Kapitalanlagebetrug

Betrugsfälle können auf verschiedene Weisen begangen werden. Erfolgt ein Betrug im Zusammenhang mit dem Anlegen von Kapital, so droht eine Strafbarkeit wegen eines Kapitalanlagebetrugs nach § 264a Strafgesetzbuch (StGB). Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist ein „Kapitalanlagebetrug“?

Eine solcher Betrug liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich im Zusammenhang mit Kapitalanlagen unrichtige vorteilhafte Angaben macht bzw. nachteilige Tatsachen verschweigt, um die Entscheidung der Anleger am Kapitalmarkt hinsichtlich des Erwerbs oder der Erhöhung positiv zu beeinflussen.

Wann ist ein „Kapitalanlagebetrug“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt das Vermögen des Anlegers (Opfer) und das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Kapitalanlagemarktes.

Um sich nach § 264a StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Kapitalanlagebetrug

Tathandlung: Aufstellen bzw. Verschweigen

Der Täter (sog. „Anlagebetrüger“) muss unrichtige vorteilhafte Angaben aufgestellt oder nachteilige Tatsachen verschwiegen haben. Angaben sind Tatsachen, Bewertungen und Prognosen. Sie sind vorteilhaft, wenn sie die Entscheidung des Kapitalanlegers positiv beeinflussen können. Tatsachen sind hingegen alle konkreten Zustände oder Vorgänge aus der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.

Zusammenhang

Die Angaben bzw. Tatsachen müssen in einem vom Gesetz vorgeschriebenen Zusammenhang stehen und hinsichtlich der Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung von Kapitalanlagen erheblich sein. Sie müssen dementsprechend in Bezug zu dem Vertreiben von Wertpapieren (Nr. 1), Bezugsrechten (Nr. 1), Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen (Nr. 1) oder dem Angebot, die Einlage auf die genannten Anteile zu erhöhen (Nr. 2) stehen. Die Umstände sind erheblich, wenn sie für einen verständigen und durchschnittlichen Anleger im Hinblick auf die Entscheidung maßgeblich sind.

Tatmittel: Werbeträger

Die Angaben bzw. Tatsachen müssten durch „Werbeträger“ verbreitet worden sein. Das Gesetz nennt Prospekte, Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand, vgl. § 264a Abs. 1 StGB.

(Erklärungs-)Adressat: größerer Personenkreis

Die Tat ist vollendet, wenn die Werbeträger einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden. Der größere Personenkreis muss also die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Individualangebote fallen hierunter nicht; allerdings besteht dann die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB.

Kein Ausschluss nach § 264a Abs. 3 StGB

Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Täter freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat, die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so bleibt er straffrei, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Vorsatz

Der Täter muss den Kapitalanlagebetrug vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei dem Kapitalanlagebetrug handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Kapitalanlagebetrug

Strafe

Der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Unterschied: Kapitalanlagebetrug – Betrug

Der Unterschied zwischen dem Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB und dem Betrug nach § 263 StGB liegt darin, dass der Kapitalanlagebetrug keine Täuschung des Anlegers oder dessen Irrtumserregung erfordert, noch den Eintritt eines (irrtumsbedingten) Vermögensschadens. Es genügt, wenn falsche Angaben in öffentlichen Darstellungen oder Ähnlichen gemacht werden, die die Anlageentscheidung eines potenziellen Anlegers beeinflussen könnte. Der Täter begeht also bereits einen Kapitalanlagebetrug, wenn er falsche Angaben macht. Im Vergleich dazu erfordert der „normale“ Betrug eine konkrete Täuschung und den Eintritt eines Vermögensschadens.

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