Revision

Sie wurden vom Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht verurteilt, und wollen gegen die Entscheidung Revision einlegen? Die Revision bietet oftmals die letzte Chance, einen günstigeren Verfahrensausgang zu erreichen. Gleichzeitig ist die Revision an hohe Voraussetzungen geknüpft. Diese werden im folgenden Beitrag thematisiert.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist eine „Revision“?

Bei der Revision (§§ 333 ff. StPO) handelt es sich um ein Rechtsmittel im Strafverfahren. Sie ist gegen Urteile des Amtsgerichts, also des Strafrichters und des Schöffengerichts (sog. „Sprungrevision“), als auch gegen Urteile des Landgerichts in der ersten Instanz wie in der Berufungsinstanz und nicht zuletzt gegen Urteile des Oberlandesgerichts in der ersten Instanz zulässig.

Auch im Jugendstrafrecht kann gegen ein Urteil Revision eingelegt werden. Die Revision kann vom Angeklagten wie von der Staatsanwaltschaft erfolgen.

Im Gegensatz zur Berufung handelt es sich um keine neue Tatsacheninstanz. Das Urteil wird vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof (BGH) allein auf Rechtsfehler hin überprüft. Ist die Revision begründet, kann das Revisionsgericht entweder eine eigene Entscheidung treffen oder das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverweisen. Es findet erst dann eine neue Tatsacheninstanz statt.

Durch eine zulässig eingelegte Revision wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt. Eine festgesetzte Strafe kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht vollstreckt werden.

Aufgrund der hohen Hürden einer erfolgreichen Revision und der oftmals „letzten Chance“ im Verfahren kann ein Revisionsverfahren nicht ohne einen versierten Rechtsanwalt als Strafverteidiger beschritten werden.

Form und Frist der Revision

Die Einlegung einer Revision ist an die Form- und Fristvorschriften der §§ 333 ff. StPO gebunden.

Form der Revision

Die Revision muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

Möglich ist daher die Einlegung per Post oder Fax ebenso wie die persönliche Vorsprache auf der Geschäftsstelle des Gerichts. Ein Telefonat genügt nicht.

Da die Entscheidung, ob Berufung oder Revision eingelegt werden soll, in den meisten Fällen erst dann entschieden werden kann, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, muss das Rechtsmittel noch nicht als „Berufung“ oder „Revision“ bezeichnet werden. Möglich ist einerseits, das ein „unbestimmtes Rechtsmittel“ eingelegt wird oder dass zunächst Berufung eingelegt wird, um innerhalb der Revisionsbegründungsfrist auf die Revision zu wechseln.

Revision

Frist der Revision

Die Revision im Strafrecht muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht eingelegt werden, welches das angegriffene Urteil erlassen hat. Entscheidend ist der Zugang beim Ausgangsgericht.

Diese Frist muss zwingend eingehalten werden, da sie nicht verlängert werden kann. Etwaige Postlaufzeiten sind mit einzuberechnen. Bei einem Versäumen der Revisionsfrist kann nur in Ausnahmefällen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

So verhalten Sie sich in der Revision richtig!

Bewahren Sie Ruhe!

Handeln Sie nicht vorschnell und unüberlegt. Ein Fehler kann im Nachhinein kaum wieder ausgebügelt werden.

Schweigen Sie!

Sie haben das Recht zu Schweigen – Nutzen Sie es! Viele Tatnachweise können erst geführt werden, weil der Beschuldigte Angaben gemacht hat.

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Im Strafverfahren steht Ihnen der gesamte Machtapparat des Staates gegenüber. Nur mit einem Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht können Sie Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht auf Augenhöhe begegnen.

Besonderheiten im Revisionsverfahren

Das Revisionsverfahren hat einige Besonderheiten, die dringend zu beachten sind.

Was ist eine Sprungrevision?

Unter einer Sprungrevision versteht man die Revision gegen Urteile des Amtsgerichts? Bei der Sprungrevision wird die zweite mögliche Tatsacheninstanz (Berufung) „übersprungen“.

Die Sprungrevision wird selten eingelegt, da gerade der festgestellte Sachverhalt im Strafverfahren in den meisten Fällen strittig ist, und auf eine zweite Tatsacheninstanz und damit eine zusätzliche Möglichkeit, das Urteil von einem höheren Gericht prüfen zu lassen, nicht verzichtet werden sollte.

Eine Sprungrevision ist daher nur dann sinnvoll, wenn das Urteil in rechtlicher Hinsicht angegriffen werden soll und ggf. offensichtliche Mängel aufweist.

Muss die Revision begründet werden?

Im Gegensatz zur Berufung muss die Revision zwingend binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils von einem Rechtsanwalt begründet werden.

Die Revisionsbegründung muss Ausführung zu Verfahrensfehler oder rechtlichen Fehlern machen.

Zugleich muss ein Revisionsantrag gestellt werden – etwa der Antrag, das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Da an die Begründung der Revision – gerade in Bezug auf Verfahrensfehler – sehr hohe Anforderungen gestellt werden, sollte diese nur von einem spezialisierten Rechtsanwalt und Strafverteidiger angefertigt werden.

Wie entscheidet das Gericht?

