Betrug beim Autokauf

Der Kauf eines Autos kann einige Probleme mit sich bringen – unter anderem auch die verschiedensten Betrugsmaschen, um beispielsweise Mängel des Autos zu verbergen. Das kann den Strafbestand des „Betrugs“ gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Welche Handlungen dazu führen können erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist „Betrug beim Autokauf“?

Tacho manipuliert, Mängel verschwiegen oder Nicht-Kennzeichnung eines Unfallwagens – all das sind Betrugsmaschen beim Autokauf, auch KFZ-Betrug genannt. Dabei handelt es sich um eine Unterform des „normalen“ Betrugs gem. § 263 StGB.

Wie kann ein „Betrug beim Autokauf“ aussehen?

Es gibt unterschiedliche Betrugsmaschen beim Autokauf: In manchen Fällen werden die gekauften Fahrzeuge oder Teile dieser als Hehlerware identifiziert. Typisch ist zudem der „Vorkasse-Trick“, bei dem ein verlockendes Verkaufsangebot online sofort bezahlt wird, woraufhin der vermeintliche Verkäufer jeglichen Kontakt abbricht. Aber auch beim Ankauf von Autos haben sich viele Betrugsmaschen etabliert. Besonders beliebt ist die „Schadensersatz-Masche“. Dabei behauptet der Kaufinteressent bei der Fahrzeugbesichtigung das Vorliegen weiterer Mängel, die der Verkäufer verschwiegen hätte. Sodann erhält der Verkäufer eine Schadensersatzforderung für Anreise und Zeitaufwand des Käufers.

Betrug beim Autokauf

Vorsatz

Der Täter muss den Betrug beim Autokauf vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Betrug billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Auch der Versuch ist gem. § 263 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafe

Der Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Handelt es sich um einen besonders schweren Fall des Betrugs, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Zuletzt gibt es noch eine weitere Strafverschärfung in § 263 Abs. 5 StGB, wenn der Betrug sowohl als Mitglied einer Bande als auch gewerbsmäßig erfolgt ist. Die Strafe ist hier Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Die konkrete Strafe im Einzelfall ist abhängig von der Art, der Dauer und dem Umfang der Tatbegehung sowie von dem eingetretenen wirtschaftlichen Schaden. Entscheidend sind neben eventuellen Vorstrafen auch das Verhalten des Täters nach der Tat und eine ggf. bereits erfolgte oder angestrebte Schadenswiedergutmachung.

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