Diebstahl mit Waffen

Schnell kann ein „einfacher“ Diebstahl zu einem Diebstahl mit Waffen werden, der ein höheres Strafmaß nach sich zieht. In diesem Betrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen eine solche Tat strafbar ist.
Inhalt

Was ist ein „Diebstahl mit Waffen“? 

Das Gesetz sieht in dem § 244 Strafgesetzbuch (StGB) eine Strafschärfung vor, wenn ein Diebstahl nach § 242 StGB unter bestimmten Bedingungen erfolgt ist.  

Ein Diebstahl mit Waffen liegt vor, wenn der Täter den Diebstahl begeht unter Zuhilfenahme von Waffen, (gefährlichen) Werkzeugen oder Mitteln im Sinne des § 244 StGB. 

Wann ist ein „Diebstahl mit Waffen“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt das Eigentum des Opfers. Um sich wegen eines Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Grundtatbestand: Diebstahl 

Der Täter muss einen Diebstahl im Sinne des § 242 StGB verwirklichen. 

Qualifikation: § 244 StGB 

Der Täter oder ein anderer Beteiligter muss bei diesem Diebstahl eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich geführt haben (Nr. 1) oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich geführt haben, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (Nr. 2). Zu der Kategorie „Waffen“ zählt neben den Waffen im klassischen Sinne („Schusswaffen“) auch (funktionsfähige) Gas- und Schreckschusspistolen.  

Gefährliche Werkzeuge sind „waffenähnliche“ Gegenstände, die nach ihrer Art der Verwendung und objektiven Beschaffenheit im konkreten Fall dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Hierzu zählen unter anderem (Spring-)Messer, Schlagstöcke, Schlagringe, Knüppel, Baseballschläger, Eisenstangen, Schraubenzieher, Hammer, Elektroschocker und Kampfhunde. 

Sonstige Werkzeuge oder Mittel sind insbesondere Gegenstände des täglichen Lebens, wie Klebeband zum Fesseln, Kabelstücke oder Schlafmittel und sog. „Scheinwaffen“ – also nicht funktionsfähige oder nicht einsatzbereite Waffen – sowie ungeladene Schreckschusspistolen, Spielzeugpistolen bzw. echt aussehende Waffen.  

Der Täter muss bei dem Diebstahl einen solchen Gegenstand bei sich geführt haben. Das liegt vor, wenn dem Täter bei der Ausführung seiner Tat der Gegenstand zur Verfügung steht. Das heißt, dass sich der Gegenstand in räumlicher Nähe zum Täter befinden muss, sodass er während der Tat jederzeit darauf zugreifen kann. Es ist jedoch auch ausreichend, wenn ein solcher Gegenstand die Tatbeute ist. 

Hat der Täter sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich, so ist er nur strafbar, wenn dieser Gegenstand dazu dient, möglichen Personenwiderstand – beispielsweise durch das Opfer – zu verhindern oder zu überwinden. 

Trägt der Täter während der Tatausführung aus beruflichen Gründen eine Waffe (sog. „berufsmäßiger Waffenträger“ oder „Berufswaffenträger“), so ist dies für eine verschärfte Strafbarkeit ausreichend, auch wenn der Täter die Waffe nicht wegen dem Diebstahl, sondern nur aus Dienstgründen getragen hat. 

Derartige Täter sind insbesondere Polizisten, Soldaten oder Wachmänner. Es gibt jedoch einige Verteidigungsmöglichkeiten, da die Betroffenen regelmäßig nicht bedenken, dass sie ihre Dienstwaffe während der Tat tragen, sodass es am Vorsatz des Täters fehlen kann.   

Polizei

Vorsatz 

Der Täter muss den Diebstahl mit Waffen vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Der Täter muss insbesondere Kenntnis von dem Gegenstand bzw. den Willen zur Verhinderung oder Überwindung von Widerständen gehabt haben. Ansonsten besteht die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen eines „einfachen“ Diebstahl nach § 242 StGB. 

Versuch 

Der Versuch ist nach § 244 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutsgefährdung bevorstehen. Das liegt dann vor, wenn der Täter zur Wegnahme der Sache angesetzt hat. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben. 

Strafantrag 

Bei dem Diebstahl mit Waffen handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Strafe  

Der Diebstahl mit Waffen wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – beträgt die Freiheitsstrafe drei Monate bis zu fünf Jahren, vgl. § 244 Abs. 3 StGB. Eine Geldstrafe ist nicht möglich. 

Häufige Fragen

Trägt der Täter (Polizist) während der Tatausführung aus beruflichen Gründen eine Waffe, so ist umstritten, ob auch er wegen dem “Diebstahl mit Waffen” nach § 244 StGB bestraft wird. Nach herrschender Meinung wird auch ein Berufswaffenträger wegen des Diebstahls mit Waffen bestraft, auch wenn er die Waffe nicht wegen dem Diebstahl, sondern nur aus Dienstgründen getragen hat. Das wird damit begründet, dass von einem Polizisten die gleiche abstrakte Gefahr ausgeht, wie auch von einem “normalen” Waffenträger.

Zu der Kategorie „Waffen“ zählt neben den Waffen im klassischen Sinne („Schusswaffen“) auch Gas- und Schreckschusspistolen. Die Waffen müssen allerdings gebrauchs- und einsatzbereit sein. Keine Waffen sind ungeladenen Schusswaffen, Spielzeugpistolen und defekte Waffen.

Scheinwaffen sind bewegliche Gegenstände, die dem äußeren Anschein nach eine gefährliche Waffe darstellen. Es handelt sich in Wahrheit jedoch um einen harmlosen Gegenstand, der nicht dazu geeignet ist, das Opfer erheblich zu verletzen.

Ist nach äußerem Anschein die “Waffe” offensichtlich ungefährlich, so liegt das Tatbestandsmerkmal “Waffe “ nicht vor. Sie fallen jedoch unter das Beisichführen eines sonstigen Mittels nach § 244 Nr. 1b StGB.

Beispiel: Der Täter hält dem Opfer einen Lippenstift (”Labello”) an den Rücken, den er unter seiner Jacke versteckt (sog. “Labello-Fall”). Für das Opfer fühlte sich dieser Lippenstift wie der Lauf einer Waffe an. Allerdings bestand nie eine wirkliche Gefahr für das Opfer – der Lippenstift ist ungefährlich.

Ein Küchenmesser hat nicht seine ursprüngliche Funktion darin, Verletzungen von Menschen hervorzurufen, sondern in der Küche verwendet zu werden. Damit kann ein Küchenmesser nicht als Waffe qualifiziert werden. Allerdings ist auch ein Küchenmesser geeignet, erhebliche Verletzung hervorzurufen und damit kann es ein gefährliches Werkzeug darstellen. Eine dahingehende Unterscheidung ist jedoch unerheblich, da derselbe Strafrahmen droht.

Ein Taschenmesser ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 StGB.

Auch ein Elektroschocker ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 StGB.

Bei einem “einfachen” Diebstahl nach § 242 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Bei einem Diebstahl mit Waffen droht dann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wobei eine Geldstrafe nicht möglich ist.

Der Diebstahl mit Waffen nach § 244 StGB ist ein Vergehen.

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