Schwerer Hausfriedensbruch

Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit einem Hausfriedensbruch können den Straftatbestand des „schweren Hausfriedensbruchs“ nach § 124 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 124 StGB

    Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was ist der „schwere Hausfriedensbruch“? 

Erfüllt der Täter bei der Ausübung eines (einfachen) Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB bestimmte Umstände, so kann ein schwerer Hausfriedensbruch nach § 124 StGB mit erhöhtem Strafmaß vorliegen. Diese Umstände ergeben sich aus der Art der Begehungsweise. 

Eine solche Tat liegt dann vor, wenn der Täter – im Zusammenschluss mit einer Menschenmenge – einen Hausfriedensbruch begeht, um Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu verüben.  

Wann ist der „schwere Hausfriedensbruch“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt das Hausrecht des Opfers sowie die öffentliche Sicherheit. 

Der schwere Hausfriedensbruch setzt einen (einfachen) Hausfriedensbruch nach § 123 StGB voraus und bildet mit § 124 StGB einen sog. Qualifikationstatbestand.  

Grundtatbestand: § 123 StGB 

Schwerer Hausfriedensbruch

Zunächst muss der Täter einen (einfachen) Hausfriedenbruch im Sinne des § 123 StGB begehen. Er muss also vorsätzlich gegen oder ohne den Willen des Berechtigten in dessen Räumlichkeiten eindringen oder dort verweilen. 

Qualifikation: § 124 StGB 

Dieser Hausfriedensbruch muss durch die vom Gesetz in § 124 StGB bestimmte Art und Weise begangen worden sein.  

Der schwere Hausfriedensbruch erfordert eine Menschenmenge, die sich öffentlich zusammenrottet, und in eine Wohnung, einen Geschäftsraum oder ein befriedigendes Besitztum eindringt, um Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen auszuüben. 

Wie viele Personen notwendig sind, um eine Menschenmenge zu bilden, ist nicht abschließend geklärt. Nach Ansicht der aktuellen Rechtsprechung müssten mindestens 20 Personen zusammenkommen. 

Ein Zusammenrotten ist gegeben, wenn die Personen der Menschenmenge einen gemeinsamen und den Frieden stören den Willen gebildet haben oder bilden. 

Weitere Voraussetzung ist, dass Personen aus der zusammengerotteten Menschenmenge widerrechtlich in einen geschützten Bereich eingedrungen sind, um Gewalt gegen Sachen oder andere Personen auszuüben. 

Für eine Strafbarkeit ist aber bereits die bloße Teilnahme ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass das Eindringen selbst verwirklicht worden ist. 

Vorsatz 

Der Täter muss den schweren Hausfriedensbruch vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Versuch 

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar. 

Strafantrag 

Bei dem schweren Hausfriedensbruch handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Strafe  

Der schwere Hausfriedensbruch nach § 124 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.  

Häufige Fragen

  • Was ist der schwere Hausfriedensbruch?

    Ein schwerer Hausfriedensbruch nach § 124 StGB liegt vor, wenn der Täter – im Zusammenschluss mit einer Menschenmenge – einen Hausfriedensbruch begeht, um Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu verüben.

  • Ist ein “fahrlässiger (schwerer) Hausfriedensbruch möglich?

    Kurz gesagt: Nein! Die Tat kann nicht fahrlässig begangen werden und ist demnach nicht strafbar.

  • Welche Strafe droht bei einem schweren Hausfriedensbruch?

    Der schwere Hausfriedensbruch nach § 124 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

  • Ist der schwere Hausfriedensbruch ein Antragsdelikt?

    Kurz gesagt: Nein! Der schwere Hausfriedensbruch ist ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

  • Wann verjährt der schwere Hausfriedensbruch?

    Der schwere Hausfriedensbruch verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren.

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