Geiselnahme

Eine Geiselnahme ist eine Situation, bei der Personen gegen ihren Willen festgehalten werden, um bestimmte Forderungen zu erpressen. In solchen Situationen befinden sich die Geiseln (Opfer) regelmäßig in akuter Lebensgefahr, während Sicherheitskräfte darum bemüht sind, eine friedliche Lösung zu finden und die Geiseln unversehrt zu befreien. Die Geiselnahme steht nach § 239b Strafgesetzbuch (StGB) unter…

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz: (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

    § 239b StGB

Was ist eine „Geiselnahme“? 

Eine Geiselnahme liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich das Opfer entführt bzw. sich bemächtigt (Abs. 1 Alt. 1) oder eine solche Lage ausnutzt, um das Opfer oder einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (Abs. 1 Alt. 2).

Wann ist eine „Geiselnahme“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt die persönliche und körperliche Unversehrtheit sowie das körperliche Wohlbefinden und die Freiheit des Opfers. 

Um sich nach § 239b StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Tatobjekt: Mensch 

Jeder Mensch, einschließlich des eigenen Kindes, kann Opfer einer Geiselnahme werden. 

Tathandlung: Entführen bzw. Sich-Bemächtigen bzw. Ausnutzen 

Die Geiselnahme kann durch zwei verschiedene Handlungsweisen des Täters herbeigeführt werden. 

Nach § 239b Abs. 1 Alt. 1 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er das Opfer entführt oder sich dessen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. 

Eine Entführung liegt dabei vor, wenn das Opfer gegen dessen Willen an einen anderen Ort verbracht wird. Dabei gelangt das Opfer unter die Kontrolle des Täters. 

Ein Sich-Bemächtigen liegt hingegen vor, wenn der Täter die physische (körperliche) Herrschaft über das Opfer hat. Das Opfer wird demnach daran gehindert, selbst über sich zu bestimmen. Eine räumliche Veränderung ist nicht erforderlich. 

Nach § 239b Abs. 1 Alt. 2 StGB macht sich der Täter auch strafbar, wenn er die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage des Opfers zu einer solchen Nötigung ausnutzt. Der Täter muss hier die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers bzw. die Sorge des Opfers um sein eigenes Wohl ausbeuten bzw. missbrauchen. 

Nötigungsmittel: Bedrohung 

Die Nötigungsmittel sind im Fall des § 239b Abs. 1 Alt. 1 StGB begrenzt. Danach wird die – zumindest implizite – Bedrohung mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung gemäß § 226 oder einer Freiheitsberaubung der Geisel (Opfer) für mehr als eine Woche gefordert.

Geiselnahme

Nötigungserfolg: Handeln, Dulden oder Unterlassen 

Die Nötigung im Fall des § 239b Abs. 1 Alt. 1 StGB mittels Drohung muss dann zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers führen. Es reicht nicht aus, dass das Opfer sich nur bereit erklärt, das Gewollte zu tun. Es muss zumindest schon begonnen haben, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten. 

Vorsatz 

Der Täter muss die Geiselnahme vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Zudem muss der Täter mit sogenannter Nötigungsausnutzungsabsicht gehandelt haben. Er muss also in der Absicht gehandelt haben, das Opfer oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen. 

Versuch 

Der Versuch ist nach §§ 239b Abs. 1, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben. 

Strafantrag 

Bei der Geiselnahme handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Strafe  

Die Geiselnahme nach § 239b StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist daher nicht möglich. 

In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§§ 239b Abs. 2, 239a Abs. 2 StGB). Eine Geldstrafe ist daher auch in diesen Fällen nicht möglich. Wann ein minder schwerer Fall vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und der Gesamtwürdigung des Tatgeschehens. 

Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (§§ 239b Abs. 2, 239a Abs. 3 StGB). Den Tod des Opfers muss der Täter nicht gewollt haben. Es ist ausreichend, dass er den Tod wenigstens leichtfertig herbeigeführt hat, indem er in besonderem Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei sich der Eintritt der Folge ihm geradezu hätte aufdrängen müssen. 

Geiselnahme

Besonderheit: „Tätige Reue“, §§ 239b abs. 2, 239a Abs. 4 StGB  

Das Gesetz räumt dem Täter einen persönlichen Strafmilderungs- bzw. Strafaufhebungsgrund ein. Hiernach kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt. Der Täter muss dafür das Herrschaftsverhältnis über das Opfer beenden und es in die Lage versetzen, seinen Aufenthaltsort frei zu bestimmen. Dabei muss die Rückkehr mit dem Willen des Täters erfolgen und er muss auf die erstrebte Leistung vollständig verzichten.   

Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.  

Unterschied: Geiselnahme – Menschenraub  

Der Unterschied zwischen einer Geiselnahme und einem Menschenraub liegt im Motiv bzw. in der Absicht des Täters. 

Bei der Geiselnahme nach § 239b StGB bemächtigt sich (oder entführt) der Täter des Opfers, um das Opfer selbst oder einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen (nötigen). Es geht hier primär also um die Durchsetzung bzw. Erreichung von Forderungen. 

Bei einem Menschenraub nach § 234 StGB bemächtigt sich zwar auch der Täter des Opfers, allerdings um das Opfer einer hilflosen Lage auszusetzen oder einer militärischen Einrichtung im Ausland zuzuführen. 

Unterschied: Geiselnahme – Erpresserischer Menschenraub 

Der Unterschied zwischen einer Geiselnahme und einem erpresserischen Menschenraub liegt in der Absicht des Täters hinsichtlich seiner Tatausführung. 

Bei einer Geiselnahme nach § 239b StGB handelt der Täter in der Absicht, das Opfer selbst oder einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen (nötigen). Er handelt also in der Absicht, eine Nötigung zu begehen. 

Bei einem erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB handelt der Täter jedoch in der Absicht, eine Erpressung im Sinne des § 253 StGB zu verwirklichen. 

Unterschied: Geiselnahme – Freiheitsberaubung 

Der Unterschied zwischen einer Geiselnahme und einer Freiheitsberaubung liegt in der Absicht des Täters hinsichtlich seiner Tatausführung. 

Bei einer Geiselnahme nach § 239b StGB handelt der Täter in der Absicht, das Opfer selbst oder einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen (nötigen). Er handelt also in der Absicht, eine Nötigung zu begehen. 

Bei einer Freiheitsberaubung nach § 239 StGB bedarf es einer solchen Absicht nicht. Es ist ausreichend, dass der Täter das Opfer einsperrt oder auf eine andere Weise der Freiheit beraubt. 

 

Häufige Fragen

Interessante Beiträge

Weitere Beiträge aus dem Bereich des Strafrechts und des Strafverfahrens finden Sie hier:

Sie haben weitere Fragen?

Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen - ob per Telefon, per e-Mail oder über unser Kontaktformular. Senden Sie uns eine unverbindliche Nachricht. Ihre Daten unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht. Es gelten die Hinweise zum Datenschutz.

Kontaktformular