Schwere Brandstiftung

Das Anzünden eines Wohnhauses oder einer Kirche kann dazu führen, dass der Straftatbestand einer schweren Brandstiftung nach § 306a Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht wird. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist eine „schwere Brandstiftung“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter ein von § 306a StGB vorgeschriebenes Gebäude in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein von § 306 StGB vorgeschriebenes Gebäude in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und hierdurch die Gesundheit eines Menschen gefährdet.

Wann ist eine „schwere Brandstiftung“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt das Eigentum sowie die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Opfers.

Eine schwere Brandstiftung kann auf zwei verschiedene Arten verwirklicht werden.

Nach dem Absatz 1 dieses Gesetzes, wenn der Täter die aufgezählten Gegenstände in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Dieses Delikt ähnelt sehr der „einfachen“ Brandstiftung nach § 306 StGB. Die schwere Brandstiftung ist nach § 306a StGB aber mit höherer Strafe bedroht, da die aufgezählten Tatobjekte typischerweise dem Aufenthalt von Menschen dienen. Folglich wird hier die abstrakte Gefahr, einen Menschen an dessen Leib oder Leben zu gefährden, unter höherer Strafe gestellt. Zu beachten ist, dass das Tatobjekt nicht fremd sein muss. Das Delikt kann also auch verwirklicht werden, wenn der Täter seine eigene Sache anzündet, die unter § 306a StGB fällt.

Zuweilen kann es problematisch sein, wenn das Tatobjekt nicht nur zu Wohnzwecken genutzt wird, sondern auch zu gewerblichen Zwecken.

Schwere Brandstiftung

Gefährdet der Täter jedoch konkret eine andere Person hinsichtlich dessen Gesundheit bzw. Leben durch eine Brandstiftung an einem Tatobjekt im Sinne des § 306 StGB, so liegt ebenfalls eine schwere Brandstiftung, jedoch nach § 306a Abs. 2 StGB, vor. Es kann sich hierbei um eine täterfremde oder tätereigene Sache handeln. Eine konkrete Gefährdung des Opfers liegt dabei vor, wenn eine Gefährlichkeit besteht, die über die innewohnende Gefahr hinaus geht und folglich eine so starke Beeinträchtigung besteht, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Opfer verletzt wird oder nicht.

Zu beachten ist, dass eine rechtfertigende Einwilligung durch den Eigentümer des Tatobjekts nicht möglich ist, da über Leib und Leben nicht verfügt werden kann, sodass eine Strafbarkeit des Täter (trotz Einwilligung) nicht entfallen würde.

Vorsatz

Der Täter muss die schwere Brandstiftung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt eine fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 StGB vor.

Versuch

Der Versuch ist nach §§ 306a, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei der schweren Brandstiftung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Die Strafe für eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (bis zu fünfzehn Jahren) vor. Auch hier kann eine Strafmilderung gem. § 306a Abs. 3 StGB erfolgen, wonach die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu fünf Jahren betragen kann.

Eine fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 StGB wird hingegen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wird hingegen die Gefährdung eines anderen Menschen nach § 306 Abs. 2 StGB fahrlässig herbeigeführt und die Gefahr auch fahrlässig verursacht, so wird nach § 306d Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Schwere Brandstiftung

Besonderheit: „Tätige Reue“, § 306e StGB

Das Gesetz räumt dem Täter einen persönlichen Strafmilderungs – bzw. Strafaufhebungsgrund ein. Dieser „Grund“, die tätige Reue nach § 306e StGB, ist auf die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB anwendbar. Voraussetzung ist, dass eine solche Tat bereits vollendet ist, also die Tathandlung des Täters bereits begonnen hat. Zudem muss der Täter den Brand freiwillig gelöscht haben, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist oder er muss sich zumindest freiwillig und ernsthaft bemüht haben, den Brand zu löschen, dieser wurde jedoch durch einen Dritten (z.B. Feuerwehr) gelöscht. Liegen diese Merkmale vor, so kann der Richter die Strafe des Täter nach § 49 Abs. 2 StGB mildern oder von einer Strafe absehen.

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