Was ist „schwerer Raub“?
Erfüllt der Täter bei der Ausübung eines (einfachen) Raubes nach § 249 StGB bestimmte Umstände, so kann ein schwerer Raub nach § 250 StGB mit erhöhtem Strafmaß vorliegen. Diese Umstände ergeben sich aus dem eingesetzten Tatmittel oder der Art der Begehungsweise.
Ein schwerer Raub liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnimmt und hierbei ein bestimmtes Tatmittel benutzt oder die Tat in einer besonderen Art und Weise begeht.
Wann ist ein „schwerer Raub“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt insbesondere die körperliche Unversehrtheit und das körperliche Wohlbefinden des Opfers.
Der schwere Raub setzt einen einfachen Raub nach § 249 StGB voraus und bildet mit § 250 StGB einen sog. Qualifikationstatbestand. Liegt eine der Nummern des § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB vor, erhöht sich der Strafrahmen wesentlich.
Grundtatbestand: § 249 StGB
Zunächst muss der Täter einen (einfachen) Raub im Sinne des § 249 StGB begehen. Er muss also vorsätzlich eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnehmen.
Qualifikation: § 250 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB
Dieser Raub muss sodann durch ein vom Gesetz bestimmtes Tatmittel oder durch eine bestimmte Art und Weise der Tatbegehung begangen worden sein.
Umstände des § 250 Abs. 1 StGB sind insbesondere das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung für das Opfer oder die Verwirklichung des Raubes als eine Bande – ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen.
Nach § 250 Abs. 2 StGB kann die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, ein Bandenraub mit Waffen oder eine schwere Misshandlung bzw. Lebensgefährdung des Opfers solche Umstände darstellen.
Vorsatz
Der Täter muss den schweren Raub vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Versuch
Der Versuch ist nach §§ 250, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei dem schweren Raub handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Der schwere Raub nach § 250 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Eine Tat nach § 250 Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
In minder schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren erfolgen.
Häufige Fragen
Der schwere Raub ist in § 250 Abs. 1 StGB geregelt. Hierfür muss der Täter zunächst einen einfachen Raub begehen – er muss eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnehmen. Dieser Raub muss sodann durch ein vom Gesetz bestimmtes Tatmittel oder durch eine bestimmte Art und Weise der Tatbegehung begangen worden sein. Umstände des § 250 Abs. 1 StGB sind insbesondere das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung für das Opfer oder die Verwirklichung des Raubes als eine Bande – ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen.
Der besonders schwere Raub ist in § 250 Abs. 2 StGB geregelt. Hierfür muss der Täter zunächst einen einfachen Raub begehen – er muss eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnehmen. Dieser Raub muss sodann durch ein vom Gesetz bestimmtes Tatmittel oder durch eine bestimmte Art und Weise der Tatbegehung begangen worden sein. Umstände des § 250 Abs. 2 StGB sind insbesondere die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, ein Bandenraub mit Waffen oder eine schwere Misshandlung bzw. Lebensgefährdung des Opfers.
Der Unterschied liegt darin, dass bei einem besonders schweren Raub (§ 250 Abs. 2 StGB) die Waffe oder das gefährliche Werkzeug wirklich verwendet werden oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung tatsächlich eintreten muss.
Ein einfacher Raub nach § 249 StGB liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnimmt.
Bei einem (besonders) schweren Raub nach § 250 StGB müssen noch bestimmte Voraussetzungen zusätzlich zu dem einfachen Raub vorliegen. Er muss also ein bestimmtes Tatmittel benutzen oder die Tat in besonderer Art und Weise begehen, um aus dem einfachen Raub einen (besonders) schweren Raub zu machen.
In minder schweren Fällen des (besonders) schweren Raubes ist die Freiheitsstrafe gemäß § 250 Abs. 3 StGB auf ein bis zehn Jahre heruntergesetzt.
Ein minder schwerer Fall kann dabei angenommen werden, wenn das gesamte Tatbild des Täters (subjektive Momente, Täterpersönlichkeit) so erheblich vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass es geboten erscheint, den Strafrahmen dementsprechend anzupassen.
Wird bei einem Raub eine Waffe verwendet (benutzt), so macht sich der Täter wegen eines besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB strafbar. Hier droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.