Bei Ihnen hat eine Hausdurchsuchung stattgefunden?
Eine Durchsuchung ist für die Betroffenen ein einschneidendes Erlebnis. Die Polizei ist nicht gerade zimperlich und verschafft sich notfalls auch gewaltsam Zugang zur Wohnung.
Handeln Sie nicht vorschnell und unüberlegt. Ein Fehler kann im Nachhinein kaum wieder ausgebügelt werden.
Und die wichtigste Regel: Schweigen Sie zu den Tavorwüfen!
Bei einer Hausdurchsuchung handelt es sich um eine (von mehreren möglichen) Zwangsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft bzw. der Steuerfahndung im Ermittlungsverfahren. Das Ziel einer Durchsuchung ist es, Beweismittel und Informationen für das laufende Strafverfahren zu beschaffen.
Eine Durchsuchung kann nach §§ 102 ff. StPO sowohl bei dem Beschuldigten selbst als auch bei einem Dritten (Zeugen) stattfinden. Die Hausdurchsuchung bedarf dabei stets einer richterlichen Anordnung – dem Durchsuchungsbeschluss.
Eine Hausdurchsuchung erfolgt mit dem Zweck, Beweismittel oder den Verdächtigen selbst ausfindig zu machen. Die Durchsuchung darf indes nicht angeordnet werden, um überhaupt erst Verdachtsmomente zu finden. Häufig wird die Durchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten oder in dessen Arbeitsplatz angeordnet.
Für eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten (§ 102 StPO) ist allein ausreichend, dass er einer Straftat verdächtig ist. Dieser Verdacht entsteht schnell – teilweise vorschnell.
Die Hausdurchsuchung darf – in der Regel – nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses durchgeführt werden. Diese Anordnung ist an keine Form gebunden, sodass auch eine telefonische Durchsuchungsanordnung zulässig ist. Daneben sieht § 105 StPO vor, dass auch die Staatsanwaltschaft sowie ihre Ermittlungsbehörden eine Wohnungsdurchsuchung anordnen dürfen, sofern „Gefahr in Verzug“ vorliegt. Leider wird das Vorliegen dieser Voraussetzung in der Praxis recht schnell angenommen.
Die angeordnete Durchsuchung muss insbesondere verhältnismäßig sein. Hierzu wird die Schwere des Grundrechtseingriffs gegen das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Strafverfolgung gegeneinander abgewogen.
Der Durchsuchungsbeschluss muss binnen sechs Monate von der Polizei umgesetzt werden.
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Eine Hausdurchsuchung kann im Grunde bei jeder vorgeworfenen Straftat erfolgen. Es gibt kein Delikt, bei dem eine Durchsuchung per se ausgeschlossen ist. Eine Wohnungsdurchsuchung kann daher sowohl bei einem Raub oder einem Diebstahl als auch bei einer Betrugstat oder einer Körperverletzung erfolgen. Voraussetzung ist allein, dass ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht und die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen kann.
In der Regel wird das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnräume oder Geschäftsräume, einschließlich der Nebenräume und Kraftfahrzeuge anordnen.
Neben der eigentlichen Wohnung und dem Büro bzw. dem Arbeitsplatz fallen hierunter etwa Keller, Hotelzimmer, Dachböden, Wohnwagen, Auto, Garagen und Schuppen.
Maßgeblich ist der Ort, an dem sich die gesuchten Sachen mutmaßlich befinden. Die Durchsuchung kann daher auch im Elternhaus oder in der Wohnung einer anderen Person stattfinden.
Die Uhrzeiten, an denen eine Durchsuchung stattfinden darf, sind gesetzlich normiert. In den Sommermonaten (01.04. bis 30.09.) kann eine Durchsuchung von 4.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen – in den Wintermonaten (01.10. bis 31.03.) von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Eine Hausdurchsuchung ist auch am Wochenende möglich.
Durchsuchungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen einer besonderen Anordnung.
Im Übrigen findet eine Durchsuchung auch dann statt, wenn der Betroffene nicht zu Hause ist. Eine Durchsuchung in Abwesenheit ist folglich möglich.
Sicher ist, dass die Polizeibeamten ohne Vorwarnung vor der Tür stehen wird. Öffnen Sie die Tür, da diese andernfalls kostenpflichtig aufgebrochen wird. Die Beamten werden daraufhin ausschwärmen und intensiv mit der Durchsuchung beginnen. Die Polizei ist befugt, Zimmer, Schränke und Türen zu öffnen. Sofern relevante Gegenstände gefunden werden (häufig: Unterlagen, CDs, DVDs, Festplatten, Handy, Laptop PC), wird die Polizei diese mitnehmen und die Mitnahme auf einem Durchsuchungsprotokoll vermerken.
