Eingehungsbetrug

Wenn eine Person eine Verbindlichkeit, wie beispielsweise den Kauf einer Ware, eingeht mit dem Wissen, diese nicht bezahlen zu können oder wollen, handelt es sich um Eingehungsbetrug. Welche weiteren Beispiele es dafür gibt und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist ein „Eingehungsbetrug“?

Von einem Eingehungsbetrug spricht man, wenn der Betrug darin besteht, Verbindlichkeiten vertraglicher Natur einzugehen ohne Willens oder in der Lage zu sein, diese Verbindlichkeiten auch zu erfüllen. Es ist eine Unterform des „normalen“ Betrugs gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB).

Wann ist ein „Eingehungsbetrug“ strafbar?

Die Besonderheit des Eingehungsbetrugs liegt darin, dass es eigentlich nicht strafbar ist, Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen. Erfüllt eine Vertragspartei ihre Pflichten aus dem Vertrag nicht, kann sich die andere Vertragspartei der Mittel bedienen, die das Zivilrecht zur Durchsetzung von Ansprüchen zur Verfügung stellt.

Allerdings ist dies kein Freibrief, um Verbindlichkeiten einzugehen, die man nicht erfüllen kann oder will. Ist dem Schuldner bewusst, dass er die eingegangene Verbindlichkeit nicht erfüllen kann oder will, handelt es sich um einen Eingehungsbetrug.

Klassische Beispiele sind insbesondere das Bestellen von Ware bei einem Versandhändler oder das Bestellen von Essen in einem Restaurant, in dem Wissen, danach nicht zahlen zu können oder zu wollen. In beiden Fällen täuscht der Täter das Opfer also über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit und begeht folglich einen Eingehungsbetrug. 

Eingehungsbetrug

Vorsatz

Der Täter muss den Betrug vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Nichterfüllung seiner vertraglichen Verbindlichkeiten billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). 

Versuch 

Auch der Versuch ist gem. § 263 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben. 

Strafe 

In der Regel wird ein Verfahren eingeleitet, wenn der Verdacht eines Betruges besteht. Deshalb ist dringend ein Rechtsbeistand zu kontaktieren. Es droht hier nicht nur die Rückgabe der erhaltenen Leistungen, sondern auch ein Strafverfahren mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. 

Häufige Fragen

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