Bildung terroristischer Vereinigungen

Sowohl die Gründung einer terroristischen Vereinigung wie auch die Mitgliedschaft in einer solchen und schließlich auch die Unterstützung und das Werben sind gem. § 129a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Was die Voraussetzung für eine solche Vereinigung sind, welche Kritiken hinsichtlich des Strafbestands geäußert werden und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist die „Bildung terroristischer Vereinigungen“?

Die Bildung terroristischer Vereinigungen steht unter Strafe. Eine entsprechende Strafnorm findet sich im Strafgesetzbuch (StGB). Konkret handelt es sich um § 129a StGB.

Wann ist die „Bildung terroristischer Vereinigungen“ strafbar?

Der Straftatbestand der Bildung terroristischer Vereinigungen dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und der staatlichen Ordnung.

Hintergrund

Die Norm wurde am 18. August 1976 in Bezug auf die Rote Armee Fraktion (RAF) in das Strafgesetzbuch eingefügt. Erstmals hielt der Begriff der „terroristischen Vereinigung“ Einzug in das StGB. Der Tatbestand gilt daher auch als „Lex RAF“.

Bildung terroristischer Vereinigungen

Die letzte Änderung erfuhr die Strafnorm im Juni 2002 nach Aufforderung des Rates der Europäischen Union mit Blick auf den internationalen Terrorismus.

In jüngster Zeit wird der Tatbestand in Ermittlungsverfahren gegen den Rechtsextremismus des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) oder der „Oldschool Society“ diskutiert.

Voraussetzungen

Strafbar ist die Gründung von terroristischen Vereinigungen oder die Beteiligung als Mitglied, wenn die Vereinigung den Zweck der Begehung der in Absatz 1 und 2 genannten Straftaten hat. Unter Strafe gestellt ist auch das Unterstützen und Werben für derartige Vereinigungen.

Der Begriff der terroristische Vereinigung wird definiert als „organisierte Verbindung von mehr als zwei Personen, die auf längere Dauer angelegt sind und zusammenarbeiten, um terroristische Straftaten zu verüben“.

Die Vereinigung muss – in Abgrenzung zu § 129 StGB („Bildung krimineller Vereinigungen“) – eine terroristische Zweckbestimmung haben. Hierzu gehört die Bestimmung, mittels Straftaten „die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern“.

Kritik

Der Straftatbestand des § 129a StGB stößt immer wieder auf vielfache Kritik.

Hauptkritikpunkt ist die weit vorgelagerte Strafbarkeit. Es wird vorgeworfen, dass die Strafnorm unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung politischen Aktivismus unter Strafe stellt. Der § 129a StGB wird daher oft auch als „Gummiparagraf“ bezeichnet.

Selbst der Bundesgerichtshof sieht, dass mit dem § 129a StGB eine Strafbarkeit, „schon weit im Vorfeld der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen“ begründet wird. Häufig wird daher vertreten, der § 129a StGB sei verfassungswidrig und gehöre abgeschafft.

Nicht zuletzt ermöglicht der Straftatbestand der Bildung von terroristischen Vereinigungen vielfältige strafprozessuale Eingriffsmöglichkeiten (Telekommunikationsüberwachung, Sammlung von Daten etc.). Die Kritiker der Vorschrift führen an, dass der § 129a StGB nur geschaffen wurde, um staatliche Abhörmaßnahmen rechtfertigen zu können.

Vor dem Hintergrund, dass gerade einmal 3 % aller eingeleiteten Ermittlungsverfahren in den 1990er-Jahren mit einem gerichtlichen Urteil endeten, erscheint die Kritik an der Vorschrift nachvollziehbar.

„Wir sind alle 129a!“

Der vorgenannten Kritik hat sich die Jugendorganisation der Partei „Die Grünen“ („Grüne Jugend“) angenommen und das Projekt „Wir sind alle 129a!“ ins Leben gerufen. Sie fordern die Abschaffung des § 129a StGB.

Bildung terroristischer Vereinigungen im Ausland

Die Bildung terroristischer Vereinigungen wurde nach den Anschlägen des 11. September 2001 in § 129b StGB eingefügt.

Diese Strafvorschrift wurde gegen die sog. „Sauerland-Gruppe“ angewandt. Diese wurden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur aus Usbekistan stammenden Islamische Dschihad-Union (IJU) verurteilt.

Bildung terroristischer Vereinigungen

Strafe

Für die Bildung terroristischer Vereinigung wird eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren angedroht. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.

Es handelt sich bei diesem Straftatbestand daher um ein Verbrechen.

Im Falle einer Verurteilung droht damit ein empfindlicher Freiheitsentzug, da nur Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren noch zur Bewährung ausgesetzt werden können. Die konkrete Strafe im Einzelfall ist abhängig von der Intensität der eigenen Mitgliedschaft sowie der Art und dem Umfang der eigenen Beteiligung.

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