Kind
Der § 19 StGB enthält eine altersabhängige Abstufung zur Beurteilung der Schuldfähigkeit. Demnach sind Kinder, die bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt sind, schuldunfähig und damit strafunmündig. Sie können also wegen einer eigentlich begangenen Straftat nicht bestraft werden.
Jugendliche
Ist der Täter zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 18 Jahre alt, so entfällt zwar die Schuldfähigkeit nicht, aber es gelten Einschränkungen hinsichtlich seiner Entwicklungsstufe nach dem Jugendgerichtsgesetz (kurz: JGG), vgl. §§ 3, 1 Abs. 2 JGG. Hier sind die Strafen variabler, sodass auch Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafen möglich sind.
Heranwachsende
Handelnde ab 18 Jahren geltend grundsätzlich als strafrechtlich voll verantwortlich. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass das Jugendstrafrecht angewendet wird, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, und seine geistige sowie sittliche Entwicklung einem Jugendlichen gleicht oder wenn es sich nach Art und Umständen der Tat um eine „Jugendverfehlung“ handelt (vgl. § 105 JGG).
Häufige Fragen
Kinder, die bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt sind, sind schuldunfähig und damit strafunmündig (§ 19 StGB). Sie können also wegen einer eigentlich begangenen Straftat nicht bestraft werden.
Der Staat hat tatsächlich Möglichkeiten gegen schuldunfähige Kinder vorzugehen. Hier steht allerdings das Jugendamt im Vordergrund. Diesem stehen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, wie die Beratung der Eltern, die Inobhutnahme des Kindes oder auch die Beantragung zur Entziehung des Sorgerechts.
Diese beiden Begriffe sind unterschiedlichen Rechtsgebieten zuzuordnen.
Die Deliktsfähigkeit ist im Zivilrecht angesiedelt und beschreibt die Eigenschaft, dass man für unerlaubtes Handeln verantwortlich und eventuell auch schadensersatzpflichtig ist (vgl. § 828 BGB). Hier ergibt sich eine gestaffelte Verantwortlichkeit je nach Alter und Einsichtsfähigkeit des Täters sowie Tatgeschehen.
Die Strafmündigkeit ist dagegen im Strafrecht relevant und beschreibt einen Fall der Schuldunfähigkeit (vgl. § 19 StGB). Weitere Fälle sind beispielsweise Geisteskrankheiten oder Alkoholsucht (vgl. §§ 20, 21 StGB).
Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich bei den Altersgrenzen. Während im Strafrecht unter 14-Jährige nicht bestraft werden können, kann sich im Zivilrecht ein Kind schon ab dem 7. Lebensjahr schadensersatzpflichtig machen, wenn es das Unrecht einsehen kann (sog. beschränkte Deliktsfähigkeit).