Kind
Der § 19 StGB enthält eine altersabhängige Abstufung zur Beurteilung der Schuldfähigkeit. Demnach sind Kinder, die bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt sind, schuldunfähig und damit strafunmündig. Sie können also wegen einer eigentlich begangenen Straftat nicht bestraft werden.
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Jugendliche
Ist der Täter zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 18 Jahre alt, so entfällt zwar die Schuldfähigkeit nicht, aber es gelten Einschränkungen hinsichtlich seiner Entwicklungsstufe nach dem Jugendgerichtsgesetz (kurz: JGG), vgl. §§ 3, 1 Abs. 2 JGG. Hier sind die Strafen variabler, sodass auch Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafen möglich sind.
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.
Heranwachsende
Handelnde ab 18 Jahren geltend grundsätzlich als strafrechtlich voll verantwortlich. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass das Jugendstrafrecht angewendet wird, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, und seine geistige sowie sittliche Entwicklung einem Jugendlichen gleicht oder wenn es sich nach Art und Umständen der Tat um eine „Jugendverfehlung“ handelt (vgl. § 105 JGG).
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
- die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
- es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.