Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Was ist eine „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“? 

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter den öffentlichen Frieden stört, in dem er den Inhalt von religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen (Abs. 1) oder Religionsgemeinschaften bzw. Weltanschauungsvereinigungen sowie deren Einrichtungen und Gebräuche (Abs. 2) beschimpft. 

Wann ist eine „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt den öffentlichen Frieden. 

Um sich nach § 166 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Tatobjekt: Bekenntnis 

Der Straftatbestand kann nur an religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen verübt werden. Ein Bekenntnis ist die Gesamtheit aller Werte und Normen, die jemand als absolut gültig und für sich verbindlich empfindet, sodass er danach sein Leben ausrichtet. Dabei ist nur der Inhalt eines Bekenntnisses geschützt. 

Bei religiösen Bekenntnissen steht die Anerkennung eines Gottes im Zentrum. Weltanschauliche Bekenntnisse konzentrieren sich hingegen auf ein allgemein gültiges Sinnverständnis – zum Beispiel der Marxismus, der Materialismus und der Monismus. 

Tathandlung: Beschimpfen 

Der Täter müsste ein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis beschimpft haben. Darunter ist eine besonders gravierende, herabsetzende Äußerung zu verstehen. Diese muss öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften geschehen und zusätzlich geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Beschimpfung kann sich im Rahmen von § 166 StGB gegen den Inhalt von Bekenntnissen oder gegen Institutionen und organisatorische Formen richten. 

Vorsatz 

Der Täter muss die Beschimpfung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Versuch 

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar. 

Strafantrag 

Bei der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Strafe  

Die Beschimpfung nach § 166 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.  

Sonderfall: Blasphemie 

Blasphemie bedeutet so viel wie „schmähen“, „verhöhnen“ oder „lästern“. Heute steht der Begriff vorrangig für die Gotteslästerung. Blasphemie oder blasphemische Äußerungen sind demnach (öffentliche) Gottes lästernde bzw. verhöhnende Worte. Das kann beispielsweise das Verspotten religiöser Symbole oder auch das Fluchen mit religiösen Bezügen sein. Ist Blasphemie strafbar? In Deutschland ist die Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen nach § 166 StGB strafbar, wenn die Äußerungen dazu geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Daneben können aber auch die Störung der Religionsausübung (§ 167 StGB) sowie die Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) in Betracht kommen, die ebenfalls strafbar sind.