Wird die Tür nicht freiwillig geöffnet, oder ist der Betroffene nicht da und nicht erreichbar, verschaffen sich die Beamten notfalls zwangsweise Zugang zur Wohnung. Die Polizei ist dabei befugt, die Haustür – ohne Rücksicht auf Verluste – aufzubrechen oder einen Schlüsseldienst mit der Öffnung der Tür zu beauftragen.
In der Wohnung selbst darf die Polizei Schränke oder Möbel demolieren und beschädigen, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist.
Kurzum: Ja. Es sollten bei jeder Durchsuchung Zeugen hinzu gezogen werden. Dies können Nachbarn, Freunde oder Bekannte sein. Da die Polizei mit der weiteren Wohnungsdurchsuchung nicht wartet, bis die Zeugen eintreffen, sollten diese schnell erreichbar sein.
Häufig wird die Polizei nach Passwörtern und PINs für Rechner, Internet-Accounts, verschlüsselten Festplatten oder nach dem Entsperrcode (Wischgeste) für Handys und Smartphones fragen. Sie sind nicht verpflichtet, diese Passwörter herauszugeben. Die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft muss selbst dafür sorgen, die Geräte zu entschlüsseln. Ebenso wenig sind Sie verpflichtet, ein Telefon mittels Gesichtserkennung (Face-ID) zu entsperren.
Nur in den Fällen, in denen sicher (!) ausgeschlossen ist, dass auf den Geräten keine tatrelevanten Informationen gefunden werden können (Diensthandy, Dienstcomputer etc.), kann darüber nachgedacht werden, die Passwörter freiwillig mitzuteilen. Damit kann eine schnellere Auswertung und eine schnellere Rückgabe erreicht werden.
Gegenstände, die sichergestellt oder im Rahmen einer Beschlagnahme mitgenommen worden sind, werden nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens an den Beschuldigten wieder zurück gegeben. Handelt es sich bei den Gegenständen allerdings um solche, die bei der Tat verwendet worden sind (Tatmittel) oder um Sachen, die durch die Tat erlangt wurden (Taterträge) unterliegen diese der Einziehung und werden nicht herausgegeben.
Wird das Verfahren eingestellt oder wird der Beschuldigte vom Gericht freigesprochen, kann der Betroffene binnen eines Monats beim zuständigen Amtsgericht seinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Schäden geltend machen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist im StrEG („Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen“) geregelt.
Zufallsfunde sind Beweismittel, die für eine andere strafrechtliche Untersuchung relevant sein könnten. Dabei ist es, soweit es der Durchsuchungsbeschluss hergibt, zulässig, solche Zufallsfunde zu Ermittlungszwecken auch zu verwerten.
Der richterlich angeordnete Durchsuchungsbeschluss eröffnet die Möglichkeit der einmaligen Durchsuchung. Diese kann zwar kurzzeitig unterbrochen werden, aber die Durchsuchung darf nicht über mehrere Tage erfolgen.
Die Durchsuchung muss grundsätzlich richterlich angeordnet werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann die Durchsuchung von dem Staatsanwalt oder dessen Ermittlungsperson (Polizei) erfolgen. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn etwa “Gefahr im Verzug” besteht. Das ist der Fall, wenn der Zweck der Maßnahme gefährdet werden würde, wenn man auf eine richterliche Anordnung wartet.
Hausdurchsuchungen sind tatsächlich auch am Wochenende möglich.
Hierzu kann schon eine Aussage (etwa im Sinne des § 31 BtMG) reichen, aber auch anonyme Hinweise oder der Besuch einer falschen Internetseite kommen als Startpunkt in Betracht.
Nach der Hausdurchsuchung werden die Ermittlungsbehörden die beschlagnahmten Gegenstände auswerten. Falls es sich dabei um Datenträger handelt, werden diese ausgelesen.
Zunächst wird die Polizei mit oder ohne Staatsanwalt vor der Tür stehen und klingeln. Bei Drogendelikten ist es auch möglich, dass ein Spürhund mitgeführt wird. Entweder Sie öffnen daraufhin die Tür oder sie wird durch die Feuerwehr oder den Schlüsseldienst geöffnet. Danach wird Ihnen der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt, auf dem der Grund der Durchsuchung niedergeschrieben ist und wo überall gesucht werden darf.
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