risiko gesetzt wird. Zum anderen wird eine Beihilfe nur dann angenommen, wenn der Gehilfe, also der Wirt, zumindest sicheres Wissen (sog. dolos directus 2. Grades) über das von ihm geschaffene Risiko hat.

Beihilfe

Doch auch mit weiteren, alltäglichen Handlungen besteht die Gefahr, in das Visier der Ermittler zu geraten. Denkbar sind z.B.

  • das Verkaufen von Messern, Klingen und Waffen
  • die Fahrt zum Tatort (ggf. ohne zu wissen, dass es sich um den späteren Tatort handelt)
  • der Kauf eines Tickets bzw. einer Fahrkarte für den Täter
  • das Überlassen eines Handys oder eines PCs
  • das Überlassen einer Wohnung

Zeitpunkt der Beihilfe

Die Beihilfe kann unproblematisch im Vorbereitungsstadium und während der eigentlichen Tatausführung vorgenommen werden. Eine Beihilfehandlung nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Haupttat ist nach der Rechtsprechung ebenso möglich.

Versuch

Eine versuchte Beihilfe ist nicht strafbar.

Strafe

Beim Delikt der Beihilfe richtet sich die Strafe des Gehilfen nach dem Strafrahmen der Tat, die der Haupttäter begangen hat, § 27 Abs. 2 S. 1 StGB. Allerdings ist seine Strafe gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert.

Häufige Fragen

  • Ist eine Beihilfe durch Unterlassen möglich?

    Eine Beihilfe durch Unterlassen ist nur dann möglich, wenn der “Gehilfe” gegenüber dem Opfer Garant ist (sog. Garantenstellung). Er müsste also rechtlich dafür einzustehen haben, dass eine Rechtsgutsverletzung nicht eintritt (vgl. § 13 StGB).
    Eine solche rechtliche Verpflichtung zum Tätigwerden (sog. Garantenpflicht) liegt beispielsweise bei Eltern gegenüber ihren Kindern vor. Wird das Kind zum Beispiel durch einen Dritten geschlagen, dann sind die Eltern verpflichtet ihrem Kind zu helfen – sie müssen eingreifen. Bleiben sie untätig, so machen sie sich u.a. der Beihilfe zur Körperverletzung strafbar.

  • Ist eine fahrlässige Beihilfe möglich?

    Die Beihilfe kann nur hinsichtlich einer vorsätzlichen Haupttat eines anderen erfolgen und muss auch selbst vorsätzlich sein – der Gehilfe muss also mit Wissen und Wollen handeln. Demnach ist eine “fahrlässige Beihilfe” nicht strafbar.

  • Ist “Schmiere stehen” strafbar?

    Das klassische “Schmiere stehen” kann eine Beihilfe zur Haupttat eines anderen sein. Unter Umständen kann auch eine Mittäterschaft statt einer Beihilfe vorliegen, wobei dann eine Strafmilderung nicht möglich ist.

  • Ist Beihilfe zum Suizid erlaubt?

    Hierbei muss man zunächst zwischen assistierten Suizid, aktiver, indirekter und passiver Sterbehilfe unterscheiden.

    Bei dem assistierten Suizid werden lediglich tödliche Mittel beschafft oder bereitgestellt, das Mittel wird allerdings von der Person selbst eingenommen. Diese Art von Sterbehilfe ist in einer Grauzone.
    Bei der aktiven Sterbehilfe hingegen wird das tödlich wirkende Mittel der Person verabreicht. Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten.

    Bei der passiven Sterbehilfe wird auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet (Ernährung, Bluttransfusion, Beatmung). Die passive Sterbehilfe ist erlaubt.

    Bei der indirekten Sterbehilfe dreht sich grundsätzlich alles um die Schmerzlinderung. Wird dem Patienten ein Medikament verabreicht, dass seine Schmerzen lindert aber gleichzeitig einen früheren Tod zur Folge hat, nennt man das die indirekte Sterbehilfe, welche straflos bleibt.

  • Wie wird die Beihilfe zur Flucht bestraft?

    Wird einem anderen bei dessen Flucht geholfen, kommt es ganz allein auf den Tatbeitrag des Gehilfen an. Davon abhängig ist dann, ob und welche Strafe droht.

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