Schuldunfähigkeit

Ein Täter kann wegen einer Straftat nur dann bestraft werden, wenn er neben der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands des Strafgesetzes auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. In diesem Beitrag geht es um die Schuldfähigkeit bzw. die Schuldunfähigkeit des Täters.
Tommy Kujus
Tommy Kujus

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht

aktualisiert: 11.02.2023

Was ist „Schuldunfähigkeit“ bzw. „Schuldfähigkeit“?

Unter Schuld wird das persönliche Dafürkönnen, also die individuelle Vorwerfbarkeit für das begangene Unrecht, verstanden. Dem Täter kann die Tat jedoch nur dann vorgeworfen werden, wenn er zum Tatzeitpunkt schuldfähig war.

Die Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit des Einzelnen, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsvermögen) und nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsvermögen).  Die Fähigkeit zur Einsicht der Strafbarkeit des Handelns nimmt dabei Bezug auf die Fähigkeit des Täters, seine Tat sowohl juristisch (laienhaft) als auch moralisch zu bewerten und die Auswirkungen auf das Opfer sowie auf sich selbst im Hinblick auf die Unrechtmäßigkeit einzusehen. Im Hinblick auf die Steuerungsfähigkeit ist es maßgeblich, dass ein Täter auch dazu in der Lage ist, die Umsetzung der Einsicht und eine Steuerung des Verhaltens vorzunehmen. 

Die Bemessung der Schuld(un)fähigkeit richtet sich grundsätzlich nach den §§ 19 – 21 StGB.

Die Schuldunfähigkeit kann durch verschiedene Umstände vermutet bzw. festgestellt werden. Handelt ein Kind im Alter bis zu 14 Jahren, so ist es immer schuldunfähig (vgl. § 19 StGB). Ist der Täter (Jugendlicher) zwischen 14 und 18 Jahre alt, so muss die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit positiv festgestellt werden (vgl. § 3 JGG).  

Darüber hinaus kann die Schuldunfähigkeit positiv festgestellt werden, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt wegen einer seelischen Störung nicht in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (sog. volle Schuldunfähigkeit). Ist der Täter also gar nicht dazu in der Lage, so kann er mangels Schuld für die begangene Tat nicht bestraft werden (vgl. § 20 StGB). Ist seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit dagegen nur erheblich gemindert, so ist er vermindert schuldfähig. Die Tat wird zwar bestraft, allerdings kann die Strafe durch das Gericht gemildert werden (vgl. §§ 21, 49 StGB). 

Nähere Ausführungen finden Sie auf folgenden Seiten. 

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Verletzung der Buchführungspflicht

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Verletzung des Briefgeheimnisses

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Häufige Fragen

Eine Person wird als Unzurechnungsfähig eingestuft, wenn sie nicht schuldhaft handelt (beispielsweise durch Alkohol) und deshalb auch keine strafrechtliche Verantwortung übernehmen kann. Hier sind aber etwa Entzugsmaßnahmen denkbar oder eine andere Beurteilung wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Schuldunfähig ist in der Regel derjenige, der auch Unzurechnungsfähig ist, außer es liegen oben genannte Ausnahmen vor.
Wenn das Gericht im Einklang mit den Gutachtern zu dem Ergebnis kommt, dass die betreffende Person schuldunfähig ist kann derjenige nicht für eine Straftat verurteilt werden. Allerdings ist hier immer noch eine Unterbringung in einer Psychiatrie oder einer Entzugsanstalt möglich.
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