Raub mit Todesfolge

Das Opfer stirbt durch einen Raub? Dann kann ein Raub mit Todesfolge vorliegen. Welche Voraussetzungen hierfür bestehen müssen und welcher Strafrahmen droht, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz: § 251 StGB

    Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Was ist ein „Raub mit Todesfolge“?

Es besteht die Möglichkeit, dass das Opfer infolge eines Raubes verstirbt, ohne dass der Beschuldigte den Tod gewollt hat. Dieser Tatbestand ist als Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB strafbar. Dieser liegt vor, wenn der Täter durch einen vorsätzlichen Raub wenigstens fahrlässig den Tod des Opfers herbeigeführt hat.

Wann ist ein „Raub mit Todesfolge“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt insbesondere die körperliche Unversehrtheit und das körperliche Wohlbefinden des Opfers. Um sich nach § 251 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Raub mit Todesfolge

Grundtatbestand: §§ 249, 250 StGB

Zunächst muss der Täter einen Raub begehen. Dabei kann er einen (einfachen) Raub (§ 249 StGB) oder einen schweren Raub (§ 250 StGB) begangen haben.

Qualifikation: § 251 StGB

Durch den Raub muss der Tod des Opfers wenigstens fahrlässig (§ 18 StGB) herbeigeführt worden sein. Der Raub muss ursächlich für den Tod des Opfers gewesen sein. Außerdem muss sich die dem Grunddelikt anhaftende Gefahr in der schweren Folge realisiert haben (sog. „tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang“).

Vorsatz

Der Täter muss den Raub vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Den Tod des Opfers muss der Täter nicht gewollt haben. Es ist ausreichend, dass er den Tod fahrlässig herbeigeführt hat, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter dem Opfer bei dem Raub einen Schlag auf den Kopf versetzt, um die Beute zu erhalten. Dabei steht der Raub und nicht die Körperverletzung im Vordergrund. Wenn das Opfer an dieser Verletzung stirbt, handelt es sich um Raub mit Todesfolge.

Versuch

Eine Versuchsstrafbarkeit kommt in Betracht, wenn das Grunddelikt – der Raub – versucht wurde und dadurch der Tod fahrlässig eingetreten ist (sog. „erfolgsqualifizierter Versuch“).

Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutsgefährdung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei dem Raub mit Todesfolge handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Raub mit Todesfolge

Strafe

Der Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB wird mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist daher nicht möglich.

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