Datenhehlerei

Immer mehr Bereiche des Lebens wandern vom Analogen ins Digitale – so auch Straftaten. Eine von ihnen ist die sog. „Datenhehlerei“ gem. § 202d Strafgesetzbuch (StGB). Was genau darunter zu verstehen ist und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag. 

Aktualisiert

RA_Tommy_Kujus_klein_quad.jpg
Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Themen auf dieser Seite

Was ist eine „Datenhehlerei“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich unbefugt Daten sich oder einem Dritten verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern bzw. einen anderen zu schädigen.

Wann ist eine „Datenhehlerei“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt das formelle Datengeheimnis, insbesondere vor einer Fortsetzung bzw. Vertiefung einer durch die Vortat erfolgten Verletzung.

Um sich nach § 202d StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Daten

Die Tat kann nur an Daten verübt werden, die durch eine Vortat erlangt wurden sind.

Daten sind nach § 202a Abs. 2 StGB nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Unter den Datenbegriff des § 202a Abs. 2 StGB fallen somit nur solche Daten, zu deren Wahrnehmbarkeit es weiterer technischer Mittel wie etwa eines Bildschirms bedarf. Das sind beispielsweise E-Mails, Dokumente, Musik, Videos oder Chats wie SMS und WhatsApp.

Der Datenhehlerei macht sich strafbar, wer sich Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und die durch eine rechtswidrige Vortat eines anderen erlangt worden sind, verschafft oder diese weitergibt.

Die Daten sind nicht allgemein zugänglich, wenn sie nicht anderweitig öffentlich – zum Beispiel über das Internet oder andere Veröffentlichungen – verfügbar sind.

Die Daten müssen zudem durch eine rechtswidrige Vortat eines anderen erlangt worden sein. Worin diese strafbare Vortat besteht, ist unerheblich. Es kann sich beispielsweise um ein Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), um einen Diebstahl (§ 242 StGB) oder auch um einen Betrug (§ 263 StGB) handeln. Denkbar ist, dass Daten über einen Hacking-Angriff auf die Firmen-IT oder durch den Diebstahl von wichtigen Datenträgern (Festplatten etc.) oder auch über eine betrügerische Handlung erlangt worden sind.

Tathandlung

Der Täter muss diese Daten sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlassen, verbreitet oder sonst zugänglich gemacht haben.

Unter Verschaffen wird ein Erlangen der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Daten verstanden. Bei einem Überlassen muss der Besitz der Daten an eine andere Person übergehen. Verbreiten erfordert die zumindest einmalige Weitergabe der Daten. Zugänglich machen liegt hingegen bei der Möglichkeit des Zugriffs vor; wenn also eine Gelegenheit verschafft wird.

Ausschluss der Strafbarkeit

Nach § 202d Abs. 3 StGB ist die Strafbarkeit unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen. Das liegt insbesondere vor, wenn die Handlungen ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

Vorsatz

Der Täter muss die Datenhehlerei vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Zudem müsste der der Täter in der Absicht gehandelt haben, sich oder einen Dritten zu bereichern (sog. „Bereicherungsabsicht“) oder einen anderen zu schädigen (sog. „Schädigungsabsicht“).

Datenhehlerei

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei der Datenhehlerei handelt es sich um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt, vgl. § 205 StGB. Das bedeutet, dass ein Antrag des Geschädigten bzw. des gesetzlichen Vertreters erfolgen muss oder die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) setzt sich über das Fehlen eines Antrages hinweg, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Strafe

Die Datenhehlerei nach § 202d StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Häufige Fragen

Interessante Beiträge

Weitere Beiträge aus dem Bereich des Strafrechts und des Strafverfahrens finden Sie hier:

Sie haben weitere Fragen?

Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen - ob per Telefon, per e-Mail oder über unser Kontaktformular. Senden Sie uns eine unverbindliche Nachricht. Ihre Daten unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht. Es gelten die Hinweise zum Datenschutz.

Kontaktformular