Besonders schwere Brandstiftung

Wird bei einer Brandstiftung die Gesundheit anderer Menschen gefährdet, so kann eine besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Strafgesetzbuch (StGB) vorliegen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist eine „besonders schwere Brandstiftung“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter durch eine vorsätzliche Brandstiftung zumindest fahrlässig eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

Wann ist eine „besonders schwere Brandstiftung“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt das Eigentum sowie die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Opfers. Eine besonders schwere Brandstiftung kann auf zwei verschiedene Arten verwirklicht werden.

Nach dem § 306b Abs. 1 StGB muss zunächst eine Brandstiftung im Sinne des § 306 StGB oder § 306a StGB vorliegen. Darüber hinaus muss der Täter eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen (BGH: mindestens 14 Personen) herbeigeführt haben.

Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man eine nicht unerhebliche Verletzung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Opfers. Sie ist dann „schwer“, wenn es deutlich über das normale Maß hinaus geht. Dazu können eine Rauchgasvergiftung, längere Krankenhausaufenthalte oder auch längere Arbeitsausfälle zählen.

Nach § 306b Abs. 2 StGB liegt auch eine besonders schwere Brandstiftung vor, wenn der Täter zunächst eine Brandstiftung nach § 306a StGB verwirklicht und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes bringt (Nr. 1), in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken (Nr. 2) oder das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert (Nr. 3).

Besonders schwere Brandstiftung

Vorsatz

Der Täter muss die Brandstiftung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Das Hervorrufen einer Gesundheitsschädigung muss zumindest fahrlässig erfolgt sein (§ 18 StGB). Das liegt vor, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Versuch

Der Versuch ist nach §§ 306b, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei der besonders schweren Brandstiftung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Besonders schwere Brandstiftung

Strafe

Liegt eine besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 1 StGB vor, so wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren (bis zu fünfzehn Jahren) bestraft. Liegt hingegen eine besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 StGB vor, so ist die Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (bis zu fünfzehn Jahren) zu erkennen.

Besonderheit: „Tätige Reue“, § 306e StGB

Das Gesetz räumt dem Täter einen persönlichen Strafmilderungs – bzw. Strafaufhebungsgrund ein. Dieser „Grund“, die tätige Reue nach § 306e StGB, ist auf die besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB anwendbar. Voraussetzung ist, dass eine solche Tat bereits vollendet ist, also die Tathandlung des Täters bereits begonnen hat. Zudem muss der Täter den Brand freiwillig gelöscht haben, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist oder er muss sich zumindest freiwillig und ernsthaft bemüht haben, den Brand zu löschen, dieser wurde jedoch durch einen Dritten (z.B. Feuerwehr) gelöscht. Liegen diese Merkmale vor, so kann der Richter die Strafe des Täter nach § 49 Abs. 2 StGB mildern oder von einer Strafe absehen.

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