Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung

Ein Täter kann wegen einer Straftat nur dann bestraft werden, wenn er neben der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands des Strafgesetzes auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Handelt der Täter ohne Schuld, so ist er straflos. Die Schuldunfähigkeit des Täters kann sich aus § 20 StGB ergeben. Eine Strafmilderung erfolgt hingegen wegen verminderter Schuldunfähigkeit…

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 20 StGB und § 21 StGB

    Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.



    Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Straflosigkeit nach § 20 StGB

Der Täter handelt ohne Schuld, wenn er zum Tatzeitpunkt wegen einer seelischen Störung schuldunfähig ist. Das Gesetz erfasst unter den Begriff der „seelischen Störung“ folgende vier Fallgruppen.

Eine krankhafte seelische Störung (Var. 1) ist eine Störung auf intellektuellem oder emotionalem Gebiet, die nicht mehr im Rahmen verstehbarer Erlebniszusammenhänge liegt und auf organischen Ursachen beruht. Eine Vermutung der organischen Ursache ist dabei ausreichend. Solche Störungen sind beispielsweise Demenz, Epilepsie, exogene Psychosen durch Wahnvorstellungen und Halluzinationen, Schizophrenie, durch Tumore oder Hirnschädigungen ausgelöste Paranoia, akuter Alkoholrausch sowie Drogenabhängigkeit und dessen Rausch. Darüber hinaus sind intellektuelle Minderbegabungen erfasst, wenn sie auf einer organischen Ursache beruhen, wie das Down-Syndrom oder das Klinefelter-Syndrom.

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung

Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung (Var. 2) liegt bei einer nicht krankhaften Trübung oder Einengung des Bewusstseins vor. Hierzu zählen Erschöpfungszustände, Übermüdung, Schlaftrunkenheit, Hypnose oder ein Unfallschock.

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung

Bei einer Intelligenzminderung (Var. 3) handelt es sich um eine angeborene Intelligenzschwäche, die auf keiner nachweisbaren Ursache beruht. Diese Minderung kann beispielsweise rechnerisch durch einen Intelligenztest in Form einer Intelligenzquote festgestellt werden. Dazu ist mindestens die Stufe „Debilität“ (IQ zwischen 50 und 70) erforderlich.

Eine andere schwere seelische Störung (Var. 4) liegt bei allen dauerhaften und erheblichen Normabweichungen vor, die keiner anderen Fallgruppe zugeschrieben werden kann. Es handelt sich hierbei um einen Auffangtatbestand unter strengen Voraussetzungen. Insbesondere schwerste Erscheinungsformen der Psychopathien, der Neurosen und der persönlichkeitsverändernden Triebstörungen zählen hier hinzu. Auch Narzissmus und Depressionen können solche Störungen sein.

„Verminderte Schuldfähigkeit“: § 21 StGB

Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

Nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wird die Strafe zwar nicht ausgeschlossen, aber nach gerichtlichem Ermessen gemindert, wenn die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täter nach § 20 StGB nicht ausgeschlossen, aber erheblich eingeschränkt ist.

Eine verminderte Schuldfähigkeit liegt demnach vor, wenn der Täter in seiner Einsichtsfähigkeit bzw. in seiner Steuerungsfähigkeit durch bestimmte Einflüsse im Tatzeitpunkt erheblich gemindert bzw. eingeschränkt ist.

Beispiele verminderter Schuldunfähigkeit:

  • Krafthafte seelische Störung / psychische Erkrankungen (Persönlichkeitsstörungen wie Schizophrenie, Paranoia)
  • Angeborene Intelligenzschwäche (niedriger IQ)
  • depressive Phasen / (wahnhafte) Depressionen
  • Störungen der Impulskontrolle
  • Erschöpfungszustände
  • Konsum von Alkohol / Alkoholmissbrauch (Schnaps, Liköre, Wein)
  • Konsum von Drogen / Drogenmissbrauch (Heroin, Kokain, Crack, Halluzinogene, Haschisch, Marihuana, LSD)

Sonderfall: Alkoholmissbrauch

Der Alkoholrausch stellt den Hauptanwendungsfall des § 20 StGB dar. Da der Alkoholrausch zu einer Beeinträchtigung der Hirntätigkeit führt, liegt nach herrschender Ansicht eine krankhafte seelische Störung vor. Ob diese zu einer Beeinträchtigung des Einsichts- bzw. Steuerungsvermögens des Täters führt, hängt vom Einzelfall ab.

Neben dem Körperbau des Täters und dessen Verhalten sind die Alkoholgewöhnung und Schwere der Tat entscheidende Kriterien. Daneben gilt in der Praxis eine Abstufung je nach Blutalkoholkonzentration des Täters zum Tatzeitpunkt. Eine Schuldunfähigkeit des Täters kommt erst bei 3,0 Promille in Betracht. Bei schweren Tötungs- und Gewaltdelikten sogar erst ab 3,3 Promille. Hat der Täter eine Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille, so kommt eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB in Betracht.

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung

Problematisch sind die Fälle, bei denen sich der Täter absichtlich mit alkoholischen Getränken berauscht, um bei der Tat als schuldunfähig zu gelten und so einer Bestrafung zu entgehen. Es kommt hierbei darauf an, um welche Art von Straftat es sich handeln und an welche Tathandlung des Täters angeknüpft werden kann bzw. muss. Bei diesem Konstrukt des sog. „actio libera in causa“ ist ein erfahrener juristischer Beistand von Nöten.

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