Brandstiftung

Das Anzünden von Häusern, Kraftfahrzeugen oder Maschinen kann dazu führen, dass der Straftatbestand einer „Brandstiftung“ gem. § 306 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht wird. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, welche Strafen drohen können und durch welches Handeln das Strafmaß verringert werden kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Inhalt

Was ist „Brandstiftung“?

Das Anzünden von Häusern, Kraftfahrzeugen oder Maschinen kann dazu führen, dass der Straftatbestand einer Brandstiftung verwirklicht wird. Ein Brandstiftungsdelikt liegt vor, wenn der Täter eine vom Gesetz vorgeschriebene Sache vorsätzlich oder fahrlässig in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört hat. Dabei sind die Motive, die Umstände und der Tathergang für die Verwirklichung eines Straftatbestands entscheidend.

Oft taucht Brandstiftung auch im Zusammenhang mit einem Versicherungsbetrug auf oder es muss eine Abgrenzung zur „einfachen“ Sachbeschädigung nach § 303 StGB gezogen werden. Geschieht das Entfachen des Feuers jedoch nicht vorsätzlich oder entsteht eine Gefährdung bzw. Verletzung Dritter, so kann ebenfalls ein Tatbestand einer Brandstiftung erfüllt sein. 

Wann ist eine „Brandstiftung“ strafbar?

Der Straftatbestand der Brandstiftung schützt das Eigentum sowie die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Opfers.

Die Brandstiftungsdelikte sind vorwiegend in den §§ 306 bis 306d StGB zu finden. Sie stellen die verschiedensten Tatsituationen mit unterschiedlichen Strafrahmen unter Strafe. Sie haben jedoch gemeinsam, dass der Täter die Delikte durch zwei mögliche Tathandlungen verwirklichen kann. Entweder der Täter setzt die Sache in Brand oder er zerstört sie ganz oder teilweise durch Brandlegung.

Eine Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine bestimmte Sache in Brand setzt oder durch Brandlegung zerstört. Folgende Voraussetzungen muss er also erfüllen.

Tatobjekt: Gegenstand nach § 306 Abs. 1 StGB

Eine Brandstiftung kann nur an fremden Gegenständen, die das Gesetz in Absatz 1 des § 306 StGB aufzählt, verübt werden. Diese Gegenstände sind insbesondere Gebäude, Hütten, Betriebsstätten, Kraftfahrzeuge, Wälder und Anlagen. Diese Sachen müssen allerdings für den Täter fremd sein. Das sind sie, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters stehen und nicht herrenlos sind.

Der Täter ist nicht Alleineigentümer, wenn er weder Eigentümer noch Besitzer der Sache ist. Eigentümer ist er, wenn er die rechtliche Sachherrschaft hat und folglich das umfassende Recht hat, mit der Sache nach seinem Belieben zu verfahren (§ 903 BGB). Besitzer ist er hingegen, wenn er die tatsächliche Gewalt über die Sache hat. Zündet der Täter also eine eigene Sache an, so wird er nicht wegen Brandstiftung bestraft.

Die Sache darf auch nicht herrenlos sein. Herrenlos ist sie, wenn sie von Natur aus keinen Eigentümer hat. Dazu zählen unter anderem wilde (in Freiheit lebende) Tiere, freie Luft oder fließendes Wasser. Verlorene oder vergessene Sachen sind jedoch nicht herrenlos, da sie trotz dieser Umstände im Eigentum eines anderen stehen.

Des Weiteren wird überwiegend verlangt, dass das Tatobjekt eine Sache von bedeutendem Wert ist (mind. 750 Euro) oder das Tatobjekt eine größere Menge darstellt.

Eine rechtfertigende Einwilligung durch den Eigentümer des Tatobjekts ist möglich, sodass eine Strafbarkeit des Täter entfallen könnte. Das liegt beispielsweise vor, wenn der Hauseigentümer den Täter beauftragt, sein Haus anzuzünden, um die Versicherungssumme zu kassieren.

Tathandlung: Inbrandsetzen oder Zerstörung durch Brandlegung

Der Täter müsste diesen fremden Gegenstand in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben. Das Tatobjekt wird in Brand gesetzt, wenn ein wesentlicher Teil vom Feuer erfasst wird, dass dann aus eigener Kraft weiter brennt. Ob es sich um einen wesentlichen Teil handelt, hängt von dem jeweiligen Zweck und den gegebenen Umständen ab. Solche wesentlichen Teile können Deckenverkleidungen, Fenstervorhänge, Tür- und Fensterrahmen sowie Treppen und Zimmerwände sein. Ein Inbrandsetzen eines Kraftfahrzeuges liegt vor, wenn die Reifen brennen. Bei Wäldern, Heide und Mooren muss zumindest eine nicht ganz unerhebliche Fläche brennen.

Brandstiftung

Das Tatobjekt kann jedoch auch durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört werden. Eine Brandlegung liegt immer dann vor, wenn das Tatobjekt nicht durch das Feuer selbst zerstört wird, sondern es zu erheblichen Schäden als unmittelbare Folge des Brandes insbesondere durch Rauch-, Gas- oder Hitzeentwicklung sowie Verrußung kommt. Eine Zerstörung liegt teilweise vor, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch der Sache zumindest vorrübergehend erheblich beeinträchtigt ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn bei einem Wohngebäude eine Wohneinheit vorübergehend nicht bewohnbar ist. Wird die Sache vollständig beseitigt, so ist sie ganz zerstört.

Eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Tathandlungen ist weitestgehend irrelevant, da beides gleichermaßen bestraft wird.

Vorsatz

Der Täter muss die Brandstiftung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Brandstiftung billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Auch der Versuch einer vorsätzlichen Brandstiftung steht gem. §§ 306 Abs. 1, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB unter Strafe. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Er muss also bereits mit seiner Tathandlung (Inbrandsetzen oder Brandlegung) begonnen haben. Dabei muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei den Brandstiftungsdelikten nach §§ 306 bis 306d StGB handelt es sich um sog. Offizialdelikte. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Die „einfache“ Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Strafmilderung erfolgt hingegen bei minder schweren Fällen nach § 306 Abs. 2 StGB. Hiernach kann die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu fünf Jahre betragen.

Besonderheit: „Tätige Reue“: § 306e StGB

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

Das Gesetz räumt dem Täter einen persönlichen Strafmilderungs – bzw. Strafaufhebungsgrund ein. Dieser „Grund“, die tätige Reue nach § 306e StGB, ist auf die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306b StGB sowie § 306d StGB anwendbar. Voraussetzung ist, dass eine solche Tat bereits vollendet ist, also die Tathandlung des Täters bereits begonnen hat. Zudem muss der Täter den Brand freiwillig gelöscht haben, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist oder er muss sich zumindest freiwillig und ernsthaft bemüht haben, den Brand zu löschen, dieser wurde jedoch durch einen Dritten (z.B. Feuerwehr) gelöscht. Liegen diese Merkmale vor, so kann der Richter die Strafe des Täter nach § 49 Abs. 2 StGB mildern oder von einer Strafe absehen.

Brandstiftung

Abgrenzung Versicherungsbetrug – Brandstiftungsdelikte

Ein sehr praxisbezogener Fall ist der „Versicherungsbetrug“. Der Täter zündet sein eigenes Haus an oder er wird durch den Hauseigentümer hierfür beauftragt, um die Versicherungssumme zu kassieren. Hierbei muss strikt zwischen den verschiedenen Straftatbeständen des Versicherungsmissbrauchs nach § 265 StGB, dem Betrug nach § 263 StGB und der Brandstiftung nach den §§ 306 ff. StGB unterschieden werden. Es wird aufgrund der hohen und unterschiedlichen Strafandrohungen dringend geraten, einen rechtlichen Beistand einzuschalten.

Verwirklichung mehrerer Tatbestände

Die Ermittlung der Gesamtstrafe kann zuweilen problematisch sein, wenn der Täter durch dieselbe Handlung mehrere Tatbestände der Brandstiftungsdelikte nach §§ 306 ff. StGB oder daneben weitere Delikte verwirklicht.

Straftaten mit Bezug zu Feuer bzw. Brandstiftungsdelikte

Brandstiftung

Besonders schwere Brandstiftung

Wird bei einer Brandstiftung die Gesundheit anderer Menschen gefährdet, so kann eine besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Strafgesetzbuch (StGB) vorliegen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

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Brandstiftung

Brandstiftung mit Todesfolge

Das Opfer stirbt durch eine Brandstiftung? Dann kann eine Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c Strafgesetzbuch (StGB) vorliegen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

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Brandstiftung

Schwere Brandstiftung

Das Anzünden eines Wohnhauses oder einer Kirche kann dazu führen, dass der Straftatbestand einer schweren Brandstiftung nach § 306a Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht wird. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

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Brandstiftung

Fahrlässige Brandstiftung

Der unvorsichtige Umgang mit Feuer kann zu einem Brand führen. Auch wenn es sich um ein Versehen gehandelt hat, kann hierdurch eine fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht sein. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

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Häufige Fragen

Die Brandstiftung ist nur in Bezug auf eine fremde Sache möglich. Zünden Sie ihr eigenes Haus an, so machen Sie sich nicht strafbar.
Nach § 306a StGB liegt eine schwere Brandstiftung vor, wenn der Täter ein von § 306a StGB vorgeschriebenes Gebäude in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Hierzu zählen Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen, Gebäude, die der Religionsausübung dienen oder Räumlichkeiten, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen.
Bei den Brandstiftungsdelikten nach den §§ 306 ff. StGB handelt es sich um besondere Fälle der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Eine Brandstiftung liegt nur dann vor, wenn die in den Straftatbeständen aufgeführten Objekte in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört werden. Werden Gegenstände angezündet, die nicht in den Brandstiftungsdelikten abschließend geregelt sind, so liegt meist eine Sachbeschädigung vor. Das kann das Anzünden von Mülltonnen, öffentlichen Papierkörben, Sperrmüll und Müllbeuteln sein.
Eine Körperverletzung nach § 223 StGB liegt vor, wenn der Täter das Opfer “direkt” durch Feuer am Körper verletzt. Wenn der Täter jedoch ein in den Straftatbeständen nach §§ 306 ff. StGB aufgeführtes Objekt in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und hierdurch eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen herbeiführt, so macht sich der Täter wegen einer besonders schweren Brandstiftung strafbar (§ 306 b StGB).

Ein Fall der sehr viel mediales Aufsehen erregt hat: der Dresdner Juwelendiebstahl.

Im November 2019 wurden Kunstwerke und mit Diamanten besetzte Schmuckstücke im Wert von insgesamt 113 Millionen Euro aus dem Grünen Gewölbe in Dresden gestohlen. Nun stehen die Angeklagten unter anderem wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306b StGB vor Gericht (Stand: April 2023). Es drohen mehrjährige Haftstrafen.

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