Schuldunfähigkeit

Ein Täter kann wegen einer Straftat nur dann bestraft werden, wenn er neben der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands des Strafgesetzes auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. In diesem Beitrag geht es um die Schuldfähigkeit bzw. die Schuldunfähigkeit des Täters.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz: § 19 StGB, § 20 StGB, § 21 StGB

    Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

    Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

    Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Was ist „Schuldunfähigkeit“ bzw. „Schuldfähigkeit“?

Unter Schuld wird das persönliche Dafürkönnen, also die individuelle Vorwerfbarkeit für das begangene Unrecht, verstanden. Dem Täter kann die Tat jedoch nur dann vorgeworfen werden, wenn er zum Tatzeitpunkt schuldfähig war.

Die Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit des Einzelnen, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsvermögen) und nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsvermögen).  Die Fähigkeit zur Einsicht der Strafbarkeit des Handelns nimmt dabei Bezug auf die Fähigkeit des Täters, seine Tat sowohl juristisch (laienhaft) als auch moralisch zu bewerten und die Auswirkungen auf das Opfer sowie auf sich selbst im Hinblick auf die Unrechtmäßigkeit einzusehen (sog. “Einsichtsfähigkeit“). Im Hinblick auf die Steuerungsfähigkeit ist es maßgeblich, dass ein Täter auch dazu in der Lage ist, die Umsetzung der Einsicht und eine Steuerung des Verhaltens vorzunehmen.

Die Bemessung der Schuld(un)fähigkeit richtet sich grundsätzlich nach den §§ 19 – 21 StGB.

Die Schuldunfähigkeit kann durch verschiedene Umstände vermutet bzw. festgestellt werden. Handelt ein Kind im Alter bis zu 14 Jahren, so ist es immer schuldunfähig (vgl. § 19 StGB). Ist der Täter (Jugendlicher) zwischen 14 und 18 Jahre alt, so muss die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit positiv festgestellt werden (vgl. § 3 JGG).

Darüber hinaus kann die Schuldunfähigkeit positiv festgestellt werden, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt wegen einer seelischen Störung nicht in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (sog. volle Schuldunfähigkeit). Ist der Täter also gar nicht dazu in der Lage, so kann er mangels Schuld für die begangene Tat nicht bestraft werden (vgl. § 20 StGB). Ist seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit dagegen nur erheblich gemindert, so ist er vermindert schuldfähig. Die Tat wird zwar bestraft, allerdings kann die Strafe durch das Gericht gemildert werden (vgl. §§ 21, 49 StGB).

Welche Arten der Schuldunfähigkeit gibt es?

1. Schuldunfähigkeit eines Kindes, § 19 StGB
2. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung, § 20 StGB
3. Verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB
4. Volle Schuldfähigkeit

Häufige Fragen

  • Was ist der Unterschied zwischen Unzurechnungsfähigkeit und Schuldunfähigkeit?

    Eine Person wird als Unzurechnungsfähig eingestuft, wenn sie nicht schuldhaft handelt (beispielsweise durch Alkohol) und deshalb auch keine strafrechtliche Verantwortung übernehmen kann. Hier sind aber etwa Entzugsmaßnahmen denkbar oder eine andere Beurteilung wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Schuldunfähig ist in der Regel derjenige, der auch Unzurechnungsfähig ist, außer es liegen oben genannte Ausnahmen vor.

  • Was passiert, wenn man als Schuldunfähig erklärt wird?

    Wenn das Gericht im Einklang mit den Gutachtern zu dem Ergebnis kommt, dass die betreffende Person schuldunfähig ist, kann derjenige nicht für eine Straftat verurteilt werden. Allerdings ist hier immer noch eine Unterbringung in einer Psychiatrie oder einer Entzugsanstalt möglich.

  • Ist eine Schuldunfähigkeit wegen Pyromanie möglich?

    Pyromanie bezeichnet eine psychische Erkrankung, bei welcher eine Person von einem wiederkehrenden, schwer kontrollierbaren Drang getrieben wird, Feuer zu entfachen. Die Betroffenen verspüren dabei eine tiefergehende Zufriedenheit beim Anblick der Flammen. Die Betroffenen kämpfen oft mit der Kontrolle ihrer Impulse und können nach einer Brandlegung von Schuldgefühlen und Scham überwältigt werden.

    Nach § 20 StGB kann bei Vorliegen einer psychischen Störung, wie der Pyromanie, eine Schuldunfähigkeit bestehen und folglich eine Brandstiftung straflos sein. Ob jemand mit Pyromanie als schuldunfähig gilt, hängt von der individuellen Beurteilung und einer psychiatrischen Begutachtung ab. Je nach Einfluss der Störung auf die Tat kann eine Person als schuldunfähig, vermindert schuldfähig oder voll schuldfähig eingestuft werden.

Interessante Beiträge

Weitere Beiträge aus dem Bereich des Strafrechts und des Strafverfahrens finden Sie hier:

Sie haben weitere Fragen?

Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen - ob per Telefon, per e-Mail oder über unser Kontaktformular. Senden Sie uns eine unverbindliche Nachricht. Ihre Daten unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht. Es gelten die Hinweise zum Datenschutz.

Kontaktformular