Brandstiftung mit Todesfolge

Das Opfer stirbt durch eine Brandstiftung? Dann kann eine Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c Strafgesetzbuch (StGB) vorliegen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist eine „Brandstiftung mit Todesfolge“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter durch eine vorsätzliche Brandstiftung wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers herbeigeführt hat.

Wann ist eine „Brandstiftung mit Todesfolge“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt das Eigentum sowie die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Opfers. Um sich nach § 306c StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Brandstiftung mit Todesfolge

Grundtatbestand: §§ 306, 306a, 306b StGB

Zunächst muss der Täter eine Brandstiftung begehen. Dabei kann er eine (einfache) Brandstiftung (§ 306 StGB), eine schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) oder eine besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB) begangen haben.

Qualifikation: § 306c StGB

Durch die Brandstiftung muss der Tod des Opfers wenigstens leichtfertig herbeigeführt worden sein. Die Brandstiftung muss ursächlich für den Tod des Opfers gewesen sein. Außerdem muss sich die dem Grunddelikt anhaftende Gefahr in der schweren Folge realisiert haben (sog. „tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang“).

Vorsatz

Der Täter muss die Brandstiftung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Den Tod des Opfers muss der Täter nicht gewollt haben. Es ist ausreichend, dass er den Tod wenigstens leichtfertig herbeigeführt hat, indem er in besonderem Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei sich der Eintritt der Folge ihm geradezu hätte aufdrängen müssen.

Versuch

Eine Versuchsstrafbarkeit kommt in Betracht, wenn das Grunddelikt – die Brandstiftung – versucht wurde und dadurch der Tod fahrlässig eingetreten ist (sog. „erfolgsqualifizierter Versuch“).

Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutsgefährdung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei der Brandstiftung mit Todesfolge handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Brandstiftung mit Todesfolge

Strafe

Die Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB wird mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.

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