Wurde die Revision nicht frist- oder formgerecht eingelegt oder nicht ordnungsgemäß begründet, kann das Revisionsgericht die Revision durch Beschluss als unzulässig verwerfen.

Hat die Revision Erfolg, wird das Urteil aufgehoben und – in der Regel – mit den getroffene Feststellungen an das Tatgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Sind keine weiteren Tatsachenfeststellungen notwendig, kann das Revisionsgericht auch „durchentscheiden“. Es findet dann keine neue Verhandlung statt. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn auf einen Freispruch, eine Einstellung oder eine absolute Strafe (Mord, § 211 StGB) erkannt werden kann.

Darüber hinaus sind in jeder Lage des Verfahrens eine Einstellung aus Opportunitätsgründen nach §§ 153 ff. StPO oder wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206a StPO möglich.

Kann die Revision beschränkt werden?

Die Revision kann auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden. Die Beschränkung der Revision kann etwa auf einzelne Taten oder auf den Rechtsfolgenausspruch (Strafe) erfolgen.

Findet eine Hauptverhandlung statt?

Bei der Revision im Strafrecht handelt es sich in der Regel um ein schriftliches Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) oder dem Bundesgerichtshof (BGH). Eine Revisionshauptverhandlung ist eher die Ausnahme.

Auch in den Fällen, in denen eine Verhandlung stattfindet, handelt es sich nicht um eine erneute Tatsacheninstanz mit erneuter Beweisaufnahme. Es werden ausschließlich rechtliche Aspekte zwischen Revisionsgericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung erörtert und entschieden.

Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?

Bei der Berufung handelt es sich im Strafrecht um eine neue Tatsacheninstanz mit einer Hauptverhandlung vor Gericht. Es erfolgt eine neue Beweisaufnahme.

Dagegen prüft das Revisionsgericht das strafrechtliche Urteil allein auf Rechtsfehler. Es findet keine erneute Beweisaufnahme statt. Die Ergebnisse zum Sachverhalt werden in der Revision nicht überprüft.

Während gegen ein Berufungsurteil noch Revision eingelegt werden kann, ist ein weiteres Rechtsmittel gegen eine Revisionsentscheidung nicht möglich.

Revisionsgründe

Eine Revision kann nur Erfolg haben, wenn das Urteil in formeller Hinsicht (Verfahrensfehler) oder materieller Hinsicht (Sachmängel) Fehler aufweist.

Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Gericht die Vorschriften der Strafprozessordnung nicht beachtet hat. Hier wird zwischen den absoluten Revisionsgründen (§ 338 StPO) und den relativen Revisionsgründen (§ 337 StPO) unterschieden.

Während bei dem Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes das Urteil zwingend aufgehoben wird, hat eine Revision wegen eines relativen Revisionsgrundes nur dann Erfolg, wenn das Urteil auch auf den Verfahrensfehler „beruht“.

Ein sachlicher Fehler ist dann gegeben, wenn eine Norm aus dem Strafgesetzbuch (StGB) falsch ausgelegt worden ist.

Absolute Revisionsgründe

Die nachfolgenden Gründe stellen absolute Revisionsgründe dar. Liegt ein solcher absoluter Revisionsgrund vor, muss das Urteil zwingend aufgehoben werden. Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 StPO ist gegeben,

  • wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war
  • nach § 222a StPO ist die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit
    • die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
    • der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist,
    • die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder
    • das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222b Abs. 2 Satz 2 festgestellt hat;
  • wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
  • wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
  • wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
  • wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
  • wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
  • wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
  • wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

Revision

Relative Revisionsgründe

Relative Revisionsgründe (§ 337 StPO) führen nur dann zu einer Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil gerade auf diesen Verfahrensfehler beruht. Grundsätzlich sind alle Verstöße gegen die StPO als Verfahrensfehler denkbar.

Die häufigsten Fehlerquellen sind:

  • Fehler bei der Belehrung von Zeugen
  • Fehler im Ermittlungsverfahren
  • Rechtswidrige Durchsuchung
  • Beweisverwertungsverbote

Sachmängel

Ein sachlicher Fehler des Urteils liegt vor, wenn das materielle Recht (StGB) nicht richtig angewendet worden ist. Dies ist der Fall, wenn der festgestellte Sachverhalt rechtlich falsch eingeordnet worden ist oder wenn Fehler bei der Strafzumessung – etwa ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot – begangen worden sind.

Ein sachlicher Mangel liegt auch vor, wenn die festgestellt Beweislage zu den Urteilsgründen widersprüchlich oder für eine Verurteilung nicht ausreichend ist.

Wie können wir Ihnen bei einer Revision helfen?

Wir sind eine bundesweit tätige, und auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei in Leipzig. Wir stehen Ihnen als Rechtsanwalt und Strafverteidiger kompetent und diskret im gesamten Strafverfahren zur Seite. Unsere hohe Spezialisierung gewährleistet eine effektive und zielgerichtete Verteidigung unserer Mandanten.

Besonders häufig suchen uns Mandanten auf, die vom Amtsgericht oder Landgericht verurteilt worden sind, und das Urteil nun im Wege einer Revision anfechten wollen. Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam die Chancen, Möglichkeiten und Risiken einer Revision vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof.

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