Schwerer Bandendiebstahl

Wird ein Diebstahl durch eine Bande verübt, so kann schnell ein schwerer Bandendiebstahl nach § 244a StGB vorliegen, der ein höheres Strafmaß nach sich zieht. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag. 
Tommy Kujus
Tommy Kujus

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht

aktualisiert: 14.02.2023

Was ist ein „schwerer Bandendiebstahl“? 

Das Gesetz sieht in dem § 244a StGB eine Strafschärfung vor, wenn der Täter vorsätzlich einen „einfachen“ Diebstahl nach § 242 StGB, einen besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB, einen Diebstahl mit Waffen nach § 244 StGB oder einen Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 StGB als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl begeht. 

Wann ist ein „schwerer Bandendiebstahl“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt das Eigentum des Opfers und dient der Bekämpfung organisierter Kriminalität. 

Um sich nach § 244a StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Grundtatbestand: Diebstahl 

Der Täter muss einen „einfachen“ Diebstahl nach § 242 StGB, einen besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB, einen Diebstahl mit Waffen nach § 244 StGB oder einen Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 StGB verwirklichen. 

Schwerer Bandendiebstahl

Qualifikation: § 244a StGB 

Der Täter muss bei diesem Diebstahl als Mitglied einer Raubes- oder Diebesbande, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds, gehandelt haben (vgl. § 244a StGB). 

Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmte Raub- oder Diebestaten. Dabei müssen die Mitglieder nicht unbedingt zeitlich und örtlich zusammenwirken. Die erste Tat kann schon ausreichend sein, wenn der Wille zur fortgesetzten Begehung besteht. 

Vorsatz 

Der Täter muss den schweren Bandendiebstahl vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Versuch 

Der Versuch ist nach §§ 244a, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben. 

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Strafantrag 

Bei dem schweren Bandendiebstahl handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Ist das Opfer (Eigentümer oder Gewahrsamsinhaber der Sache) jedoch ein Angehöriger (z. B. Ehegatte, Verlobter), der Vormund oder der Betreuer des Täters oder lebt das Opfer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Täter, wie Eheleute oder eine Wohngemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag des Opfers verfolgt (vgl. § 247 StGB). 

Strafe  

Der schwere Bandendiebstahl nach § 244a StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich. In minder schweren Fällen, abhängig vom Einzelfall, erfolgt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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