Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Das Beschädigen oder Zerstören von kulturellen oder gemeinnützigen Gegenständen kann den Straftatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist eine „gemeinschädliche Sachbeschädigung“? 

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich die in dem Straftatbestand aufgeführten kulturellen oder gemeinnützigen Gegenstände beschädigt bzw. zerstört (Abs. 1) oder ihr Erscheinungsbild verändert (Abs. 2).  

Wann ist eine „gemeinschädliche Sachbeschädigung“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt nicht nur das Eigentum, sondern vordergründig das Nutzungs- und Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit an den gesetzlich vorgeschriebenen Gegenständen. 

Um sich nach § 304 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Tatobjekt: Gegenstand nach § 304 StGB 

Die gemeinschädliche Sachbeschädigung kann nur an Gegenständen verübt werden, die der § 304 StGB nennt. Solche Objekte sind insbesondere gottesdienstliche Sachen wie Natur-, Grab- und Denkmäler sowie Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft und des öffentlichen Nutzens.  

Tathandlung: Beschädigen bzw. Zerstören bzw. Verändern des Erscheinungsbildes 

Der Täter müsste diesen Gegenstand beschädigt, zerstört oder dessen Erscheinungsbild verändert haben. 

Unter Beschädigen versteht man eine vorübergehende, nicht unerhebliche Verletzung der Substanz der Sache bzw. eine vorübergehende Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache. Unter Zerstören versteht man hingegen die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache. Auch das nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verändern des Erscheinungsbildes einer solche Sache ist unter Strafe gestellt. Diese Handlungsweise ist dann erfüllt, wenn eine Sache ohne Substanzverletzung oder Gebrauchsminderung beschädigt wird.  

Strafbare Handlungen können somit das Beschmieren von Bahnwaggons oder öffentlichen Schulen sowie das Verschmutzen oder Zerkratzen von Gemälden in Galerien oder Büchern in Bibliotheken sein. 

Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Vorsatz 

Der Täter muss die gemeinschädliche Sachbeschädigung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine gemeinschädliche Sachbeschädigung vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt. 

Versuch 

Der Versuch ist nach § 304 Abs. 3 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben. 

Strafantrag 

Bei der gemeinschädlichen Sachbeschädigung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Strafe  

Die gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.  

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