Erpresserischer Menschenraub

Ein erpresserischer Menschenraub bezieht sich auf Taten, bei denen eine Person gegen ihren Willen festgehalten oder entführt wird, um einen Dritten zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung zu zwingen. Die Tat steht nach § 239a Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz: § 239a StGB

    (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

    (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

    (4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

Was ist ein „erpresserischer Menschenraub“?

Eine solcher Menschenraub liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich über das Opfer durch Entführung oder Sich-Bemächtigen ein Herrschaftsverhältnis begründet, um die Sorge um dessen Wohl zu einer Erpressung auszunutzen (Abs. 1 Alt. 1) oder eine solche bereits bestehende Lage zu einer Erpressung ausnutzt (Abs. 1 Alt. 2).

Wann ist ein „erpresserischer Menschenraub“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die persönliche Freiheit sowie die körperliche und seelische Unversehrtheit des Opfers. Daneben auch die Freiheit eines Dritten und das Vermögen.

Um sich nach § 239a Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Mensch

Jeder Mensch, einschließlich des eigenen Kindes, kann Opfer eines erpresserischen Menschenraubes werden.

Tathandlung

Der erpresserische Menschenraub kann durch zwei verschiedene Handlungsweisen des Täters herbeigeführt werden.

Nach § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er das Opfer entführt oder sich dessen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253 StGB) auszunutzen.

Eine Entführung liegt vor, wenn das Opfer gegen dessen Willen an einen anderen Ort verbracht wird. Dabei gelangt das Opfer unter die Kontrolle des Täters.

Ein Sich-Bemächtigen liegt vor, wenn der Täter die physische (körperliche) Herrschaft über das Opfer hat. Das Opfer wird demnach daran gehindert, selbst über sich zu bestimmen. Eine räumliche Veränderung ist nicht erforderlich.

Nach § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB macht sich der Täter auch strafbar, wenn er die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt. Der Täter muss hier die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers bzw. die Sorge des Opfers um sein eigenes Wohl ausbeuten bzw. missbrauchen.

Erpresserischer Menschenraub

Vorsatz

Der Täter muss den erpresserischen Menschenraub vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter nach § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB – also entführt oder bemächtigt er sich des Opfers, dann muss er neben dem Vorsatz zusätzlich mit sog. Erpressungsausnutzungsabsicht gehandelt haben. Er muss also in der Absicht gehandelt haben, die Sorge des Opfers um dessen Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253 StGB) auszunutzen.

Versuch

Der Versuch ist nach §§ 239a Abs. 1, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei dem erpresserischen Menschenraub handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Beispiele aus der Praxis

Die Sachverhalte des Straftatbestandes sind so mannigfaltig wie das Leben.

Lösegeldforderung

Ein Entführer nimmt eine reiche Geschäftsfrau gefangen und fordert von ihrer Familie eine hohe Lösegeldzahlung für ihre sichere Rückkehr.

Politische Zwecke

Ein Terrorist entführt einen Journalisten und droht, diesen zu töten, wenn die Regierung nicht bestimmte inhaftierte Gesinnungsgenossen freilässt.

Unternehmenserpressung

Ein ehemaliger Mitarbeiter entführt den Sohn seines Ex-Chefs, um von der Firma eine hohe Abfindungszahlung oder die Rücknahme seiner Kündigung zu erzwingen.

Persönliche Rache

Jemand entführt die Tochter seines Nachbarn, um diesen dazu zu zwingen, seine Schulden zu begleichen oder ein belastendes Beweismaterial zu vernichten.

Drohung zur Strafvereitelung

Ein Krimineller entführt die Familie eines Richters, um diesen dazu zu bringen, in einem bevorstehenden Prozess ein mildes Urteil zu fällen oder einen Angeklagten freizusprechen.

Erpresserischer Menschenraub

Strafe

Der erpresserischer Menschenraub nach § 239a Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist daher nicht möglich.

In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 239a Abs. 2 StGB). Eine Geldstrafe ist daher auch in diesen Fällen nicht möglich. Wann ein minder schwerer Fall vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und der Gesamtwürdigung des Tatgeschehens.

Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (§ 239a Abs. 3 StGB). Den Tod des Opfers muss der Täter nicht gewollt haben. Es ist ausreichend, dass er den Tod wenigstens leichtfertig herbeigeführt hat, indem er in besonderem Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei sich der Eintritt der Folge ihm geradezu hätte aufdrängen müssen.

Besonderheit: „Tätige Reue“, § 239a Abs. 4 StGB

Das Gesetz räumt dem Täter einen persönlichen Strafmilderungs- bzw. Strafaufhebungsgrund ein. Hiernach kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt. Der Täter muss dafür das Herrschaftsverhältnis über das Opfer beenden und es in die Lage versetzen, seinen Aufenthaltsort frei zu bestimmen. Dabei muss die Rückkehr mit dem Willen des Täters erfolgen und er muss auf die erstrebte Leistung vollständig verzichten.

Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

Wann verjährt der erpresserische Menschenraub?

Dr erpresserische Menschenraub nach § 239a Abs. 1 StGB verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB nach zwanzig Jahren. Das bedeutet, dass nach dieser Zeit die Tat nicht mehr von den zuständigen Behörden strafrechtlich verfolgt werden kann.

Häufige Fragen

Interessante Beiträge

Weitere Beiträge aus dem Bereich des Strafrechts und des Strafverfahrens finden Sie hier:

Sie haben weitere Fragen?

Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen - ob per Telefon, per e-Mail oder über unser Kontaktformular. Senden Sie uns eine unverbindliche Nachricht. Ihre Daten unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht. Es gelten die Hinweise zum Datenschutz.

Kontaktformular