Jugendgefährdende Prostitution

Die Ausübung der Prostitution ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Wenn diese jedoch an Orten ausgeübt, wo sich vorrangig Kinder oder Jugendliche aufhalten, erfüllt man damit den Strafbestand der „jugendgefährdenden Prostitution“ gem. § 184g Strafgesetzbuch (StGB). Welche Orte darunter fallen, welche weiteren Voraussetzungen verwirklicht sein müssen und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist eine „jugendgefährdende Prostitution“?

Die strafbare jugendgefährdende Prostitution ist in § 184g StGB geregelt. Die Norm knüpft die Strafbarkeit an die Ausübung der Prostitution an Orten, an denen sich vermehrt Jugendliche aufhalten. Voraussetzung ist die Vornahme sexueller Handlungen gegen Geld an den genannten Orten in einer Weise, die eine sittliche Gefährdung darstellt.

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich einer Prostitution an einem Ort nachgeht, an dem sich vermehrt Jugendliche aufhalten.

Wann ist eine „jugendgefährdende Prostitution“ strafbar?

Der Straftatbestand dient dem Schutz Jugendlicher. Um sich nach § 184g StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tathandlung: Prostitution

Unter Prostitution wird eine „zu Erwerbszwecken ausgeführte, wiederholte Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt“ verstanden. Der BGH definiert die Prostitution als „auf gewisse Dauer angelegte entgeltliche Vornahme sexueller Handlungen mit wechselnden Partnern“ (BGH NStZ 2000, 86). Im Vordergrund steht dabei die Dienstleistung, nicht das emotionale, persönliche Verhältnis zu den Partnern.

Prostituierte – auch „Sex-Arbeiter“ genannt – sind Personen, die solche sexuellen Handlungen erbringen. Freier sind Personen, die die Dienstleistungen der Prostituierten in Anspruch nehmen. Zu Körperkontakt muss es dabei nicht kommen, weshalb auch „Telefonsex“ oder „Online-Sex“ eine Prostitution im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

Keine Prostitution sind aber (Liebes-)Beziehungen oder Affären, bei denen die entgeltlichen sexuellen Handlungen nur einen Teil der Beziehung ausmachen – selbst dann nicht, wenn diese Beziehungen polygamer Natur sind. Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter – wie etwa Striptease (Strip-Shows, Lap-Dance etc.) – sind ebenfalls keine (strafbare) Prostitution, wobei die Grenzen zur „Vornahme sexueller Handlung“ und damit zur Prostitution fließend sind.

Jugendgefährdende Prostitution

Tatort

Die Vorschrift nennt Schulen und andere Orte, die für den Besuch von Personen unter 18 Jahren bestimmt sind. Solche Orte sind etwa:

  • Kindergärten
  • Jugendclubs
  • Spielplätze
  • Jugendheime

Es muss sich um Orte handeln, wo sich Kinder und Jugendliche gerade aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in großer Zahl aufhalten.

Nach Nr. 2 der genannten Vorschrift ist ebenfalls jedes beliebige Gebäude erfasst, in dem sich Minderjährige aufhalten. Allerdings ist darauf abzustellen, dass der Aufenthalt von minderjährigen Personen zur Tatzeit zu erwarten ist. Die nächtliche Prostitution in der Nähe einer Schule fällt daher nicht unter § 184g StGB, da sich Schüler in der Regel nur tagsüber in dieser Nähe aufhalten.

Sittliche Gefährdung

Der Täter muss sexuelle Handlungen gegen Geld in der Weise vorgenommen haben, dass diese eine sittliche Gefährdung darstellen.

Mit einer sittlichen Gefährdung ist die „konkrete Gefährdung ethischer Wertvorstellungen“ gemeint.

Demnach muss der Bezug des sexuellen Verhaltens zur Entgeltlichkeit erkennbar sein. Die Wahrnehmung der reinen sexuellen Handlung ohne Bezug zur Prostitution unterfällt nicht § 184g StGB. Ein solches Verhalten kann – je nach den Umständen – aber eine (ebenso strafbare) Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB darstellen.

Jugendgefährdende Prostitution

Vorsatz

Der Täter muss die jugendgefährdende Prostitution vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Dabei muss er insbesondere die Umstände erfassen, die die Ausübung der Prostitution und dessen sittliche Gefährdung betreffen.

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei der jugendgefährdenden Prostitution handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Die jugendgefährdende Prostitution wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

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